Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Verweisbarkeit auf die Tätigkeit eines Registrators. Mehrstufenschema des BSG

 

Leitsatz (amtlich)

Die Tätigkeit als Registrator ist auch nach dem TV -L weiterhin eine zumutbare Verweisungstätigkeit für Facharbeiter bzw Fachangestellte (Anschluss an LSG Stuttgart vom 25.9.2012 - L 13 R 6087/09 = NZS 2013, 106 und vom 19.12.2012 - L 2 R 1010/11).

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. März 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis 31. Oktober 2010 im Streit.

Die am ... Oktober 1950 geborene Klägerin absolvierte von 1965 bis 1968 eine Ausbildung zur Industriekauffrau und arbeitete zunächst auch in ihrem erlernten Beruf. In der Folgezeit war sie im Kontrollsystem und als kaufmännische Angestellte beschäftigt, zuletzt vom Januar 1991 bis Dezember 2005 als Sekretärin bei der T. D. Deutschland GmbH. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31. Dezember 2005 wegen Wegfall des Arbeitsplatzes, ab dem 1. Januar 2006 war die Klägerin arbeitslos. Arbeitslosengeld bezog sie zunächst nicht aufgrund einer Abfindung die sie im Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag über das Arbeitsverhältnis erhalten hatte. Ab März 2006 übte die Klägerin geringfügige Beschäftigungen als Bürobotin, am Telefon oder im Sekretariat aus. Seit dem 1. November 2010 bezieht die Klägerin Altersrente für Frauen.

Am 17. Dezember 2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die Beklagte holte daraufhin die Gutachten des Internisten Dr. I. vom 22. Januar 2008 (das Leistungsvermögen wird mit 6 Stunden und mehr hinsichtlich der letzten Tätigkeit wie auch für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eingeschätzt) sowie des Facharztes für Orthopädie Dr. H. vom 24. Januar 2008 (das Leistungsvermögen wird von ihm auf 3 bis unter 6 Stunden sowohl für die letzte Tätigkeit als auch für leichte körperliche Tätigkeiten eingeschätzt) ein. Des Weiteren befand sich die Klägerin in der Zeit vom 13. März 2008 bis 2. April 2008 im Rahmen einer medizinischen Rehabilitation in der T.klinik Bad Krozingen. Ausweislich des Entlassungsberichtes vom 7. April 2008 bestanden bei der Klägerin auch bezüglich ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit keine wesentlichen Einschränkungen, vielmehr war sie nach dortiger Einschätzung nach wie vor in der Lage diese Tätigkeit 6 Stunden und mehr auszuüben.

Mit Bescheid vom 19. Juni 2008 lehnte die Beklagte daraufhin die beantragte Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin leide zwar an degenerierten Wirbelsäulenbeschwerden, insbesondere im Bereich der Lendenwirbelsäule, und an beginnendem Hüftgelenkverschleiß. Sie sei aber noch in der Lage, mindestens 6 Stunden pro Tag zu arbeiten. Es liege daher keine Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Sozialgesetzbuch Sechstens Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) vor. Es bestehe auch kein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da bei der Klägerin auch in ihrem bisherigen Beruf als Sekretärin noch ein sechsstündiges Leistungsvermögen bestehe.

Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und machte geltend, aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen könne sie eine Beschäftigung allenfalls noch in einem zeitlichen Umfang von weniger als 6 Stunden pro Tag ausüben. Diese Einschätzung teile auch ihr behandelnder Arzt Dr. R.. Wegen der Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes stehe ihr somit Rente wegen voller Erwerbsminderung zu.

Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens holte die Beklagte sodann das weitere Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. vom 30. November 2009 (Untersuchung 4. November 2009) ein. Auch Dr. S. schätzte das Leistungsvermögen der Klägerin unter Berücksichtigung der bei ihr bestehenden Gesundheitsstörungen (depressive Episode, Lumboischialgie, Herpes Zoster V1) auf nach wie vor 6 Stunden und mehr für leichte körperliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt als auch für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Sekretärin ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2010 wies die Beklagte sodann den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, zwar liege nach den Feststellungen des Gutachters Dr. S. bei der Klägerin zusätzlich eine depressive Störung vor. Diese Erkrankung sei aber der Behandlung zugänglich. Es sei auch nicht ersichtlich, dass sie die Klägerin bei ihren Aktivitäten im Alltag wesentlich einschränke. Dasselbe gelte für den orthopädischen Befund. Aus dem dokumentierten sensiblen S 1-Syndrom lasse sich keine Leistungseinschränkung für leichte Bürotätigkeit ableiten. Die Klägerin könne daher nach wie vor auf dem allgemeinen Arbe...

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