Entscheidungsstichwort (Thema)
Förderung der beruflichen Umschulung. Lehrgangsgebühren. Höhe
Orientierungssatz
1. Es ist nicht zu beanstanden, daß § 12 Abs 5 AFuU 1976 die volle Kostenerstattung von der Herstellung eines Einvernehmens zwischen Maßnahmeträger und Arbeitsamt abhängig macht.
2. § 44 Abs 2 S 2 Nr 2 AFG erfaßt nicht die Fälle, in denen die Arbeitslosigkeit eigens zum Zweck der Maßnahmeteilnahme herbeigeführt wurde (LSG Stuttgart, Urteile vom 20.3.1991 - L 5 Ar 1753/89 und vom 18.12.1991 - L 5 Ar 1637/90).
3. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Bundesanstalt für Arbeit im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens und der vorgesehenen Zielgruppendifferenzierung Antragsteller, bei denen die Maßnahme notwendig iS von § 44 Abs 2 S 2 Nrn 1 und 2 AFG ist, bevorzugt. In diesen Fällen ist die Maßnahme zur Abwendung von Arbeitslosigkeit erforderlich, in den Fällen des § 44 Abs 2 S 2 Nr 3 AFG wird die Notwendigkeit dagegen bereits begründet durch den Zweck, eine bessere berufliche Qualifikation zu erreichen, ohne daß Arbeitslosigkeit bestehen oder drohen muß.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1655890 |
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