nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Mannheim (Entscheidung vom 07.09.2001; Aktenzeichen S 11 U 1575/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 26.10.2004; Aktenzeichen B 2 U 24/03 R)

 

Tenor

L

Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Sozi-algerichts Mannheim vom 7. September 2001 und der Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 1999 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 20. April 2000 aufgehoben.Es wird festgestellt, dass der Tod des G. D. Folge des Ar-beitsunfalles vom 15. Juli 1999 ist.

Die Beklagte hat den Klägern die außergerichtlichen Kosten des Klage- und Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren die Feststellung, dass der Tod des Herrn G. D., Ehemann der Klä-gerin Ziffer 1 und Vater der Kläger Ziffer 2, Folge eines Arbeitsunfalls ist.

Der 1957 geborene G. D. war seit 13.7.1999 bei der Fa. H. A.-H. beschäftigt. Am 15.7.1999 montierte er zusammen mit dem Zeugen E. J. ab 8:00 Uhr auf dem Dach der sich auf dem Firmengelände in G.-L. befindlichen Lagerhalle eine Regenabdeckung für eine Fördervorrichtung. Das Dach bestand aus Asbestzement-Wellplatten und licht-durchlässigen Glasfaserplatten. Die Fördervorrichtung befand sich auf einem beidseitig mit einem Geländer gesicherten Laufsteg oberhalb des Daches. Die zu montierenden Formbleche für die Regenabdeckung waren auf dem Dach gelagert. Ein Teil des Daches war am Unfalltag durch Bretter gegen Durchtritt gesichert. Zur Montage der Abdeckung musste das Dach wiederholt auch in Bereichen betreten werden, die nicht durch Bretter gesichert waren. Am Nachmittag wurde der Zeuge J. vom Dach heruntergerufen. Während seiner 15 bis 30 Minuten dauernden Abwesenheit stürzte G. D. durch eine ca. sieben Meter vom Laufsteg ent-fernte Lichtplatte, in deren Nähe Zweige eines Kirschbaumes auf das Dach ragten, auf den Hallenboden, wobei er sich u. a. schwere Schädelverletzungen zuzog. Nach dem Durchgangsarztbericht vom 13.8.1999 ereignete sich der Unfall um 15:15 Uhr, um 16:24 wurde G. D. in die Universitätsklinik A. eingeliefert. Am 17.11.1999 verstarb G. D., ohne das Bewusstsein wiedererlangt zu haben. Todesursache war ein infektiös-toxisches Herz-Kreislauf-Versagen, das nach dem Obduktionsprotokoll der Staatsan-waltschaft E. vom 22.11.1999 auf den Unfall zurückzuführen war.

Nach Eingang der Unfallanzeige vom 11.8.1999 nahm die Beklagte Ermittlungen auf, in deren Rahmen sie unter anderem die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft E. bei-zog. Nach dem Polizeibericht vom 15.7.1997 gab der Zeuge J. gegenüber den ermit-telnden Polizeibeamten an, dass G. D. die Stelle, an der er durch das Dach gefallen sei, nicht habe betreten müssen, um die erforderlichen Arbeiten durchzuführen. Er mutmaß-te, dass G. D. die Zweige des über den Rand des Daches ragenden Kirschbaumes er-reichen wollte und dabei durch das Dach gebrochen sei. Auch bei seiner Vernehmung durch den Kriminalhauptkommissar (KHK) T. am 23.11.1999 vermutete der Zeuge J., dass G. D. sich von dem Kirschbaum, der zum Unfallzeitpunkt reife Früchte trug, ein paar Kirschen pflücken wollte und dabei die Platte übersehen habe. Jedenfalls habe G. D. an der Unfallstelle nichts verloren gehabt. Er habe ihn, bevor er das Dach verlassen habe, angewiesen, das Werkzeug weiter vorne auf dem Laufsteg abzulegen, damit nach seiner Rückkehr die nächste Haube montiert werden könne. Er habe G. D. auch erklärt gehabt, dass er das Dach grundsätzlich nur auf dem vorgesehenen Laufsteg und auf den ausgelegten Brettern betreten solle. Wo dies nicht möglich sei, solle er sich immer an den Schraubenkappen orientieren, da die Dachplatten dort auf Balken auflie-gen würden.

Mit Bescheid vom 28.12.1999 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen aus Anlass des Unfalls vom 15.07. 1999 ab. Die Ermittlungen hätten nicht ergeben, dass G. D. zum Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit ausgeübt habe, denn es sei ungeklärt, weshalb er sich an die Absturzstelle begeben habe. Der Aufenthalt auf dem Dach sei ausdrücklich auf den gesicherten Teil beschränkt worden. Zum Unfallzeitpunkt habe sich G. D. jedoch ca. 7 Meter vom Laufsteg entfernt am äußeren Rand des Daches be-funden. Arbeitsmaterial habe sich hier nicht befunden, weshalb es keinen betrieblichen Grund gegeben habe, sich aus dem gesicherten Bereich des Daches fortzubewegen. Unmittelbar neben der Unfallstelle hätten aber Zweige eines Kirschbaumes vom Nach-bargrundstück auf das Hallendach geragt, die zum Unfallzeitpunkt reife Früchte getra-gen hätten. Es liege deshalb nahe, dass sich G. D. zum Verzehr von Kirschen an den äußeren Dachrand begeben habe. Da somit konkrete Anhaltspunkte für eine eigenwirt-schaftliche und damit unversicherte Tätigkeit bestünden, sei nicht nachgewiesen, dass G. D. zum Unfallzeitpunkt einer versicherten Tätigkeit nachgegangen sei.

Dagegen erhoben die Kläger am 28.1.2000 Widerspruch. Es sei unwahrscheinlich, dass ein so erfahrener Mann wie G. D. so unvorsichtig gewesen sei, einen unsicheren Dach-bereich zu betreten, um Kirschen ...

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