Entscheidungsstichwort (Thema)
Fremdrente. Entscheidung eines im Berufungsverfahren erlassenen Verwaltungsaktes. Übergangsregelung des Art 6 § 4c Abs 2 FANG idF des RVAltGrAnpG vom 20.4.2007. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Über einen im Berufungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt, der den mit Klage angefochtenen Bescheid (insgesamt) ersetzt (§ 96 Abs 1 Alt 2 SGG), entscheidet das Berufungsgericht auf Klage hin (vgl BSG vom 30.1.1963 - 2 RU 35/60 = BSGE 18, 231 = SozR Nr 3 zu § 541 RVO = SozR Nr 17 zu § 96 SGG).
2. Das Urteil des Sozialgerichts, wie die hiergegen erhobene Berufung, wurden mit Bekanntgabe des ersetzenden Bescheids wirkungslos.
3. Die Übergangsregelung des Art 6 § 4c Abs 2 FANG idF des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz - RVAltGrAnpG) vom 20.4.2007 (BGBl I 2007, 554) ist verfassungsgemäß.
Orientierungssatz
Vgl LSG München vom 18.2.2009 - L 13 R 909/08.
Nachgehend
Tenor
Die Klage gegen den Rentenbescheid vom 26. Februar 2008 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Gewährung der von der Beklagten ab 1. Mai 1997 bewilligten Altersrente für Frauen ohne Kürzung der nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannten Entgeltpunkte für Beitragszeiten vom 1. September 1955 bis 1. Juli 1982.
Die 1937 geborene Klägerin, Inhaberin des Vertriebenenausweises A vom 5. Dezember 1983, war vor ihrem Zuzug in die Bundesrepublik Deutschland am 3. November 1983 in R. nach Besuch einer Fachschule von 1951 bis 30. Juni 1955 vom 1. September 1955 bis 1. Juli 1982 als Erzieherin bzw. Grundschullehrerin tätig.
Mit Bescheid vom 17. Mai 1994 stellte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Zeiten bis 31. Dezember 1987 verbindlich fest (hinsichtlich des Inhaltes des nicht aktenkundigen Bescheides wird auf den Computerausdruck auf Bl. 38 ff der Verwaltungsakten vorderer Teil und Bl. 1 ff hinterer Teil verwiesen). Am 19. November 1996 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Altersrente für Frauen (wegen Vollendung des 60. Lebensjahres). Mit Rentenbescheid vom 26. Februar 1997 gewährte die BfA die beantragte Rente ab 1. Mai 1997. Für die Rentenberechnung multiplizierte sie die sich aus den Anlagen 13 und 14 zum Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ergebenden versicherten Einkommen für die Beitragszeiten im Herkunftsgebiet vom 1. September 1955 bis 1. Juli 1982 mit dem Faktor 0,6 - ohne dies darzustellen - nicht jedoch für die erst ab 1. Juli 1998 (s. Art. 33 Abs. 12 i. V. m. Art. 12 Nr. 1 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung [RRG 1999] vom 16. Dezember 1997, BGBl. I 2998 und Kommentar zum Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung, herausgegeben vom Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, Sozialgesetzbuch, Anhang, Band 1, § 22 FRG Anm. 12) in die Absenkung einbezogenen Kindererziehungszeiten (bereits durch Vormerkungsbescheid vom 17. Mai 1994 anerkannt vom 1. August 1958 bis 31. Juli 1959, 1. Februar bis 31. Mai 1961 und 1. Mai 1968 bis 30. April 1969); ebenfalls nicht ausgeführt wurde, dass die Beitragszeiten nur als glaubhaft gemacht berücksichtigt wurden.
Am 18. März 1997 erhob die Klägerin Widerspruch, den sie zum Einen mit der unberechtigten Kürzung auf 5/6 der Beitragszeiten vom 1. September 1955 bis 1. Juli 1982 und zum Anderen mit der gleichheitswidrigen Kürzung um 40 % begründete. Mit Rentenbescheid vom 23. Mai 1997 stellte die BfA die Rente ab 1. Mai 1997 neu fest und berücksichtigte hierbei für die Beitragszeiten im Herkunftsgebiet eine Erhöhung der Tabellenwerte um ein Fünftel, nach dem die Klägerin die Adverinta Nr. 58 vom 2. April 1997 der “Acht-Klassen-Schule A. S.„ in B. im Kreis T. vorgelegt hatte. Die persönlichen Entgeltpunkte betrugen 31,0474. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 1997 wies die BfA den Widerspruch - soweit ihm nicht durch Bescheid vom 23. Mai 1997 abgeholfen worden ist - zurück. Die Ausnahmen von der Absenkung auf 60 % lägen bei der Klägerin nicht vor. Sie sei an die geltende Rechtslage gebunden. Die durch das Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen wurden zur Hälfte dem Grunde nach übernommen.
Hiergegen hat die Klägerin am 23. September 1997 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben und beantragt, ihr die gewährte Rente ohne den Faktor 0,6 für die nach § 22 Abs. 1 und Abs. 3 FRG ermittelten Entgeltpunkte zu gewähren (Az.: S 18 An 4561/97). Die Neufassung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) sei mit dem Rechtstaatsprinzip nicht in Einklang zu bringen und deshalb verfassungswidrig. Gem. § 4 Abs. 5 FANG in der Fassung des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) sollte für Berechtigte, die vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutsc...