nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Mannheim (Entscheidung vom 16.12.2002; Aktenzeichen S 7 U 1438/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 16. Dezember 2002 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klägerin keine Verfahrenskosten und nur den Beigeladenen die außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat.
Die Klägerin trägt auch im Berufungsverfahren die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der Wahl der Vertreterversammlung der Beklagten - Gruppe der Versicherten - anlässlich der Sozialversicherungswahlen 1999.
An der Sozialversicherungswahl 1999 zur Vertreterversammlung der Beklagten beteiligte sich die Klägerin, die seit der vorausgegangenen Wahl bereits ununterbrochen mit mindestens einem Vertreter dort repräsentiert war, mit einer eigenen Vorschlagsliste. Ursprünglich wollte sich auch der Bund der Hotel-, Restaurant- und Cafè-Angestellten e.V. (U. G.) mit einer gemeinsam mit dem Deutschen Handels- und Industrieangestellten-Verband (DHV) erstellten Vorschlagsliste an der Wahl beteiligen. Die Sammlung von Stützunterschriften für diese Liste war bei der Firma M. D. bereits angelaufen (auf gelben Unterstützerlisten). Weil die U. G. keine Arbeitnehmerorganisation ist, kam es jedoch nicht zu einer gemeinsamen Liste mit dem DHV. Stattdessen wurde eine gemeinsame Vorschlagsliste des Christlichen Gewerkschaftsbundes Deutschlands (CGB) und des DHV erstellt, für die neue Unterschriften notwendig waren, die auf grünen Unterstützerlisten gesammelt wurden.
Am 10.11.1998 wurde eine aus insgesamt 374 Blättern bestehende Unterstützerliste mit 1.846 Unterschriften eingereicht, wobei lediglich 26 Unterschriften nicht von Mitarbeitern der Firma M. D., sondern von Mitarbeitern der Käsefabrik B. in S. (Formblätter 5d sowie 349/353) stammten. Die Unterschriften bei der Firma M. D. waren zwischen dem 24.10. und 28.10.1998 gesammelt worden, schwerpunktmäßig am 27.10.1998, die Unterschriften bei der Käsefabrik B. am 03. und 04.11.1998. Herr B., damals Leiter der Personalabteilung der Firma M. D., teilte am 18.11.1998 auf entsprechende Anfrage der Beklagten telefonisch mit, dass ihm die Unterstützerliste zur Prüfung vorgelegen habe. Er habe stichprobenhaft überprüft, ob die aufgeführten Personen bei M. D. beschäftigt und die gemachten Angaben korrekt seien. Dabei sei festgestellt worden, dass ca. 80 bis 90% der Unterschriften aus dem gewerblichen Bereich und 10 bis 20% der Unterschriften aus dem mittleren Management stammten. Es sei nicht konkret überprüft worden, ob die Unterzeichner am Tag der Wahlankündigung - 29.10.1997 - die für das Wahlrecht geltenden Voraussetzungen erfüllt hätten. Seiner Einschätzung nach bestehe die Möglichkeit, dass höchstens 100 der aufgeführten Personen diese Voraussetzungen nicht erfüllten, da bei solchen Aktionen grundsätzlich nur Mitarbeiter, die zur Stammmitgliedschaft gehörten, angesprochen würden (Aktenvermerk Frau H. vom 18.11.1998). Bei der Sitzung des Wahlausschusses am 19.11.1998 gab der stellvertretende Listenvertreter der Liste CGB/DHV, Herr A., an, dass der Listenträger die Angaben in der Unterstützerliste von der Personalabteilung von M. D. habe überprüfen lassen, da er selbst nicht die Möglichkeit habe, diese Angaben zu überprüfen. Bei der Sitzung kam auch zur Sprache, dass es sich bei den Unterzeichnern der Unterstützerliste insgesamt um Mitarbeiter der Firma M. D. handelte. Der Listenvertreter der Klägerin und der stellvertretende Listenvertreter von CGB/DHV erklärten ihre Bereitschaft, Gespräche über die Möglichkeit einer Listenzusammenlegung zu führen, um eine "Friedenswahl" (Wahl ohne Wahlhandlung) zu ermöglichen.
Am 22.12.1998 vereinbarten die Klägerin und CGB/DHV die Zusammenlegung ihrer Listen unter dem Kennwort "Gewerkschaftsliste gemäß Vereinbarung vom 22.12.1998", wobei für CGB/DHV auf der gemeinsamen Liste A. K. kandidierte (Vereinbarung vom 22.12.1998 und gemeinsame Erklärung vom 23.12.1998 zur Zusammenlegung beider Vorschlagslisten).
Am 30.12.1998 entschied der Wahlausschuss, die Liste der Versicherten mit dem Kennwort "Gewerkschaftsliste gemäß Vereinbarung vom 22.12.1998" (Gewerkschaftsliste) zur Wahl der Vertreterversammlung der Beklagten am 26.05.1999 zuzulassen. Diese Entscheidung wurde der Klägerin mit Schreiben vom 30.12.1998 bekannt gegeben. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass bis zum 12.01.1999 Beschwerde bei dem Wahlausschuss eingelegt werden könne.
Am 06.02.1999 erfolgte, da von seiten beider Sozialpartner nur jeweils eine Vorschlagsliste zugelassen war, die Bekanntmachung des vorläufigen Wahlergebnisses im Bundesanzeiger Nr. 25; die Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses erfolgte im Bundesanzeiger Nr. 221 vom 23.11.1999.
Mit Schreiben vom 09.04.1999 legte der Listenvertreter der Gewerkschaftsliste beim Bundeswahlausschuss Beschwerde gegen die Zulassung ...