Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Staffelung bzw Höhe der Regelleistung. unbestimmter Rechtsbegriff. allein stehende Person. 2 volljährige Angehörige einer Haushaltsgemeinschaft. keine planwidrige Regelungslücke
Orientierungssatz
1. Ein volljähriger Hilfebedürftiger, der ohne Partner mit den Eltern oder einem Elternteil in einer Haushalts- und nicht Bedarfsgemeinschaft lebt, ist Alleinstehender iS des § 20 Abs 2 SGB 2 und hat Anspruch auf eine monatliche Regelleistung in Höhe von 345 Euro.
2. Der unbestimmte Rechtsbegriff der "allein stehenden Person" des § 20 Abs 2 SGB 2 ist unter Heranziehung der Vorschrift des § 20 Abs 3 SGB 2 auszulegen. Nur für Angehörige der Bedarfsgemeinschaft sieht § 20 Abs 3 SGB 2 eine gegenüber § 20 Abs 2 SGB 2 herabgesetzte monatliche Regelleistung vor.
3. Es liegt keine planwidrige Regelungslücke des SGB 2 vor, die durch einen Analogieschluss zum Sozialhilferecht geschlossen werden müsste.
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der dem Kläger gewährten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig.
Der ... 1968 geborene arbeitslose Kläger ist nicht verheiratet. Er verfügt über kein eigenes Einkommen und Vermögen. Er bewohnte im Bewilligungszeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 zusammen mit seiner ... 1933 geborenen verwitweten Mutter eine Wohnung mit einer Wohnfläche von 120 m². Der Mietzins beträgt 645,52 €. Mietnebenkosten und Stromgeld fallen nicht zusätzlich an. Die Mutter des Klägers ist Rentnerin (Rente monatlich 650 €). Über verwertbares Vermögen verfügt sie nicht.
Am 02.11.2004 beantragte der Kläger bei der Sozial- und Jugendbehörde der Stadt K ab 01.01.2005 Leistungen nach dem SGB II. Er gab an, er führe in der Wohnung seinen eigenen Hausstand. Mit Bescheid vom 17.01.2005 bewilligte das Jobcenter Stadt K dem Kläger zunächst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Alg II) für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 in Höhe von monatlich 567,76 €. Auf den Widerspruch des Klägers hob die Beklagte mit Abhilfebescheid vom 07.02.2005 den Bescheid vom 17.01.2005 auf, da bei der Berechnung des Alg II Wohngeld der Mutter entgegen dem geltenden Recht berücksichtigt worden sei.
Bereits mit Bescheid vom 01.02.2005 hatte das Jobcenter Stadt K dem Kläger Alg II für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 in Höhe von nunmehr monatlich 589,76 € bewilligt (Regelleistung 276,00 €; Kosten der Unterkunft - Miete - 645,52 € abzüglich anzurechnende Anteile 322,76 € abzüglich Energiepauschale 9,00 €), zuzüglich zusätzlicher Leistungen an die Sozialversicherungsträger für die Kranken- und Pflegeversicherung (139,87 €) und Rentenversicherung (78,00 €).
Hiergegen legte der Kläger am 28.02.2005 Widerspruch ein, mit dem er sich gegen die Minderung des Regelsatzes von 345,00 € auf 276,00 € wandte. Eine Begründung für diese Abweichung sei nicht erfolgt. Somit sei der Bescheid nicht überprüfbar. Dies entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Für allein stehende Personen betrage die monatliche Regelleistung 345 € und für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft 276 €. Die vorliegende Konstellation werde von keiner der beiden denkbaren gesetzlichen Regelungen erfasst. Das SGB II sei lückenhaft. In statthafter Analogie zum Sozialhilferecht könne dem Kläger nicht der Eckregelsatz für einen Haushaltsvorstand in Höhe von 345,00 €, sondern lediglich der Regelsatz für einen sonstigen Haushaltsangehörigen in Höhe von 276 € zugebilligt werden. Es entspreche allgemeiner Ansicht, dass in einem Haushalt nur eine Person Haushaltsvorstand sein könne. Haushaltsvorstand sei die Mutter des Klägers, die für die Generalunkosten des Haushaltes aufkomme.
Hiergegen erhob der Kläger am 04.04.2005 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG). Er führte aus, die Rechtsauffassung der Beklagten sei falsch. Die ungekürzte Regelleistung in Höhe von 345 € sei zugrunde zu legen. Er und seine Mutter führten innerhalb der gemeinsam bewohnten Wohnung getrennte Haushalte. Eine wechselseitige Unterstützung in finanzieller Hinsicht erfolge nicht. Hierzu sei seine Mutter mit ihrer Altersrente in Höhe von rund 650 € monatlich nicht in der Lage. Er bilde mit seiner Mutter keine Bedarfsgemeinschaft, weshalb der Regelsatz nach der einschlägigen Vorschrift des § 20 Absatz 2 SGB II 345 € monatlich betrage. Eine Regelungslücke bestehe nicht.
Die Beklagte trat unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 02.03.2005 der Klage entgegen.
Mit Urteil vom 13.06.2005 verurteilte das SG die Beklagte, dem Kläger für die Zeit vom 01.01.2005 bis 30.06.2005 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Höhe von 69 € monatlich zu gewähren. Die Berufung wurde nicht zugelassen. Zur Begründung führte das SG aus, gemäß § 20 Absatz 2 SGB II betrage die monatl...