Entscheidungsstichwort (Thema)

Förderung der beruflichen Umschulung. Lehrgangsgebühren. Höhe

 

Orientierungssatz

1. Es ist nicht zu beanstanden, daß § 12 Abs 5 AFuU 1976 die volle Kostenerstattung von der Herstellung eines Einvernehmens zwischen Maßnahmeträger und Arbeitsamt abhängig macht.

2. § 44 Abs 2 S 2 Nr 2 AFG erfaßt nicht die Fälle, in denen die Arbeitslosigkeit eigens zum Zweck der Maßnahmeteilnahme herbeigeführt wurde (LSG Stuttgart, Urteile vom 20.3.1991 - L 5 Ar 1753/89 und vom 18.12.1991 - L 5 Ar 1637/90).

3. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Bundesanstalt für Arbeit im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens und der vorgesehenen Zielgruppendifferenzierung Antragsteller, bei denen die Maßnahme notwendig iS von § 44 Abs 2 S 2 Nrn 1 und 2 AFG ist, bevorzugt. In diesen Fällen ist die Maßnahme zur Abwendung von Arbeitslosigkeit erforderlich, in den Fällen des § 44 Abs 2 S 2 Nr 3 AFG wird die Notwendigkeit dagegen bereits begründet durch den Zweck, eine bessere berufliche Qualifikation zu erreichen, ohne daß Arbeitslosigkeit bestehen oder drohen muß.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 05.06.1997; Aktenzeichen 7 RAr 100/95)

BSG (Urteil vom 13.03.1997; Aktenzeichen 11 RAr 17/96)

BSG (Beschluss vom 08.02.1996; Aktenzeichen 11 BAr 183/95)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655890

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