Leitsatz (amtlich)

Die frühere Tätigkeit eines Assistenzarztes, die zur Ausbildung für den zukünftigen Beruf eines Facharztes diente und nach dem Beitragsrecht vor dem 1957-01-01 versicherungsfrei war, ist auch als "Ausbildung" iS des jetzigen Leistungsrechts (Ersatzzeit) anzusehen. Kriegsdienstzeit und die Kriegsgefangenschaft eines approbierten Arztes sind daher Ersatzzeit, wenn der Arzt im Anschluß an die Kriegsgefangenschaft seine Ausbildung zum Facharzt und innerhalb von 2 Jahren nach Abschluß dieser Ausbildung eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2149670

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