Entscheidungsstichwort (Thema)

Medizinisch-technisches Großgerät. Verfassungsmäßigkeit des Vergütungsausschlusses bei nicht abgestimmten Geräten. Bedarfs- und Standortplanung. Mitnutzungsmöglichkeit

 

Orientierungssatz

1. Gemäß § 85 Abs 2a S 1 SGB 5 ist die Vergütung ärztlicher Leistungen, die mit nicht nach § 122 SGB 5 abgestimmten medizinisch-technischen Großgeräten erbracht werden, in der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen. Der hierin enthaltene Begriff der medizinisch-technischen Großgeräte erfaßt auch Kernspintomographen. Diese Regelung ist mit den verfassungs- und europarechtlichen Vorschriften zum Schutz der beruflichen Betätigungsfreiheit vereinbar und somit wirksam.

2. Zur Wirksamkeit der Bedarfs- und Standortplanung bei medizinisch-technischen Großgeräten (hier: Kernspintomograph) durch die Großgeräteausschüsse.

3. Der zuständige Großgeräteausschuß kann sich zunächst darauf beschränken, eine (oder mehrere) mögliche(n) Mitnutzungsgeber zu benennen. In die Überlegung eintreten, ob bzw wie er die Mitnutzungsmöglichkeit in rechtlich durchsetzbarer Weise ausgestaltet, muß er erst dann, wenn der bei der Standortzuweisung unberücksichtigt gebliebene Arzt sich an ihn gewandt und ihm seinen Kooperationswillen und seine Bereitschaft, eine für beide Beteiligten auskömmliche Mitnutzungsvereinbarung abzuschließen, deutlich gemacht hat.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668568

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