Entscheidungsstichwort (Thema)

Alterssicherung der Landwirte. Beitragszuschuß. Ermittlung. Höhe. Anwendungsbereich des § 32 Abs 4 ALG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird vor erstmaliger Bewilligung eines Beitragszuschusses ein Einkommensteuerbescheid vorgelegt, ist das darin ausgewiesene maßgebliche Einkommen für den gesamten Bewilligungszeitraum heranzuziehen und nicht erst ab Vorlage des Einkommensteuerbescheides.

2. § 32 Abs 4 ALG findet auch bezüglich S 3 nicht Anwendung bei erstmaliger Bewilligung eines Beitragszuschusses.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.06.2001; Aktenzeichen B 10 LW 4/00 R)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Beitragszuschusses nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) für die Zeit von Januar bis März 1995 streitig.

Der ... 1967 geborene Kläger war bis 30. Juni 1993 als mitarbeitender Familienangehöriger im landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters tätig und erzielte in der Zeit vom 01. Januar bis 30. Juni 1993 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von DM 7.668,--. Zum 01. Juli 1993 gründete er zusammen mit seinem Vater eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Betrieb des nun gemeinschaftlich bewirtschafteten landwirtschaftlichen Unternehmens. Infolgedessen ist er seit diesem Zeitpunkt beitragspflichtiger Landwirt nach § 1 Abs. 2 ALG. Zuvor war eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht erfolgt.

Zu seinem Antrag auf Gewährung eines Beitragszuschusses für das Anspruchsjahr 1995 vom 08. September 1994 legte er am 11. Januar 1995 den Einheitswertbescheid für das landwirtschaftliche Unternehmen des Finanzamtes Ö vom 16. Mai 1990 und am 21. April 1995 den vorläufigen Bescheid des Finanzamtes Ö vom 20. April 1995 für das Jahr 1993 über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Arbeitnehmer-Sparzulage (Bruttoarbeitslohn aus nichtselbständiger Tätigkeit DM 7.668,-- und Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft DM 5.443,--) vor.

Mit Bescheid vom 02. Juni 1995 gewährte die Beklagte dem Kläger ab 01. Januar 1995 einen monatlichen Beitragszuschuß der Klasse 22 in Höhe von DM 37,--. Hierbei legte sie ein außerlandwirtschaftliches Einkommen für das Jahr 1993 von DM 5.668,--(DM 7.668,-- abzüglich DM 2.000,-- Arbeitnehmer-Pauschbetrag/Werbungskosten) und ein Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von DM 30.875,84, somit ein Gesamteinkommen in Höhe von DM 36.543,-- (gerundet) zugrunde.

Dagegen erhob der Kläger am 12. Juni 1995 Widerspruch. Hierzu trug er vor, gemäß dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1993 vom 20. April 1995 habe man Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von DM 5.443,-- erzielt. Die Gewinnermittlung sei nach § 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) erfolgt. Bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit habe es sich um solche eines mitarbeitenden Familienangehörigen im elterlichen Betrieb gehandelt, in welchem er seit 01. Juli 1993 Mitunternehmer sei. Für die Zeit vom 01. Januar bis 30. April sei das Einkommen als mitarbeitender Familienangehöriger heranzuziehen. Eine Veranlagung zur Einkommensteuer für 1992 und in den früheren Jahren sei bei ihm nicht erfolgt. Im gesamten Jahr 1992 habe er Bruttoeinkünfte in Höhe von DM 13.824,-- erzielt und sonst kein Einkommen gehabt. Da er erst seit 01. Juli 1993 Mitunternehmer in dem landwirtschaftlichen Betrieb sei, sei auch nur die Hälfte des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft zu berücksichtigen, womit sich der Beitragszuschuß erhöhe. Ab 01. Mai 1995 sei der Beitragszuschuß auf der Basis des vorgelegten vorläufigen Einkommensteuerbescheides für 1993 zu berechnen. Auch insofern habe eine Abänderung zu erfolgen.

Mit Bescheid vom 08. August 1996 half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers insoweit ab, als sie ab 01. April 1995, dem Monat der Vorlage und des Erlasses des vorläufigen Einkommensteuerbescheides für 1993, neben dem außerlandwirtschaftlichen Einkommen ein Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von DM 5.443,-- zugrunde legte und einen Beitragszuschuß der Einkommensklasse 01 in Höhe von DM 233,-- ab 01. April 1995 bewilligte.

Den Widerspruch des Klägers wies der Widerspruchsausschuß der Beklagten im übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 13. November 1996 zurück. Zur Begründung war u.a. ausgeführt, bei Unternehmen, die ihr Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 EStG oder § 162 Abgabenordnung (AO) ermittelten oder in den letzten vier dem Anspruchsjahr vorausgegangenen Jahren nicht zur Einkommensteuer veranlagt worden seien, sei das Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft auf der Grundlage von Beziehungswerten zu ermitteln, die sich aus dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe ergäben. Nach den vorliegenden Unterlagen handle es sich bei dem landwirtschaftlichen Unternehmen um einen buchführenden Betrieb. Diese Gewinnermittlungsart sei jedoch erst ab dem Ausstellungsmonat des Einkommensteuerbescheides von 1993 bei der Anspr...

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