Leitsatz (amtlich)

Das Ausscheiden eines Teilnehmers an einer beruflichen Bildungsmaßnahme vor deren regulären Ende und vor Erreichen des Maßnahmezieles ist kein "Abschluß der Maßnahme" iS von § 46 Abs 2 aF (= Abs 3 nF) AFG nach dessen beiden möglichen Bedeutungen des Wortsinnes, und zwar weder formal als Beendigung mit dem Tag der Abschlußprüfung noch iS der erfolgreichen Beendigung. Auch Sinn und Zweck der Regelung von § 46 Abs 2 (3) AFG sprechen für diese Auslegung.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.02.1991; Aktenzeichen 11 RAr 5/90)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666390

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