Entscheidungsstichwort (Thema)

Klageart. Entziehung einer Leistung. Versagung einer Leistung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Rentenablehnungsbescheid, der auf fehlende Mitwirkung gestützt wird, enthält keine Entscheidung über die materiellrechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und wirkt nur bis zur Nachholung der Mitwirkung. Dies ist im Verfügungssatz des Bescheids auszusprechen.

2. Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gegen einen solchen Bescheid ist unzulässig; richtiges Rechtsmittel ist die reine Anfechtungsklage (Anschluß an BSG vom 25.10.1988 - 7 RAr 70/87 = SozR 1200 § 66 Nr 13; vgl BSG vom 24.11.1987 - 3 RK 11/87).

3. Der Nachweis der Leistungsvoraussetzungen iS von § 66 Abs 1 SGB 1 muß bei Abschluß des Verwaltungsverfahrens gegeben sein; gerichtliche Ermittlungen zur Überprüfung dieses Tatbestandsmerkmals sind nicht geboten.

4. Die Versagung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mangels Mitwirkung an der erforderlichen ärztlichen Untersuchung ist eine gebundene Entscheidung ohne Ermessensspielraum. Etwas anderes könnte für die Entziehung einer bereits bewilligten Leistung gelten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1649858

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