Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherung. Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von selbstständiger Tätigkeit. Kraftfahrer als Subunternehmer für Betonwerke
Orientierungssatz
Ein Fuhrleistungen erbringender Kraftfahrer, der ein Gewerbe zur Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften angemeldet hat und als Subunternehmer Transporte für Betonwerke übernimmt, ist nicht selbstständig tätig, wenn er seine Tätigkeit faktisch in enger persönlicher Abhängigkeit von Auftraggeber ausübt und sich die praktizierte Vertragsgestaltung, wonach der Auftraggeber in seinem Eigentum stehende Fahrzeuge an diesen vermietet, lediglich als Gestaltungsmittel darstellt, um Leistungen, die an sich nur im Rahmen einer engen Einbindung in die Betriebsorganisation sinnvoll erbracht werden können, als im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit geleistet erscheinen zu lassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der als Fahrer tätig gewesene ... T.K. bei der Klägerin sozialversicherungspflichtig beschäftigt war und diese daher für den Zeitraum vom 01. Januar 1994 bis 30. September 1996 Gesamtsozialversicherungsbeiträge (GSVB) in Höhe von DM 89.107,84 zu entrichten hat.
Die Klägerin betreibt verschiedene Transportbetonwerke. Schwerpunktmäßig vertreibt sie Beton, daneben jedoch auch Schaumbeton, Leichtbeton, Mörtel und Estrich. Für den Transport dieses Materials zu den jeweiligen Baustellen setzt sie neben abhängig beschäftigten Fahrern auch so genannte Subunternehmer ein. Als solcher führte auch T.K. für die Klägerin entsprechende Transporte durch.
Im Jahr 1997 führte die Rechtsvorgängerin der Beklagte, die Landesversicherungsanstalt (LVA) Württemberg, bezogen auf den Zeitraum vom 01. Januar 1993 bis 31. Dezember 1995 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch, worauf sie mit Bescheid vom 01. August 1997 eine Nachforderung in Höhe von DM 742,96 geltend machte. Diese Nachforderung beruhte darauf, dass für einen Beschäftigten durch einen fehlerhaften EDV-Schlüssel für einen Beitragsmonat kein Beitrag zur Krankenversicherung abgeführt worden war. In dem Bescheid wurde im Anschluss an die geltend gemachte Nachforderung unter dem Text "Die durchgeführte Prüfung hat folgende Feststellungen ergeben:" u.a. unter der Überschrift "Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit" ausgeführt: "Für den Betontransport werden Subunternehmer beschäftigt. Bei einer stichprobenartigen Überprüfung der Rechnungen waren bei allen Subunternehmern Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt. "Scheinselbständigkeit" kann ausgeschlossen werden. Sollten jedoch für diese, oder andere Tätigkeiten Arbeitnehmer als Subunternehmer übernommen werden, ist eine genaue Überprüfung wegen Scheinselbständigkeit durchzuführen. Unterstützung finden Sie bei ihrer Einzugsstelle."
Aufgrund einer anonymen Anzeige, wonach die Klägerin Schwarzarbeiter beschäftige, führte die Beklagte unter Beteiligung des Arbeitsamtes (ArbA), jetzt: Agentur für Arbeit, Heilbronn und des Hauptzollamtes Heilbronn am 08. April 1998 eine Anlassprüfung durch, bei der insbesondere Tachoscheiben beschlagnahmt wurden und der Geschäftsführer der Klägerin befragt wurde. Ab dem 11. Mai 1998 begann die Beklagte mit der eigentlichen Betriebsprüfung, bei der sie Sachkonten und Subunternehmerrechnungen überprüfte, die ausgewerteten Tachoscheiben mit den Lohnkonten verglich und die Fahrer befragte.
Die Ermittlungen der Beklagten bezüglich T.K. ergaben, dass dieser ein Gewerbe zur Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften angemeldet hatte und mit einem von der Klägerin gemieteten Fahrzeug Fuhrleistungen für diese erbrachte. Arbeitnehmer hatte T.K. nicht beschäftigt. Dem Vertragsverhältnis mit der Klägerin lag ein so genannter Fuhrvertrag zugrunde, wie er durch die Klägerin auch mit anderen so genannten Subunternehmen abgeschlossen worden war. Nach § 1 Satz 1 des Fuhrvertrags betraut die Klägerin den Fuhrunternehmer bis auf weiteres mit der Beförderung von Transportbeton und -mörtel von den Transportbetonanlagen zu den Baustellen der Kunden unter Einhaltung der diesbezüglichen bekannten Dienstvorschriften, wobei der Fuhrunternehmer für diesen Zweck einen Fahrmischer einsetzt, "der den bekannten, gesetzlichen und betrieblichen Vorschriften entsprechend ausgerüstet ist". Nach Satz 2 dieser Regelung streben die Vertragspartner eine auf Dauer gerichtete Verbindung an, wobei die Klägerin den Fahrmischer des Fuhrunternehmens im Rahmen der Absatzlage des Betonwerks mit dem Ziel einsetzen wird, eine ausreichende Beschäftigung zu erreichen. Die Klägerin gestattet dem Fuhrunternehmer deshalb, für die Gesellschaften TBH Transportbetonwerke H. GmbH & Co. KG und Transportbetonwerke D. (TBD nach Vereinbarung Fuhrleistungen auszuführen, sofern dies ihre Auftragslage gestattet. Genehmigung dazu erteilt der Mischmeister der Klägerin in Abstimmung mit der Disposition der TBB (Satz 3 und 4). § 2 des Vertrags bestimmt, dass die Klägerin bzw. TBD Frachtschuldner gegenüber dem Fuhrunternehmer sind. Nach § 3 sind Grundlag...