Entscheidungsstichwort (Thema)
Entstehen der Erledigungsgebühr
Orientierungssatz
1. Die Erledigungsgebühr nach Nr 1005 VV RVG setzt eine über die Einlegung eines Widerspruchs hinausgehende anwaltliche Mitwirkung bei der Erledigung der Rechtssache voraus.
2. In der Vorlage eines für eine private Versicherungsgesellschaft erstatteten Gutachtens ist ein die Abrechnung der Erledigungsgebühr rechtfertigendes ursächliches auf die unstreitige Erledigung des Verfahrens gerichtetes Tätigwerden des Rechtsanwalts zu sehen.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Dezember 2005 und der Bescheid des Beklagten vom 16. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2005 abgeändert und der Beklagte verurteilt, der Klägerin weitere 324,80 Euro an außergerichtlichen Kosten für das Widerspruchsverfahren zu erstatten. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin für das Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid des Beklagten vom 26.10.2004 die Erstattung einer Erledigungsgebühr nach den Nummern 1005, 1002 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) verlangen kann.
Die ...1960 geborene Klägerin wurde am 07.06.2002 Opfer eines Verkehrsunfalls (Auffahrunfall), bei dem sie sich ein schweres Trauma der Halswirbelsäule (HWS) zuzog. Nach einer zunächst nur ambulanten Behandlung am Unfalltag wurde sie wegen der Folgen dieses Verkehrsunfalls in der Zeit vom 09.06.2002 bis 14.06.2002 auch stationär in einem Krankenhaus behandelt.
Am 17.05.2004 stellte sie beim Versorgungsamt Freiburg einen Erstantrag nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX). An Gesundheitsstörungen, die nach dem SGB IX berücksichtigt werden sollten, machte sie geltend: Wirbelsäule (HWS, LWS); Hirnblutungen, Kraftlosigkeit, Taubheit, Schmerzen in der rechten Hand bzw. Arm; Sehminderung; dystrophieles Lymphödem. Zum Nachweis dieser Gesundheitsstörungen legte sie verschiedene Arztberichte bei sowie das von einer privaten Versicherungsgesellschaft über die Klägerin in Auftrag gegebene orthopädische Gutachten vom 18.02.2004. Das Gutachten war der Klägerin von der Versicherungsgesellschaft ausgehändigt worden. Das Versorgungsamt selbst holte noch einen Befundbericht des behandelnden Augenarztes ein und zog den Entlassungsbericht der Park-Klinik Bad S bei, in dem über das Ergebnis eines vom 11.05.2004 bis 08.06.2004 dauernden stationären Heilverfahrens der Klägerin berichtet wird. Diese Unterlagen wurden dann vom versorgungsärztlichen Dienst des Beklagten ausgewertet. In der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 06.10.2004 wurden folgende Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von insgesamt 40 beschrieben: HWS-Schleudertrauma, Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Mittelnervendruckschädigung rechts (Carpaltunnelsyndrom), chronisches Schmerzsyndrom (Teil-GdB 40), Lymphstauung der Beine (Teil-GdB 10), Sehminderung (Teil-GdB 10). Mit Bescheid vom 26.10.2004 stellte das Versorgungsamt den GdB bei der Klägerin mit 40 seit 01.06.2002 fest.
Mit einem am 08.11.2004 beim Versorgungsamt eingegangenen Schriftsatz vom 05.11.2004 zeigte Rechtsanwalt S dem Beklagten seine Bevollmächtigung durch die Klägerin an und legte im Namen der Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.10.2004 ein. Zur Begründung führte er aus, der GdB sei mit 40 zu gering bewertet. Es bestünden gesundheitliche Merkmale, welche die Schwerbehinderteneigenschaft begründeten. Aus dem neurologischen Gutachten des Dr. v K vom 09.09.2004 (das er mit seinem Schreiben vorlegte) gehe hervor, dass allein aufgrund der neurologischen Schädigung eine erhebliche Beeinträchtigung vorliege. Der GdB möge daher unter Berücksichtigung dieses Gutachtens neu festgesetzt werden. Das vom Bevollmächtigten der Klägerin eingereichte Gutachten des Dr. v K, das ebenfalls im Auftrag der bereits erwähnten Versicherungsgesellschaft erstattet und der Klägerin ausgehändigt worden war, wurde mit der versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 12.01.2005 ausgewertet. Danach wurde als weitere Funktionsbeeinträchtigung eine Funktionsbehinderung des rechten Schultergelenks mit einem Einzel-GdB von 20 benannt und der Gesamt-GdB wurde nunmehr mit 50 beurteilt.
Mit Abhilfebescheid vom 09.02.2005 wurde dem Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 26.10.2004 abgeholfen. Der GdB wurde auf nunmehr 50 seit 07.06.2002 festgestellt. Des Weiteren wurde ausgeführt, die Zuziehung eines Bevollmächtigten sei notwendig gewesen und die der Klägerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung entstandenen notwendigen Aufwendungen im Vorverfahren würden im Rahmen des § 63 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) in vollem Umfang erstattet.
Mit Schriftsatz vom 23.0...