Leitsatz (amtlich)
Ein Beweisantrag kann abgelehnt werden, wenn willkürliche, aus der Luft gegriffene Behauptungen aufgestellt werden, für die jede Tatsachengrundlage fehlt und für die auch nicht die geringste Wahrscheinlichkeit spricht. Dies ist auch dann der Fall, wenn der unter Beweis gestellte Vortrag in wesentlichen Punkten unzutreffend oder in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich ist.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 29. April 2004 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 29. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 1998 werden hinsichtlich der mittels Verwaltungsakts erklärten Aufrechnung aufgehoben.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung der Beklagten wegen Eintritts einer Sperrzeit sowie die Aufrechnung des von der Beklagten geltend gemachten Erstattungsanspruchs gegen einen Teil ihrer Ansprüche auf Arbeitslosengeld.
Die im Jahre 1972 geborene Klägerin ist gelernte Steuerfachangestellte und war über mehrere Jahre hinweg bei verschiedenen Arbeitgebern in diesen Beruf tätig. Zuletzt war sie während des Monats Juli 1998 bei einer Beratungsfirma beschäftigt.
Am 03.08.1998 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Leistungen. Mit Bescheid vom 04.09.1998 wurde ihr daraufhin ab dem 01.08.1998 Arbeitslosengeld in Höhe von wöchentlich DM 369,11 (DM 52,73 täglich) für eine Anspruchsdauer von 364 Tagen bewilligt. Entsprechende Leistungen bezog die Klägerin bis zum 30.09.1998.
Mit Schreiben vom 01.09.1998 bot die Beklagte der Klägerin eine Arbeitsstelle als Steuerfachgehilfin beim Steuerberatungsbüro K. an. Nach der Stellenbeschreibung handelte es sich um Tätigkeiten zum Erstellen von Steuererklärungen und Jahresabschlüssen. Vorausgesetzt wurden gute PC- und Datev-Kenntnisse.
Unter dem 17.09.1998 teilte die Steuerberaterin K. mit, die Klägerin habe sich weder vorgestellt noch telefonisch gemeldet und sich auch nicht schriftlich beworben. Die Klägerin selbst gab am 24.09.1998 schriftlich an, sie sei über die Rechtsfolgen einer Ablehnung des ihr per Post unterbreiteten Arbeitsangebotes vom 01.09.1998 belehrt worden. Sie wolle sich nicht mit dem Arbeitgeber in Verbindung setzen und habe sich dort nicht beworben, da Frau K. schon des öfteren jemanden gesucht habe und schon seit längerem über das Arbeitsamt jemanden suche. Sie habe bisher damit schlechte Erfahrungen gemacht und wolle eine Stelle für längere Zeit.
Mit Bescheid vom 29.09.1998 stellte die Beklagte den Eintritt einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 05.09.1998 bis zum 27.11.1998 fest, hob die Entscheidung über die Bewilligung der Leistung für die Zeit vom 05.09.1998 bis zum 30.09.1998 auf und forderte von der Klägerin die Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen in Höhe von DM 1.370,98. Der Betrag werde nach Ablauf der Sperrzeit von der laufenden Leistung einbehalten (Aufrechnung gem. § 51 Erstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB I -); dies sei nach § 333 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) in voller Höhe der laufenden Leistung zulässig. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld werde durch die Sperrzeit um 84 Tage gemindert.
Mit am Tage des Erlasses des oben genannten Bescheides, dem 29.09.1998, bei der Beklagten eingegangenem undatiertem Schreiben teilte die Klägerin mit, sie lege gegen eine eventuelle Sperrung des Arbeitslosengeldes vorläufig Widerspruch ein, da sie sich bei den vorgeschlagenen Firmen K. am 10.9.1998 und ASF am 25.09.1998 beworben habe. Am 02.10.1998 erhob sie unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 29.09.1998 unbedingt Widerspruch gegen "die Sperrung des Arbeitslosengeldes vom 5.9. - 27.11.98".
Auf Anfrage der Beklagten teilte die Steuerberaterin K. mit Schreiben vom 16.10.1998 mit, eine Bewerbung der Klägerin sei bis zum 17.09.1998 nicht bei ihr eingegangenen, weshalb sie eine entsprechende Mitteilung an die Beklagte gesandt habe. Bewerbungsunterlagen der Klägerin seien erst am 01.10.1998 bei ihr eingegangenen. Zwar sei das Anschreiben der Klägerin mit dem Datum 10.09.1998 versehen, jedoch trage der Briefumschlag das Datum 28.09.1998. Zur Bestätigung ihrer Angaben legte sie die von der Klägerin übersandten Unterlagen in Fotokopie und den mit einer handschriftlichen Absenderangabe der Klägerin und dem Poststempel "28.9.98" versehenen Briefumschlag im Original vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.1998 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin unter dem Betreff "Rücknahme der Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) in Folge des Eintritts einer Sperrzeit für die Dauer von 12 Wochen in der Zeit vom 05.09.1998 bis 27.11.1998 und Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen" zurück. Die zu Lasten der Klägerin eingetretene und im angegriffenen Bescheid zutreffend fe...