Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe. Erstattungspflicht des Arbeitgebers. Abwicklung ergangener Verwaltungsakte. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Eine pauschale, möglicherweise noch nicht einmal auf den konkreten Leistungsfall bezogene und die Höhe der zu erwartenden Erstattungsforderung nicht konkretisierende Sammelanhörung genügt nicht der Anhörungspflicht.
2. § 239 S 2 AFG ist auf die Fälle der Zahlung unter Vorbehalt bzw die Fälle nicht bindend gewordener Erstattungsbescheide nicht entsprechend anwendbar.
3. Der Charakter des § 239 AFG als Abwicklungs- und übergangsvorschrift rechtfertigt die Annahme eines besonders weiten Gestaltungsspielraumes des Gesetzgebers. § 239 AFG verstößt somit in der hier gefundenen Auslegung nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.
4. Die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil wurde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG 1. Senat 3. Kammer vom 24.11.2004 - 1 BvR 1533/99).
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 15.02.2000; Aktenzeichen B 11 AL 179/99 B) |
Fundstellen
Dokument-Index HI1659855 |
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