nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Stuttgart (Entscheidung vom 25.01.2000; Aktenzeichen S 10 KR 2285/97) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2000 abgeändert. Die Beklagten werden unter Abänderung des Bescheids vom 18. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. März 1997 verurteilt, mit der G-G-Klinik einen Versorgungsvertrag über siebzehn Betten im Bereich der Psychiatrie und zehn Betten in der Psychotherapeutischen Medizin abzuschließen und den bestehenden Versorgungsvertrag gemäß § 111 SGB V entsprechend umzuwandeln. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagten und der Beigeladene haben dem Kläger drei Viertel der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist der Abschluss eines Versorgungsvertrages (VV) nach § 109 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) streitig.
Die frühere Klägerin betreibt in Freiburg im Breisgau die G.-G.- Klinik (GGK) mit 39 Betten. Sie wurde bis 31. Oktober 2002 vom Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der früheren Klägerin, dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie für Psychotherapeutische Medizin und Psychoanalyse Dr. K. ärztlich geleitet. Er ist zugleich mit DM 20.000,00 am Stammkapital der früheren Klägerin beteiligt, den Rest von DM 30.000,00 hält seine Ehefrau L. K.-L ... Nachdem die Klinik zum Teil mit einer anderen persönlich haftenden Gesellschafterin als Rehabilitationsklinik für psychosomatische und psychotherapeutische Medizin betrieben worden war, erhielt die frühere Klägerin mit Bescheid der Stadt Freiburg vom 20. August 1996 nach § 30 der Gewerbeordnung (GewO) die Konzession als Krankenhaus. Durch Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) vom 14. Dezember 1995 auf der Grundlage des Antragsschreibens der früheren Klägerin vom 04. Dezember 1995 ist die Klinik der früheren Klägerin seit 01. November 1995 als Krankenhaus im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Beihilfeverordnung (BVO) vom 28. Juli 1995 anerkannt. Die von der GGK berechenbare Vergütung gemäß § 7 Abs. 7 BVO orientiert sich an den Kosten, die gemäß § 6 Abs. 1 Ziffer 6 BVO von einem nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus entweder aufgrund der Bundespflegesatzverordnung berechnet werden, oder nach der Vergütung eines vergleichbaren Krankenhauses. Die Klinik der früheren Klägerin ist weiter aufgrund des VV nach § 111 Abs. 2 SGB V mit den Beklagten vom 07. Dezember 1996 als Rehabilitationsklinik mit 25 von insgesamt 39 Betten für die Indikation "psychische Erkrankungen" und neun Betten für die Indikation "psychosomatische/psychovegetative Erkrankungen" für Versicherte der Beklagten zugelassen. Die restlichen fünf Betten werden für die Belegung durch andere Kostenträger vorgehalten. Ab 01. April 1996 galt für die Versicherten der Beklagten ein voll pauschalierter Vergütungssatz von DM 201,50 je Tag aufgrund der Vergütungsvereinbarung nach § 111 Abs. 5 SGB V vom 26. März 1996. Unter anderem mit der Begründung, es sei eine spürbare Veränderung im Einweisungsverhalten der Krankenkassen seit Übernahme der ärztlichen Leitung durch Dr. K. im Jahre 1992 zu verzeichnen, beantragte die frühere Klägerin mit Schreiben vom 19. August 1996 die Umwandlung des bisherigen VV nach § 111 SGB V in einen VV nach § 109 SGB V, was die Beklagten durch Bescheid vom 18. September 1996 mit der Begründung ablehnten, die GGK sei für eine bedarfsgerechte Krankenhausbehandlung der Versicherten nicht erforderlich. Die mit Schreiben vom 24. September 1996 zu der Ablehnung des Antrages erteilte Genehmigung des Sozialministeriums Baden-Württemberg (Ministerium) gaben die Beklagten der früheren Klägerin unter dem 28. Oktober 1996 zur Kenntnis. Die frühere Klägerin stellte mit Schreiben vom 31. Oktober 1996 einen Neuantrag auf Abschluss eines VV nach § 109 SGB V und erhob zugleich am 27. November 1996 beim Sozialgericht (SG) Stuttgart Klage gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 18. September 1996 (S 10 KR 5502/96). Entsprechend dem Vergleichsvorschlag des SG hinsichtlich des Verfahrens (Behandlung der Klagschrift vom 26. November 1996 als Widerspruch gegen die Ablehnung des VV und zu treffenden Entscheidung hierüber) nahm die frühere Klägerin am 15. Mai 1997 die Klage zurück, nachdem ihr der den Widerspruch zurückweisende Bescheid der Beklagten vom 24. März 1997 am 24. April 1997 zugestellt worden war. Ebenfalls am 15. Mai 1997 erhob die frühere Klägerin Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 18. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. März 1997 beim SG Stuttgart mit der Begründung, die Klinik habe die Ausstattung eines Krankenhauses, verfüge über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten und arbeite nach wissenschaftlich anerkannten Methoden. Dass die Klinik Gewähr für eine leistungsfähige und wirt...