Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. sozial zumutbare Verweisung auf eine Tätigkeit eines Registrators

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Facharbeiter, der in der ehemaligen DDR in dreijähriger Ausbildung den Beruf des Graveurs erlernt hat, kann sozial zumutbar auf eine Tätigkeit als angelernter Registrator nach Entgeltgruppe 3 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder verwiesen werden. Derartige Tätigkeiten existieren auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichendem Umfang (Anschluss an LSG Stuttgart vom 25.9.2012 - L 13 R 6087/09).

 

Orientierungssatz

Zum Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bzw auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 23.09.2010 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger ausgehend von seinem Rentenantrag vom 28.06.2007 bzw seinem Reha-Antrag vom 03.05.2007 ein Anspruch auf die Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, ggf bei Berufsunfähigkeit, ab dem 01.06.2007 bzw 01.05.2007 zusteht.

Der 1953 geborene Kläger erlernte in der ehemaligen DDR in dreijähriger Ausbildung den Beruf eines Graveurs und war als solcher bis 2006 vollschichtig versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 05.11.2006 ist er arbeitsunfähig geschrieben. Nach dem Bezug von Krankengeld bezog der Kläger Arbeitslosengeld.

Am 03.05.2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von ambulanten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die die Beklagte dann in Form einer ganztägigen Rehabilitation vom 06.06.2007 bis zum 27.06.2007 im Rehazentrum M. H. in B.-B. durchführte. Im Entlassungsbericht vom 27.06.2007 von Dr. S. werden als Diagnosen ein Outlet-Impingementsyndrom rechte Schulter (Op am 27.02.2007) sowie eine ACG-Arthrose mit lateraler Klavikularesektion am 27.02.2007 genannt. Der Kläger sei als Graveur unter drei Stunden, für leichte Tätigkeiten überwiegend im Stehen, Gehen, zeitweise im Sitzen, in Tagesschicht und unter Berücksichtigung von Einschränkungen hinsichtlich des Bewegungs-/Haltungsapparates noch unter drei Stunden leistungsfähig. Zur Zeit könne er keine manuelle Tätigkeit mit dem rechten Funktionsarm ausüben, einhändige Tätigkeiten seien nur links möglich.

Am 28.06.2007 beantragte der Kläger bei der Beklagten dann die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Im Auftrag der Beklagten erstattete der Chirurg Dr. R. am 23.08.2007 ein Gutachten über den Kläger. Dieser leide aufgrund der durchgeführten Acromioplastik mit Clavikularesektion an chronischen Schulterschmerzen rechts. Er sei damit für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne häufige Überkopfarbeit sechs Stunden und mehr täglich leistungsfähig; ebenso bestehe vollschichtige Leistungsfähigkeit im Beruf eines Graveurs.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 11.09.2007 die Gewährung einer Rente ab. Der Kläger sei nicht erwerbsgemindert.

Mit seinem Widerspruch vom 19.09.2007 machte der Kläger geltend, wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr in der Lage zu sein, eine Erwerbstätigkeit vollschichtig zu verrichten. Es sei ihm auch nicht möglich, eine Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszuüben. Eine Hoffnung auf Besserung bestehe nicht mehr. Ziel der Therapien sei es, eine endgradige Versteifung der rechten Schulter zu verhindern, um so eine gewisse Alltagstauglichkeit zu gewährleisten und ein wenig Lebensqualität zu sichern.

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Kläger sei weder voll noch teilweise erwerbsgemindert. Auch könne er noch seinen letzten Beruf noch ausüben.

Hiergegen hat der Kläger am 05.12.2007 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben und sich auf die Ausführungen des Reha-Entlassungsberichts berufen, wonach er auch für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur unter drei Stunden leistungsfähig sei.

Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens bei Prof. Dr. L.. Wegen des Inhalts und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Blatt 43 bis 65 sowie wegen dessen ergänzender Stellungnahme auf Blatt 82 bis 87 der SG-Akte Bezug genommen.

Prof. Dr. L., Leiter der Sektion für Schulter und Ellenbogenchirurgie der Orthopädischen Universitätsklinik H., Abteilung Orthopädie I, hat in seinem Gutachten vom 28.05.2008 ausgeführt, beim Kläger bestünden eine Narbenbildung, örtliche Druckschmerzen und eine knöcherne Vorwölbung am linken inneren Kniegelenkspalt bei diskreter Gelenkverschmälerung, ein leichter Rundrücken mit Druckschmerzen und Belastungsstörungen der Lendenwirbelsäule sowie Narbenbildung, hochgradige aktive und endgradige passive Bewegungseinschränkung der rechten Schulter nach chirurgisch versorgter Eckgelenksarthrose. Die vom Kläger demonstrierte weitgehende Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes könne du...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge