Leitsatz (amtlich)

Arbeitseinkommen wird grundsätzlich in dem Monat zugerechnet und berücksichtigt, in dem es dem Hilfesuchenden zufließt.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 27. September 2005 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

In diesem Berufungsverfahren geht es (nur) noch um den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) für den Monat April 2005.

Der am ....1959 geborene Kläger erhielt seit Längerem Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, zuletzt ab Oktober 2003 Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von wöchentlich 181,58 €. Bereits am 1. Oktober 2004 stellte er im Hinblick auf die anstehende Gesetzesänderung bei der Beklagten Antrag auf Bewilligung von Alg II. Mit Bescheid vom 13. November 2004 bewilligte die Beklagte für die Zeit von 1. Januar bis zum 30. April 2005 Alg II in Höhe von 631,32 € monatlich. Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass er ab 15. November 2004 in einem Arbeitsverhältnis stehe, stellte die Bundesagentur die Zahlung von Alhi mit diesem Datum ein. Der Kläger hatte am 4. November 2004 einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen als Mautberater für die Zeit von 4,5 Monaten beginnend mit dem 15. November 2004, d.h. bis Ende März 2005. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2004 hob die Beklagte daraufhin die Bewilligung von Alg II ab Januar 2005 auf. Mit einem weiteren Bescheid vom 23. Februar 2005 wurde festgesetzt, dass der für Januar ausbezahlte Betrag das Alg II in Höhe von 631,32 € zu erstatten sei. Ein hiergegen erhobener Widerspruch, der sich allerdings nicht gegen die Rückforderung wendet, sondern gegen die Feststellung, der Kläger habe zu Unrecht Alg II bezogen, ist bis heute nicht beschieden.

Vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses stellte der Kläger am 9. März 2005 erneut Antrag auf Bewilligung von Alg II. Er legte auf Anforderung der Beklagten u.a. den befristeten Arbeitsvertrag und Kontoauszüge vor. Daraus ergibt sich, dass die Gehaltszahlungen jeweils am Monatsanfang des Folgemonates fällig waren und dass die letzte Überweisung in Höhe von 1.374,12 € für den März 2005 am 4. April 2005 auf dem Konto des Klägers einging.

Mit Bescheid vom 4. Mai 2005 bewilligte die Beklagte Alg II in Höhe von 655,90 € ab dem Mai 2005 bis einschließlich September 2005. Zur Begründung der Nichtbewilligung für April heißt es in dem Bescheid, der Lohn sei bei der Leistungsberechnung jeweils nach Zufluss anzurechnen. Dies sei in diesem Fall der Monat April. Das Erwerbseinkommen sei ausreichend, um den notwendigen Lebensunterhalt im April zu decken, weshalb Leistungen erst ab Mai bewilligt werden könnten.

Hiergegen erhob der Kläger am 23. Mai 2005 Widerspruch, mit welchem er sich außer gegen die Nichtbewilligung für den Monat April 2005 ursprünglich noch gegen den in dem Bescheid enthaltenen Hinweis zur Wehr setzte, die Kosten der Unterkunft seien in seinem Fall unangemessen. Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2005 bezüglich des Hinweises als unzulässig und im Übrigen als unbegründet zurück. Nach der darin enthaltenen Berechnung verblieb dem Kläger von der Aprilzahlung auch nach Abzug einer Reisekostenpauschale, Steuern und Versicherungsbeiträgen ein Nettoeinkommen von 1.203,79 €, von welchem nach Abzug der Freibeträge gemäß § 30 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) dem Kläger ein anzurechnendes Einkommen von 1.012,51 € verblieb, das den Bedarf für diesen Monat decke.

Hiergegen hat der Kläger am 7. Juli 2005 Klage erhoben. In einem Erörterungstermin vom 20. September 2005 hat er die Rücknahme der Klage hinsichtlich des streitigen Hinweises erklärt und klargestellt, dass sich die Klage nur noch auf die Frage der Gewährung von Leistungen für den Monat April 2005 beziehe.

Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht Freiburg (SG) diese Klage mit Gerichtsbescheid vom 27. September 2005 abgewiesen.

Hiergegen richtet sich die am 12. Oktober 2005 beim SG eingegangene Berufung.

Der Kläger trägt vor, sein Konto sei weit im Minus gewesen. Durch die Gehaltszahlung für April hätten sich lediglich seine Schulden verringert. Er sei deshalb der Auffassung, dass ihm auch für April 2005 Alg II in gesetzlicher Höhe zustehe.

Er beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 27. September 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 4. Mai 2005 und ihres Widerspruchsbescheides vom 13. Juni 2005 zu verurteilen, ihm für den Monat April Arbeitslosengeld II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Akten des SG S 7 AS 2766/05 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte über die Berufung durch den Vorsitzenden ohne die Zuziehung weiterer Berufsrichter und ehrenamtlicher Richter entscheiden, da sich die Beteiligten hierm...

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