nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Freiburg i. Br. (Entscheidung vom 30.07.2002; Aktenzeichen S 2 KN 3358/00) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30. Juli 2002 aufgehoben.Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 25. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Oktober 2000 verurteilt, dem Kläger ab 1. August 2000 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit einem Zugangsfaktor von 1,0 zu gewähren.
Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers für beide Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger erhebt Anspruch auf die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ohne einen Abschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme.
Der 1940 geborene Kläger, der eine Ausbildung als Chemie-Laborant durchlaufen hatte, war durchgehend im Berufsfeld des erlernten Berufs beschäftigt; zuletzt arbeitete er ab Januar 1971 bei der J.A. B. Chemiefabrik, die ab Mai 1988 von der Ju. L. GmbH übernommen wurde. Dieses Unternehmen stellt chemische Stoffe für die Industrie her. Der Kläger war dort zuletzt mit der Funktionsbezeichnung Betriebsassistent im Bereich der Ver- und Entsorgung (festes Bruttomonatsgehalt 1994 7.602,50 DM) eingesetzt. Wegen eines vom Arbeitgeber mit Interessenausgleich und Sozialplan durchgeführten Personalabbaus schlossen der Arbeitgeber und der Kläger im Juni 1994 einen Aufhebungsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis zum 31. Dezember 1994 beendet wurde und der Kläger für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Bruttoabfindung in Höhe von 212.137 DM (netto 182.137 DM) erhielt. Auf Antrag und Arbeitslosmeldung bewilligte das Arbeitsamt M. (ArbA) dem Kläger ab 2. Januar 1995 Arbeitslosengeld (Alg) für 832 Tage in Höhe von 642,60 DM wöchentlich. Der Kläger bezog die aus diesem Stammrecht erworbene Leistung bis zum 18. Juli 2000, dem Tag nach der Vollendung des 60. Lebensjahres. Dies beruhte darauf, dass der Leistungsbezug mehrfach unterbrochen oder Nebeneinkommen auf das Alg angerechnet wurde, letzteres mit der gesetzlichen Folge einer Verlängerung der Anspruchsdauer. Der Kläger hatte nämlich am 6. März 1995 ein Gewerbe mit den Tätigkeiten "Industrieberatung, Beaufsichtigung von Anlagen wie Kläranlagen und Schlammbeseitigungsanlagen, Erstellen von Abrechnungen sowie Entsorgung von Müll- und Sonderabfällen" angemeldet. Am 16. Oktober 1995 schloss er mit der Ju. L. GmbH einen verschiedene Regelungen u.a. auch zur Vergütung enthaltenden auf unbestimmte Zeit geltenden "Rahmenwerkvertrag" mit dem Leistungsumfang "Selbständiges und eigenverantwortliches Durchführen von zeitlich befristeten Dienstleistungen im Bereich der Ver- und Entsorgung des Auftraggebers, Sonderauswertungen unter technischen und kostenorientierten Gesichtspunkten, Sonderuntersuchungen, Sonderinspektionen einzelner Anlagenbereiche, Service bei Störungen sowie Störungsbeseitigung im Bereich der Entsorgung"; der Werkvertrag selbst sollte erst mit der Erteilung eines Einzelauftrags zustande kommen. Ein nur bis 15. November 1995 geltender "Zusatzvertrag" ebenfalls vom 16. Oktober 1995 regelte die Bereitschaft zur Übernahme von Arbeiten bei Urlaub dreier namentlich genannter Mitarbeiter; ein nur bis 31. Dezember 1997 geltender Bereitschaftsvertrag vom 3. März 1997 hatte die Bereitschaft für Stör- und Zwischenfälle in bestimmten Bereichen der Ju. L. GmbH zum Gegenstand. Der Kläger, der schon vor Abschluss des Aufhebungsvertrags an das ArbA und die Beklagte wegen der Auswirkungen einer von ihm beabsichtigten Tätigkeit als freier Mitarbeiter des Arbeitgebers auf das Alg und seine Rentenansprüche herangetreten war, war erstmals mit Unterbrechung im Bezug von Alg wegen fehlender Kurzzeitigkeit des Einsatzes vom 6. März bis 25. September 1995 im Auftrag des früheren Arbeitgebers tätig; hierzu stellte er diesem 71.065,92 DM zuzüglich 15 % Mehrwehrsteuer in Rechnung. Am 25. September 1995 berechnete er einer Firma H. 75 DM zuzüglich Mehrwertsteuer wegen der Vermessung eines vom früheren Arbeitgeber an diese Firma verkauften Edelstahlbehälters. Ab 26. September 1995 bezog der Kläger wieder Alg; der Leistungsbezug war vom 16. Oktober bis 6. Dezember 1995 erneut wegen einer Tätigkeit für den früheren Arbeitgeber unterbrochen, für die er diesem 13.145,50 DM zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung stellte. Ab 7. Dezember 1995 setzte wieder der Bezug von Alg ein, wobei wegen Kurzzeitigkeit des Einsatzes an einem Tag im Dezember und vom 8. bis 31. Januar 1996 das vom Kläger selbst bescheinigte Nebeneinkommen angerechnet wurde. Vom 7. Februar bis 6. März 1996 war der Leistungsbezug wegen einer erneuten Tätigkeit für den früheren Arbeitgeber, dem hierfür 6.608 DM zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt wurden, unterbrochen. Auch in der Folge war wegen Aufträgen der Ju. L. GmbH an den Kläger der Bezug von Alg ganz unterbrochen (24. Juni 1996 bis 15. Dezember 1996 gegen Rechnung von 44.837 DM zuzüglich Mehrwertste...