Leitsatz (amtlich)

1. Zur Abgrenzung des Personenkreises, der die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld in der verkürzten Anwartschaftszeit des § 104 Abs 1 S 4 AFG erlangt, von den Arbeitnehmern, welche die längere Regelanwartschaftszeit zurücklegen müssen.

2. Ein Betrieb erfüllt nicht schon dann die Voraussetzungen des § 1 Abs 2 S 1 Nr 3 der Anwartschaftszeit-Verordnung, wenn bei ihm aus Gründen, die im wirtschaftlichen Bereich liegen, in gewisser Regelmäßigkeit Produktionssteigerungen auftreten und deshalb vorübergehend zusätzliche Arbeitskräfte eingestellt werden. Erforderlich ist vielmehr, daß die Produktionssteigerungen wesentlich auf Gründen beruhen, die den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Auftragslage, branchentypisch vorgegeben sind.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1663862

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