nicht rechtskräftig

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 60.000,00 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Auflage zur Verlegung des Wohnsitzes in den Bereich des Praxissitzes.

Der im Jahre 0000 geborene Kläger ist approbierter Psychologischer Psychotherapeut. Er erhielt durch Beschluss des Zulassungsausschusses vom 00.00.2001 im Wege der Praxisnachfolge die Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung für den Praxissitz E, I 00 verbunden mit der Auflage, seinen Wohnsitz in C, S 00 binnen sechs Monaten in den Bereich des Praxissitzes zu verlegen. Mit seinem Widerspruch wandte sich der Kläger gegen die Auflage. Sie sei in der Verhandlung des Ausschusses so nicht ausgesprochen worden. Die Praxis sei nach P, X 00 verlegt worden. Sein Wohnsitz befinde sich nunmehr in T, I1weg 00 und damit im Bereich des Praxissitzes. Im übrigen seien Psychotherapeuten nicht in den Notfalldienst einbezogen. In Notfällen bestehe eine ausschließliche Zuständigkeit der Psychiatrischen Krankenhäuser. Inanspruchnahmen außerhalb der Sprechzeiten seien anders als bei niedergelassenen Ärzten undenkbar. Die Anwesenheit des Psychotherapeuten an dem Vertragsarztsitz sei deshalb zur ordnungsgemäßen Versorgung der Versicherten nicht erforderlich.

Mit Beschluss vom 21.01.2002 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der schriftlich niedergelegte Beschluss des Zulassungsausschusses enthalte die streitige Auflage. In der Sache diene die Auflage der Sicherstellung der Residenzpflicht des Psychotherapeuten und sei deshalb nicht zu beanstanden. Die Residenzpflicht werde erfüllt, wenn der Therapeutensitz vom Wohnsitz aus innerhalb von 25 bis 30 Minuten erreicht werden könne. Die Entfernung zur Wohnung in T betrage 70 Km, wobei der CityNavigator eine Fahrtdauer von 54 Minuten angebe, was den tatsächlichen Verhältnissen entspreche.

Gegen den am 26.02.2002 zugestellten Beschluss des Beklagten richtet sich die am 04.03.2002 erhobene Klage. Zur Begründung stellt der Kläger darauf ab, dass er nicht berechtigt sei, in Notfällen Überweisungen in psychiatrische Kliniken auszustellen. Sein persönliches Erscheinen am Praxissitz außerhalb der Sprechzeiten werde nicht erforderlich. Die Wegstrecke sei innerhalb von 45 Minuten zu bewältigen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Klägers als Klinikärztin in C gebunden sei.

Der Kläger beantragt,

den Beschluss des Beklagten vom 21.01.2002 insoweit aufzuheben, als er eine Auflage zur Wohnsitzverlegung beinhaltet.

Der Beklagte und die Beigeladenen zu 1) bis 3), 6) bis 8) beantragen,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hält den angefochtenen Beschluss weiterhin für rechtmäßig.

In der mündlichen Verhandlung am 07.03.03 hat der Kammervorsitzende darauf hingewiesen, dass der Kläger nach Auskünften der zuständigen Einwohnermeldeämter weiterhin in C, S 00 seinen 1. Wohnsitz habe und dort auch einen Telefonanschluss betreibe. Für die Adresse T, I1weg 00 existiere eine Anmeldung als Nebenwohnsitz, aber nach Auskunft der Deutschen Telekom kein Telefonanschluss. Der Bevollmächtigte des Klägers hat daraufhin zu Protokoll erklärt, der Kläger habe weiterhin seien Familienwohnsitz in C. Darüber hinaus unterhalte er eine Wohnung in T, in der er sich wochentags aufhalte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Beklagte hat zu Recht die Auflage im Zulassungsbescheid zur Wohnsitzverlegung in den Bereich des Praxissitzes in P bestätigt. Der Kläger ist verpflichtet, seinen Wohnsitz in den Bereich des Praxissitzes zu verlegen, weil weder ein Wohnsitz in C noch ein solcher in T seiner Residenzpflicht genügt. Anderenfalls kann der Zulassungsausschuss die Zulassung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung widerrufen (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuchs - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - SGB X).

Nach § 32 Abs. 1 SGB X darf ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Mit der Auflage (Legaldefinition: § 32 Abs. 2 Nr. 4 SGB X) zur Wohnsitzverlegung wird der Kläger in zulässiger Weise verpflichtet, für die Versorgung der Versicherten an seinem Praxissitz in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung zu stehen.

Die Zulassung von Ärzten und Psychologischen Psychotherapeuten zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung erfolgt für den Ort der Niederlassung (§ 95 Abs. 1 Satz 2 des Sozialgesetzbuchs - Gesetzliche Krankenversicherung - SGB V, § 24 Abs. 1 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte - ÄrzteZV - i.V.m. § 1 Abs. 3 Ärzte-ZV). Zu den ...

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