Entscheidungsstichwort (Thema)

Sachlicher Anknüpfungspunkt für die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs 1 S 1 SGB 6. Ausübung einer berufsspezifischen Tätigkeit. Wohnort

 

Leitsatz (amtlich)

Sachlicher Anknüpfungspunkt für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs 1 S 1 SGB VI ist ausschließlich die Ausübung einer berufsspezifischen Tätigkeit unabhängig vom Wohnort des Beschäftigten (hier bejaht für die Beschäftigung eines Architekten als Facility-Manager).

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 4. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers und der Beigeladenen zu 3 auch im Berufungsverfahren zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Befreiung des Klägers von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung für dessen Tätigkeit als Teamleiter Facility Management bei der A. B. GmbH (A.) in C..

Der am … 1969 geborene Kläger ist Architekt und als solcher seit dem 17.11.2004 in die Architektenliste bei der Architektenkammer E. eingetragen. Darüber hinaus ist der Kläger seit dem 17.11.2004 Pflichtmitglied im Versorgungswerk der D. Architektenversorgung.

Seit dem 01.04.2017 ist der Kläger als Teamleiter Facility Manamement/Diplomingenieur Architektur in der Niederlassung F. der A. in C. beschäftigt.

Am 30.05.2017 beantragte er bei der Beklagten die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch ≪SGB VI≫). Auf Nachfrage der Beklagten übersandte der Kläger zur Beschreibung der von ihm ausgeübten Beschäftigung die Stellenausschreibung des Arbeitgebers, den Arbeitsvertrag sowie eine Aufgabenbeschreibung des Arbeitgebers.

Laut Stellenausschreibung wurde für einen Eintrittstermin 01.01.2017 ein Leiter Facility Management (m/w) gesucht. Die Aufgaben wurden in der Ausschreibung wie folgt beschrieben: „Als Teamleiter des Bereiches Facility Management in unserer Niederlassung C. verantworten Sie die Planung, Steuerung und Kontrolle von Instandhaltungsmaßnahmen, den Betrieb und Umbauten unserer Liegenschaften im Raum C.. In dieser Funktion mit Personalverantwortung leisten Sie einen wesentlichen Beitrag zur Sicherstellung der Werterhaltung der Liegenschaften, verantworten einen wirtschaftlichen Betrieb der Gebäudeinfrastruktur und stellen die zur Betriebsdurchführung notwendigen wirtschaftlichen und kapazitativen Mittel durch weitsichtige Planung und Steuerung sicher. Für interne Kunden sind Sie Fachberater hinsichtlich der gestellten Anforderung. Sie sind zentraler Ansprechpartner für das jeweilige Produktmanagement sowie für externe Dienstleister.“

Hinsichtlich des zu erfüllenden Profils wurden folgende Anforderungen gestellt:

„- Abgeschlossenes Diplom-/Masterstudium im betriebswirtschaftlichen oder technischen Bereich mit mehrjähriger einschlägiger Berufserfahrung im Bereich Gebäudemanagement sowie erster Führungserfahrung,

- umfassende und tiefgehende Kenntnisse und Erfahrungen zu Themen des Gebäudemanagements z.B. in den Bereichen Elektro-, Gebäudetechnik und Bauwesen,

- umfassende und tiefgehende Kenntnisse und Erfahrungen mit Planungstechniken, MS-Office, SAP,

- umfassende Kenntnisse in der Leitung von Projekten,

- verhandlungssicheres Englisch“.

Laut Aufgabenbeschreibung vom 03.04.2017 (unterschrieben auf Arbeitgeberseite vom Leiter Technik und vom Referenten Personalmanagement sowie vom Kläger als Arbeitnehmer) führt der Stelleninhaber als Teamleiter des Bereichs Facility Management an der Niederlassung F. in C. diesen Bereich disziplinarisch und fachlich. Er ist verantwortlich für die Planung, Steuerung und Kontrolle von Umbauten, Instandhaltungsmaßnahmen und den Betrieb einer großen Liegenschaft der A.. Für interne Kunden ist der Stelleninhaber Fachberater hinsichtlich der gestellten Anforderungen und Ansprechpartner für das jeweilige Produktmanagement sowie für externe Dienstleister. Das Steuern der zugewiesenen Mitarbeiter, als auch sämtlicher fachbezogener, administrativer und vertraglicher Arbeiten gehört ebenso zu seinem Aufgabengebiet wie das Erarbeiten von Konzepten, Richtlinien und Anweisungen für den langfristigen Werterhalt von Gebäuden und Anlagen inklusive der Verantwortung für die Einführung und Umsetzung. Die Hauptaufgaben werden aufgelistet wie folgt:

„- Plant alle erforderlichen Umbau- und Instandhaltungsmaßnahmen im Zuständigkeitsbereich der Niederlassung F. in C. unter Berücksichtigung der technischen, energetischen, wirtschaftlichen, ökologischen, sozialen sowie gestaltenden Umstände der Planung,

- initiiert, koordiniert, steuert und verantwortet die Vertragsgestaltung von der Angebotseinholung bis zur Vertragsvergabe (entsprechend HOAI),

- steuert und überwacht Fremdfirmen u.a. bei der Ausführung von Umbau- und Instandhaltungsmaßnahmen (entsprechend HOAI),

- entwickelt und steuert Projekte und überwacht u...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge