nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Karlsruhe (Entscheidung vom 27.02.2004; Aktenzeichen S 5 KR 2773/03) |
Tenor
Landessozialgericht Baden-Württemberg In der Berufungssache Aktenzeichen L 11 KR 979/04(SG Karlsruhe -S 5 KR 2773/03-) erging durch den 11. Senat des Landesssozialgerichts Baden-Württemberg am 14.09.2004 folgendes Urteil Im Namen des Volkes Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialge-richts Karlsruhe vom 27. Februar 2004 wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin als Entleiherin von Arbeitnehmern für rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge (GSB) in Höhe von 2.474,22 EUR haftet.
Die Klägerin entlieh von der Firma O. P. L. GmbH die Arbeitnehmer M. C. (02.07. bis 26.07.2002) und V. C. (24.06. bis 01.07.2002, 02.07. bis 25.07.2002) sowie P. M. (08.04. bis 23.07.2002). In der Zeit vom 01.05. bis 26.07.2002 führte die Firma O. P. L. GmbH für diese und weitere Arbeitnehmer keine Sozialversicherungsbeiträge ab. Mit Schreiben vom 27.06., 29.07., 29.08. und 18.09.2002 mahnte die Beklagte Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von zuletzt 73.686,59 EUR an (April 2002 bis Juli 2002). Außerdem beantragte sie beim Landesarbeitsamt am 25.07.2002 den Widerruf der für die Firma O. P. L. GmbH erteilte Er-laubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Aktenkundig sind ferner Vollstre-ckungsersuchen der Beklagten beim Hauptzollamt K ... Aufgrund eines beim Amtsgericht R. erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 20.08.2002 wurden ihr von der Deutschen Bank S. 14.817,83 EUR überwiesen. Am 10.10.2002 wurde die Eröffnung des Insol-venzverfahrens über das Vermögen der genannten Firma mangels einer die Kosten deckenden Masse abgelehnt.
Mit Bescheid vom 11.03.2002, geändert durch Bescheid vom 21.03.2003, forderte die Be-klagte für die Zeit vom 02.07. bis 26.07.2002 von der Klägerin die Zahlung von Gesamtsozi-alversicherungsbeiträgen in Höhe von 862,97 EUR für die Arbeitnehmer M. und V. C. mit der Begründung, nach § 28 e SGB IV hafte bei einem wirksamen Vertrag der Entleiher für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Arbeitgebers (Verleiher) wie ein selbstschuldnerischer Bürge, soweit ihm Arbeitnehmer gegen Vergütung zur Arbeitsleistung überlassen worden seien. Wegen der bestehenden Beitragsrückstände sei die Firma O. P. L. GmbH ordnungsge-mäß gemahnt worden, Zahlungen seien nicht mehr erfolgt. Insoweit seien die Voraussetzun-gen hinsichtlich der Inanspruchnahme des Entleihers nach § 28 e Abs. 2 Satz 2 Sozialgesetz-buch 4. Buch (SGB IV) erfüllt.
Mit gleicher Begründung forderte die Beklagte von der Klägerin mit weiterem Bescheid vom 21.03.2003 für die Zeit vom 01.05. bis 23.07.2002 die Zahlung von Gesamtsozialversiche-rungsbeiträgen in Höhe von 1.611,25 EUR für die Arbeitnehmer P. M. und V. C ...
Gegen beide Bescheide legte die Klägerin ohne nähere Begründung Widersprüche ein, die mit Widerspruchsbescheiden vom 23.07.2003 zurückgewiesen wurden: Bei gewerbsmäßiger Ar-beitnehmerüberlassung habe zwar der Verleiher den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zu entrichten, allerdings hafte für die Erfüllung der Zahlungspflicht des Verlei-hers der Entleiher nach § 28 e Abs. 2 Satz 1 SGB IV wie ein selbstschuldnerischer Bürge. Beide hafteten insoweit gesamtschuldnerisch für die Beiträge. Der Entleiher könne die Zah-lung nur verweigern, solange die Einzugsstelle den Verleiher nicht mit einer Fristsetzung ge-mahnt habe und die Frist nicht verstrichen sei. § 28 e Abs. 2 SGB IV sei keine Vorschrift zum Schutz des Entleihers, die Vorschrift sichere vielmehr die Ansprüche der Sozialversicherungs-träger innerhalb eines besonderen Rechtsverhältnisses. Basis für die Festsetzung der Forde-rung sei das von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Rahmen der Betriebsprü-fung vom 25.02.2003 aufgezeigte Arbeitsentgelt.
Deswegen erhob die Klägerin Klagen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG), die mit Beschluss vom 24.09.2003 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden. Die Klägerin machte geltend, die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme als Bürgin lägen nicht vor.
Das SG zog von der Beklagten die Mahn- und Vollstreckungsunterlagen und das Prüfergebnis der BfA vom 25.02.2003 über die Betriebsprüfung nach § 28 p SGB IV bei.
Mit Gerichtsbescheid vom 27.02.2004, an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zuge-stellt am 02.03.2004, wies das SG die Klage ab. Das SG folgte der Begründung der angefoch-tenen Bescheide und des Widerspruchsbescheides.
Hiergegen richtet sich die am 09.03.2004 eingelegte Berufung der Klägerin. Zur Begründung trägt sie vor, die Vorschrift des § 28 e Abs. 2 SGB IV, mit der eine selbstschuldnerische Haf-tung auf den Entleiher begründet werden solle, sei mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. In-soweit werde unzulässig in grundgesetzlich geschützte Rechte des Entleihers eingegriffen. Die Fassung des Gesetzes verletze, sofern die Ansprüche der Beklagten da...