nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 17.10.2001; Aktenzeichen S 11 KA 3737/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.11.2003; Aktenzeichen B 6 KA 2/03 R)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die der Zulassung des Klägers zur vertragsärztlichen Versorgung beigefügte Nebenbestimmung, den Hauptwohnsitz zu verlegen und dies durch die Vorlage bestimmter Unterlagen nachzuweisen, rechtmäßig ist.

Der 1960 geborene Kläger hat die Anerkennung als Facharzt für Psychiatrie und für Psychotherapeutische Medizin. Er ist berechtigt, die Gebietsbezeichnung Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie die Zusatzbezeichnungen Psychotherapie und Rehabilitationswesen zu führen und hat die Fachkunde Suchttherapie im Gebiet Psychiatrie und Psychotherapie nachgewiesen. Die Eintragung des Klägers ins Arztregister der Beigeladenen Nr. 1 erfolgte am 22.11.1999. Der in S. wohnhafte Kläger, der bis 31.5.2000 bei einer Klinik beschäftigt war, beantragte am 20.1.2000 die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit als "Ärztlicher Psychotherapeut" in T ... Im Zulassungsantrag nannte er keine konkrete Praxisanschrift.

Der Zulassungsausschuss ließ den Kläger mit Wirkung vom 1.6.2000 als Facharzt für Psychotherapeutische Medizin in T. zur vertragsärztlichen Versorgung zu (Beschluss vom 22.3.2000/Bescheid vom 3.4.2000). Seinen Beschluss versah der Zulassungsausschuss mit folgenden Nebenbestimmungen: "Herr T. hat der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses bis spätestens 3 Monate nach Rechtskraft der Entscheidung (§ 20 Abs. 3 Ärzte-ZV) einen Mietvertrag sowie eine Einwohnermeldebestätigung der Stadt T. einzureichen, denen zu entnehmen ist, dass er seinen Hauptwohnsitz nach T. verlegt hat. Bis spätestens zum 31.5.2000 hat Herr T. die konkrete Praxisanschrift mitzuteilen. Die Zulassung endet, wenn die vertragsärztliche Tätigkeit nicht innerhalb von 3 Monaten nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung aufgenommen wird (in Analogie zu § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV)."

Gegen den ihm am 7.4.2000 zugestellten Bescheid des Zulassungsausschusses erhob der Kläger am 17.4.2000 Widerspruch, soweit er durch die Nebenbestimmung dazu verpflichtet werde, bis spätestens 3 Monate nach Rechtskraft der Entscheidung einen Mietvertrag sowie eine Einwohnermeldebestätigung der Stadt T. einzureichen, denen zu entnehmen sei, dass er seinen Hauptwohnsitz nach T. verlegt habe. Er machte geltend, die Distanz zwischen seinem Wohnsitz in der in S. und seinen (inzwischen angemieteten und dem Zulassungsausschuss mitgeteilten) Praxisräumlichkeiten in der in T. betrage exakt 23 Kilometer. Die Praxis könne in spätestens 20 Minuten erreicht werden. Soweit er am organisierten Notfalldienst teilzunehmen habe, halte er sich ohnehin in seinen Praxisräumen auf. Damit sei die Präsenzpflicht, wie sie an einen Facharzt für Psychotherapeutische Medizin zu stellen sei, erfüllt. Zudem habe er die Möglichkeit der verbalen Intervention auch im Rahmen von Telephongesprächen.

Der Beklagte wies den Widerspruch des Klägers zurück und ordnete die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung an (Beschluss vom 16.8.2000/Bescheid vom 21.9.2000). Zur Begründung führte er aus, der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 24 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) nicht. Bei einer Entfernung von S. bis T. von ca. 23 Auto-Kilometer zuzüglich der Fahrtstrecke innerhalb von T. stehe er für die Patienten nicht jederzeit zur Verfügung. In Krisensituationen sowie in Notfällen könne er nicht ausreichend schnell genug die Patienten unmittelbar erreichen, so dass damit erhebliche Gefahren für den Gesundheitszustand des Patienten verbunden seien. Bei schlechten Straßenverkehrsverhältnissen wie bei Schnee- und Eisglätte, bei Regen und bei erheblichen Verkehrsbehinderungen, die in Stoßzeiten, bei Verkehrsunfällen oder bei Bauarbeiten zu besorgen seien, könnten die Patienten nicht ausreichend schnell erreicht werden. Der fernmündliche Kontakt mit den Patienten vermöge dieses Manko nicht zu kompensieren. Die mit der Zulassungsentscheidung verbundene Nebenbestimmung sei zur Sicherung der vertragsärztlichen Versorgung der Versicherten am Praxisort auch notwendig.

Gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 13.11.2000 zugestellten Bescheid des Beklagten hat der Kläger am 13.12.2000 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben und die Auffassung vertreten, die Maßgaben des Rettungsdienstgesetzes des Landes Baden-Württemberg vom 19.11.1991, GBl 1991 S. 713, geändert durch Gesetz vom 18.12.1995 (GBl S. 879) (RDG) seien auf die Präsenzpflichten der Ärzte-ZV nicht analog anwendbar. Das Gegenteil sei der Fall. Unabhängig davon müsse den Besonderheiten des Fachgebietes Rechnung getragen ...

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