Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragspsychotherapeutische Versorgung. Nichtaufnahme. vertragspsychotherapeutische Tätigkeit nach längerer Krankheit. kein Ruhensantrag. Entzug der Zulassung
Leitsatz (amtlich)
Wird eine vertragspsychotherapeutische Tätigkeit nicht aufgenommen und stellt der Psychotherapeut trotz einer mehr als zweijährigen Krankheit keinen Antrag auf Ruhen der Zulassung, ist ihm die Zulassung zu entziehen.
Tenor
Auf die Berufung der Beigeladenen zu 1) wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. Juni 2004 aufgehoben und die Klage mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Behandlung von bereits an behandelten Patienten abgeschlossen werden kann.
Die Kosten beider Rechtszüge - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) bis 8), die diese selbst tragen - trägt die Klägerin.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin die Zulassung zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit zu Recht entzogen wurde.
Die 1951 geborene Klägerin ist Diplom-Psychologin und psychologische Psychotherapeutin. Sie wurde durch Beschluss des Zulassungsausschusses vom 22.11.2000, ausgefertigt am 02.01.2001 und zugestellt am 05.01.2001, zur Ausübung vertragspsychotherapeutischer Tätigkeit in K. zugelassen. In dem Bescheid war u.a. unter Verweis auf § 19 Abs. 2 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) ausgeführt, dass die vertragspsychotherapeutische Tätigkeit spätestens drei Monate nach Zustellung des Beschlusses aufzunehmen sei. Die Klägerin beabsichtigte, ihre Tätigkeit an der Praxisadresse ihres Ehemannes am 01.04.2001 aufzunehmen, was nicht geschah. Auf Nachfrage teilte die Klägerin mit Schreiben vom 19.09.2001 mit, sie sei erkrankt und könne ihre berufliche Tätigkeit deswegen zur Zeit nicht ausüben. Der Erkrankungszeitraum sei augenblicklich nicht absehbar. Eine gegebenenfalls erforderliche Vertretung werde im Rahmen der Praxisgemeinschaft von ihrem Ehemann wahrgenommen. In einem Telefonat vom 27.09.2001 erklärte ihr Ehemann, die Klägerin wolle das Ruhen ihrer Zulassung nicht beantragen, da sie ihre Tätigkeit voraussichtlich binnen drei Monaten wieder werde aufnehmen können.
Mit Schreiben des Zulassungsausschusses vom 28.08.2002 wurde die Klägerin darauf hingewiesen, dass dieser beabsichtige, das Ende der Zulassung der Klägerin zur vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit festzustellen, weil sie ihre Tätigkeit nicht aufgenommen habe. Daraufhin stellte die Klägerin mit Schreiben vom 28.09.2002 den Antrag auf das Ruhen ihrer Kassenzulassung bis zum 31.12.2002. Zur Begründung verwies sie auf eine beigefügte ärztliche Bescheinigung von Prof. Dr. L. und erklärte, zum Zeitpunkt der Antragstellung der Kassenzulassung sei ihre gesundheitliche Verfassung und die damit verbundene Unmöglichkeit der Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit nicht absehbar gewesen. Auch habe sie mit der Krankmeldung vom 19.09.2001 einen konkludenten Antrag auf Ruhen der Zulassung gestellt. Damals habe Aussicht auf baldige Genesung bestanden. Ein Antrag auf Ruhen der Zulassung sei aus Unkenntnis und auf Grund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung versäumt worden. Sie habe ihre vertragspsychotherapeutischen Pflichten weder gröblich noch schuldhaft verletzt und bitte daher, von der Entziehung der Zulassung abzusehen. Die Beigeladene zu 1) teilte am 08.11.2002 mit, dass die Klägerin keine einzige Abrechnung eingereicht habe.
Mit Beschluss des Zulassungsausschusses vom 20.11.2002, ausgefertigt am 13.01.2003, wurde der Antrag der Klägerin auf Ruhen der Zulassung abgelehnt. Gleichzeitig wurde ihr die Zulassung zur Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit gemäß § 95 Abs. 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) entzogen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Klägerin habe keinen rechtzeitigen Antrag auf Ruhen ihrer Zulassung oder Antrag auf Fristverlängerung zur Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit gestellt. Es sei nicht glaubhaft, dass in ihrem Schreiben vom 19.09.2001 ein konkludenter Antrag auf Ruhen der Zulassung enthalten sein solle. Denn der Ehemann der Klägerin habe erklärt, dass diese ihre Tätigkeit alsbald wieder aufnehmen werde. Die Klägerin sei bereits im Zulassungsbescheid darauf hingewiesen worden, dass eine Fristverlängerung nicht gewährt werden könne. Der Zeitraum von fast zwei Jahren für die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit sei nicht vertretbar; es genüge nicht, nur eine Praxisadresse anzugeben, aber nie zu praktizieren.
Die Klägerin legte am 10.02.2003 Widerspruch ein und erläuterte, sie und ihr Mann hätten geeignete Praxisräume für eine gemeinschaftliche vertragspsychotherapeutische Tätigkeit angemietet. Sie selbst habe sich aktiv an den Tätigkeiten beteiligt, welche der Eröffnung der Praxis vorausgegangen seien, woraus sich ableiten ließe, dass sie zur Aufnahme der Praxistätigkeit bereit gewesen sei. Nur durch die sich während dieses Zeitraums schleichend entwickelnde Erkrankung sei es zu einer Verschiebung direkter Kontaktaufnahme mit Patienten gekommen. D...