Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Zuerkennung einer Rente auf Zeit. Wille des Versicherungsträgers
Orientierungssatz
Bei der Zuerkennung einer Rente auf Zeit richtet sich der Wille des Versicherungsträgers von vornherein nur auf die Gewährung von Rente für diese Zeit und es fehlt infolgedessen für die darüber hinausreichende Zeit an jeder für den Versicherten positiven Regelung durch den Versicherungsträger (vgl BSG vom 26.6.1990 - 5 RJ 62/89 = SozR 3-1500 § 77 Nr 1).
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 5. Mai 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung über den 31. Juli 2012 hinaus.
Die 1974 geborene Klägerin war zuletzt ab 1999 mit Unterbrechungen durch Zeiten der Arbeitslosigkeit versicherungspflichtig beschäftigt und ab 2004 als Gastronomin selbständig. Kurz nach erneuter Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung war sie ab dem 27. Juni 2005 arbeitsunfähig wegen eines Mammakarzinoms rechts. Sie wurde operativ sowie mit Strahlen- und Chemotherapie behandelt. Aus einer stationären Rehabilitationsbehandlung in der O.-klinik, B. K., wurde sie am 10. Mai 2006 als arbeitsunfähig mit einem unter dreistündigen Leistungsvermögen für den allgemeinen Arbeitsmarkt entlassen; nach angemessener Rekonvaleszenz und weiterer psychotherapeutischer Betreuung sei bei rezidivfreiem Verlauf nach Ablauf von drei bis sechs Monaten eine Einsetzbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich (Rehabericht des PD Dr. St. vom 22. Mai 2006).
Die Beklagte gewährte daraufhin, ausgehend von einem Leistungsfall am 27. Juni 2005, eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1. April 2006 bis zunächst 28. Februar 2007 (Bescheid vom 24. Oktober 2006). Auf entsprechende Anträge der Klägerin wurde diese Rente anschließend jeweils befristet weitergewährt, zuletzt für die Zeit vom 1. Februar 2011 bis zum 31. Juli 2012. Dem lag ein Gutachten von Dr. K.-K. vom 16. Juni 2011 zugrunde, in dem diese eine herabgesetzte körperliche Belastbarkeit bei Zustand nach (Z.n.) subkutaner Mastektomie beidseits mit Brustrekonstruktion beidseits (August 2010) und Nekrosebildung links mit Abtragung sowie Re-Operation rechts April 2011 bei Z.n. Mamma-Ca rechts (Erstdiagnose (ED) Juli 2005) mit Operation, Radio- und Chemotherapie, eine Reaktion auf schwere Belastungs- und Anpassungsstörung nach den genannten operativen Eingriffen sowie eine arterielle Hypertonie diagnostizierte. Die Re-Operationen seien noch nicht zufriedenstellend abgeheilt. Die Problembewältigung benötige weitere Behandlung. Das berufliche Leistungsvermögen sei weiterhin aufgehoben.
Vom 15. März bis 19. April 2012 befand sich die Klägerin in stationärer Rehabilitation. Im Entlassbericht vom 7. Mai 2012 beschrieb Dr. H. einen Z.n. Mamma-Karzinom rechts (ED 7/2005), Z.n. brusterhaltender-Axilla-Dissektion , Radiotherapie, Z.n. multiplen Nachrevisionen, einen Verdacht auf reaktive Depression, eine ausgeprägte psychovegetative Erschöpfung, ein chronisch rezidivierendes Schmerzsyndrom und ein generalisiertes Lymphödem. Die Entlassung erfolgte als arbeitsunfähig. Bei Z.n. Axilladissektion mit Neigung zu Lymphödemen seien Überkopfarbeiten sowie schweres Heben und Tragen zu vermeiden. Eine leichte Tätigkeit in wechselnden Körperhaltungen könne die Klägerin sechs Stunden und mehr täglich verrichten.
Am 22. Mai 2012 stellte die Klägerin einen erneuten Antrag auf Weitergewährung der Rente, den die Beklagte, gestützt auf das Rehabilitationsergebnis, mit Bescheid vom 24. September 2012 ablehnte; bei dem beschriebenen Leistungsvermögen liege eine Erwerbsminderung nicht mehr vor.
Auf den dagegen eingelegten Widerspruch der Klägerin ließ die Beklagte diese durch den Arzt für Innere Medizin Dr. R. begutachten. Aufgrund einer persönlichen Untersuchung am 28. Januar 2013 stellte dieser in seinem Gutachten vom 29. Januar 2013 die Diagnosen Brustkrebs rechts 2005 sowie subkutane Mastektomie beidseits und wiederholte Eingriffe zur Brustrekonstruktion. Leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne die Klägerin noch sechs Stunden und mehr täglich verrichten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. März 2013 wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den Widerspruch als unbegründet zurück.
Am 18. April 2013 erhob die Klägerin dagegen Klage beim Sozialgericht Konstanz (SG) und verwies zur Begründung auf die notwendige Einnahme von starken Schmerzmitteln, u.a. von Opiaten. Die Medikamentenwirkungen spüre sie sehr stark. Sie ermüde sehr schnell. In Folge der Operationen sei der Lymphabbau nicht mehr sichergestellt; wegen eines Ganzkörperödems benötige sie regelmäßig Lymphdrainagen. Seit dem Einsatz von Teilen des Oberschenkelmuskels zum Brustaufbau habe si...