Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung der Rentner. Bemessung von Beiträgen aus Versorgungsbezügen nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

Die Regelung des § 248 SGB 5 idF vom 14.11.2003 verstößt nicht gegen Verfassungsrecht (Anschluss an BSG vom 24.8.2005 - B 12 KR 29/04 R = SozR 4-2500 § 248 Nr 1 und Bestätigung des LSG Stuttgart vom 25.1.2005 - L 11 KR 4452/04 bzw vom 18.4.2005 - L 11 KR 264/05).

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. August 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt ist, von dem Versorgungsbezug des Klägers seit dem 01.01.2004 Beiträge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz zu erheben.

Der 1941 geborene Kläger ist bei der Beklagten in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Neben der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich am 01.07.2003 auf 990,15 € belief, bezieht er Versorgungsbezüge von seinem ehemaligen Arbeitgeber, dem beigeladenen S., die seit dem 01.01.2004 in Höhe von 2.497,40 € monatlich gezahlt werden.

Mit Bescheid vom 06.05.2004 setzte die Beklagte den vom Kläger zu tragenden monatlichen Beitrag zur Krankenversicherung aus dem Versorgungsbezug ab dem 01.01.2004 auf 342,14 € (Beitragssatz 13,7 %) fest.

Den vom Kläger dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2004 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Beklagte sei verpflichtet nach Maßgabe des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) ab dem 01.01.2004 zur Ermittlung (Bemessung) der Beiträge in der Krankenversicherung die Versorgungsbezüge mit ihrem allgemeinen Beitragssatz von 13,7 % heranzuziehen. Die seit Einführung der Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen zum 01.01.1983 bestandene Regelung, wonach die hieraus zu ermittelnden Beiträge der Pflichtversicherten nur mit dem halben Beitragssatz heranzuziehen waren, sei durch das GMG ausdrücklich aufgegeben worden. Die Neuregelung solle - so der Gesetzgeber - die Solidarität der aus dem Berufsleben Ausgeschiedenen mit den Aktiven stärken. Die Gesundheitsausgaben für Rentner würden nur zu 43 % durch deren Beitragszahlungen gedeckt. Insoweit stelle die Anhebung der anzuwendenden Beitragssätze eine notwendige Angleichung dar, um die Belastung der Aktiven zu begrenzen. Sie - die Beklagte - sei verpflichtet, diese Vorgaben umzusetzen. Eine mögliche Rechtswidrigkeit einzelner Vorschriften könne nur auf verfassungsrechtlichem Weg geklärt werden.

Mit seiner dagegen beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhobenen Klage trug der Kläger vor, die Neuregelung des GMG verletze Verfassungsrecht. Die Regelung verstoße gegen die allgemeine Handlungsfreiheit des Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Im besonderen habe es der Gesetzgeber versäumt, sein Vertrauen in die bestehende Regelung gegen die Stabilität der Rentenversicherung gerecht abzuwägen. Die Neuregelung führe bei ihm zu einer Mehrbelastung von monatlich ca. 171,07 €. Diese exorbitante Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge stelle deshalb auch einen Eingriff in sein Eigentumsrecht nach Artikel 14 GG dar. Dies gelte insbesondere deshalb, weil es ihm aufgrund seines Alters nicht mehr möglich sei, die dadurch entstehende Versorgungslücke durch eigene Vorsorge auszugleichen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung bereits mit Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen worden seien und nun aus den Auszahlungssummen der betrieblichen Versorgung nochmals eine Beitragserhebung stattfinde. Dies sei eine unzulässige doppelte Heranziehung der Rentner. Während seines Erwerbslebens habe er die Lasten der Gesundheitsausgaben der Rentner getragen. Die gesetzgeberische Regelung stelle einen Verstoß gegen den der gesetzlichen Rentenversicherung immanenten Generationenvertrag dar. Die Ziele des Gesetzgebers, den Arbeitsmarkt durch sonst steigende Lohnnebenkosten zu entlasten, dürfe nicht durch eine einseitige Belastung von Personengruppen in der Rentenversicherung erreicht werden. Letztendlich überwiege das Vertrauen der Rentner in die Fortgeltung der alten Regelung des § 248 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) hinsichtlich der getroffenen Altersvorsorge und dem Interesse eines funktionierenden Generationenvertrages das Allgemeinwohl.

Mit Gerichtsbescheid vom 25.08.2005 wies das SG die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, der angefochtene Bescheid vom 06.05.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.06.2004 sei rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür sei § 248 SGB V in der ab 01.01.2004 gültigen Fassung. Die Neuregelung des § 248 SGB V, wonach Versorgungsbezüge in der Höhe des Beitragssatzes bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge heranzuziehen sind, verstoße nicht gegen das Grundgesetz. Das Gerich...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge