Leitsatz (amtlich)

Nur um einen Streit um einen (bei Einlegung der Berufung) bereits abgelaufenen Zeitraum handelt es sich auch dann, wenn im Zeitpunkt der Einlegung der Berufung zwar der Versicherungsträger den Rentenberechtigungsbescheid noch nicht erteilt hat, ein Anspruch auf Rente von einem vor der Einlegung des Rechtsmittels liegenden Zeitpunkt an, aber (etwa als Folge einer kurz zuvor erfolgten gesetzlichen Änderung) unbestritten besteht.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 19.01.1978; Aktenzeichen 4 RJ 127/76)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1649273

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