nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Stuttgart (Entscheidung vom 13.01.1999; Aktenzeichen S 6 U 4183/97) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. Januar 1999 aufgehoben. Die Klagen werden abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Veranlagung zu Gefahrklassen im Beitragsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere um die Rechtmäßigkeit des Wegfalls einer früher zuerkannten Beitragsermäßigung.
Die Klägerinnen sind als Unternehmen der privaten Versicherungswirtschaft mit regionalem Schwerpunkt in Württemberg Mitglieder der Beklagten. Mit ihren Widersprüchen vom 22. bzw. 29.04.1986 gegen die Beitragsbescheide für das Jahr 1985 beantragten sie erstmals die Herabsetzung der Gefahrklasse gemäß Teil II Abs. 2 des Gefahrtarifs (GT) mit der Begründung, anders als die meisten anderen Versicherungsgesellschaften arbeiteten sie als sogenannte No-Service-Versicherer ohne jeden Außendienst, so dass eine von der üblichen erheblich abweichende Betriebsweise vorliege. Die von der Beklagten daraufhin durchgeführte Betriebsbesichtigung führte zu dem Ergebnis, von den zwei Beschäftigten der Klägerin Nr. 1 leiste niemand Außendienst, von 260 Beschäftigten der Klägerin Nr. 2 nur 9 Mitarbeiter. Mit den Bescheiden vom 24.08.1987 veranlagte die Beklagte jeweils ab 01.01.1984 die Klägerin Nr. 1 zur Gefahrklasse 1,00 anstelle 2,00 und die Klägerin Nr. 2 zur Gefahrklasse 1,20 anstelle 2,00.
Gegen die Veranlagungsbescheide vom 13.07.1990, mit denen die Klägerinnen ab 01.01.1990 zur (Regel-)Gefahrklasse 1,40 der Gefahrtarifstelle 2.1 veranlagt worden waren, erhoben die Klägerinnen ebenfalls Widerspruch mit der Begründung, die vom Technischen Aufsichtsbeamten (TAB) der Beklagten am 01.04.1987 festgestellten Betriebsverhältnisse bestünden unverändert weiter. Bei der Betriebsbesichtigung vom 15.08.1991 stellte der TAB der Beklagten fest, von den 320 Mitarbeitern der Klägerin Nr. 2 seien nur zwei mit einem Außendienstanteil von 75 v.H. (Außenberatung von kommunalen Kunden) sowie 8 Kfz-Sachverständige und zwei Bauingenieure mit einem Außendienstanteil von jeweils 50 v.H. beschäftigt. Mit den Bescheiden vom 15.10. bzw. 16.12.1991 veranlagte die Beklagte die Klägerin Nr. 1) weiterhin zur Gefahrklasse 1,0 und die Klägerin Nr. 2 zur Gefahrklasse 1,1.
Nach Inkrafttreten ihres ab 01.01.1995 geltenden GT veranlagte die Beklagte die beiden Klägerinnen mit Bescheiden vom 29.09.1995 jeweils ab 01.01.1995 zu der Gefahrtarifstelle 02 (Versicherungsunternehmen) und zur Gefahrklasse 1,40. Hiergegen erhoben diese jeweils mit der Begründung Widerspruch, als Direktversicherer arbeiteten sie ohne jeden Außendienst. Die Gefahrklasse sei deshalb wie in den Vorjahren auf 1,0 bzw. 1,1 herabzusetzen.
Ihren Beitragsbescheiden vom 26.04.1996 für 1995 und vom 25.04.1997 für 1996 legte die Beklagte weiterhin die Gefahrklasse 1,40 zugrunde. Mit den Bescheiden vom 14.11.1996 bzw. 11.12. 1996 lehnte sie die Anträge der Klägerinnen auf Herabsetzung der Gefahrklasse ab. Durch die Widerspruchsbescheide vom 12.08.1997 wies sie die Widersprüche gegen die Veranlagungsbescheide vom 29.09.1995, welche die Klägerinnen unter anderem damit begründet hatten, in der Deutschen Versicherungswirtschaft habe das Verhältnis Innen- zu Außendienst 1995 78,4% zu 21,6%, bei ihnen dagegen 99,6% zu 0,4% betragen, ferner die Widersprüche gegen die Beitragsbescheide vom 26.04.1996 und die Widersprüche gegen die Bescheide vom 14. 11. bzw. 11.12.1996 zurück. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, bei der Unternehmensart "Versicherung" sei der fehlende Außendienst keine außergewöhnliche Betriebsweise, sondern im Zuge des sogenannten Outsourcing mittlerweile eher der Regelfall. Eine (neuerliche) Betriebsbesichtigung sei nicht erforderlich gewesen.
Die von den Klägerinnen am 29.08. und 03.09.1997 hiergegen erhobenen Klagen verband das Sozialgericht Stuttgart (SG) mit Beschluss vom 18.12.1997.
Die Klägerinnen trugen vor, ihre Betriebsweise weiche von den übrigen Versicherungsunternehmen ganz erheblich ab, weil sie als Direktversicherer keine Arbeitnehmer beschäftigten, die eine Reisetätigkeit ausübten und den damit üblicherweise verbundenen Gefahren ausgesetzt seien. Es gebe nur etwa 10 Direktversicherer mit dem dargestellten atypischen Betriebsbild. Ihre Organisationsstruktur sei deswegen einem Kreditinstitut oder Sozialversicherungsträger vergleichbar, die in der Gefahrtarifstelle 0.1 zu der Gefahrklasse 1,0 veranlagt würden. Die Gefahrverhältnisse hätten sich gegenüber den Veranlagungszeiträumen 1985/1989 und 1990/1994 nicht verändert, so dass keine Gründe für eine Erhöhung der Gefahrklasse ersichtlich seien.
Die Beklagte trat den Klagen entgegen. Nach einem Bericht der Zeitschrift Finanztest gebe es allein 53 Direktversicherer, nach den statistischen Jahrbüchern au...