Entscheidungsstichwort (Thema)

Versicherungspflicht von Assistenzärzten

 

Leitsatz (amtlich)

Versicherungsfrei ist lediglich die Tätigkeit bis zur tatsächlichen Erreichung des Berufsziels, dh bis der betreffende Arzt überhaupt in der Lage ist, sich in selbständigem Berufe als sogenannter praktischer Arzt oder als Facharzt zu betätigen. In diesem Sinne hält der Senat nur die erstmalige Ausbildung zum Facharzt, nicht aber beliebige weitere Ausbildungen, sei es zum Facharzt auf einem anderen Gebiet oder zur Erlernung einer neuen Heilmethode wie der Homöopathie nach AVG § 12 Abs 1 Nr 4 für versicherungsfrei.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.01.1959; Aktenzeichen 1 RA 178/56)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2051529

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