Entscheidungsstichwort (Thema)
Vormerkung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem gemeinsamen Auslandsaufenthalt unverheirateter Eltern. Rumpfarbeitsverhältnis des nicht erziehenden Elternteils mit einem inländischen Arbeitgeber. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Elternteile, die nicht miteinander verheiratet sind, werden nicht in § 56 Abs 3 S 3 SGB 6 einbezogen. Deren Einbeziehung ist auch nicht im Lichte des Art 6 GG im Wege der verfassungskonformen Auslegung geboten (Ablehnung von SG Hamburg vom 4.6.2003 - S 10 RA 174/01).
2. Es verstößt auch nicht gegen Art 3 GG, dass unverheiratete Eltern vom Anwendungsbereich des § 56 Abs 3 S 3 SGB 6 nicht erfasst werden.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. Januar 2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Kinderziehungszeiten bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung im Ausland für den am 7. Januar 2011 geborenen Sohn der Klägerin.
Die … geborene Klägerin lebte mit ihrem Lebensgefährten H. und dem gemeinsamen, am 7. Januar 2011 geborenen Sohn H. bis 31. Oktober 2012 in Deutschland, wobei sie den überwiegenden Anteil der Kindererziehung übernahm. Von November 2012 bis März 2016 lebte die Familie gemeinsam in Thailand, nachdem der Lebensgefährte der Klägerin von seinem Arbeitgeber dorthin entsandt worden war (vgl. Entsendungsvertrag vom 25. Oktober 2012).
Am 28. Juni 2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Vormerkung von Kindererziehungs- bzw. Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für ihren Sohn N. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2016 merkte die Beklagte die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis 31. Oktober 2012 als Kindererziehungszeit und die Zeit vom 1.Oktober 2011 bis 31. Oktober 2012 sowie vom 1. April 2016 bis 31. Mai 2016 als Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung vor. Die Zeit vom 1. November 2012 bis 31. Januar 2014 könne nicht als Kindererziehungszeit und die Zeit vom 1. November 2012 bis 31. März 2016 nicht als Berücksichtigungszeit vorgemerkt werden, weil das Kind in dieser Zeit im Ausland erzogen worden sei.
Dagegen legte die Klägerin am 26. April 2017 Widerspruch ein, den sie aufgrund des Hinweises der Beklagten, dass der Widerspruch verspätet nach Ablauf der Widerspruchsfrist erhoben worden sei, zurücknahm und als Überprüfungsantrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) weiterverfolgte. Sie übersandte drei beispielhafte Entgeltabrechnungen ihres Lebensgefährten als Bestätigung dafür, dass dieser während der gesamten Zeit des Aufenthalts in Thailand Beiträge zur deutschen Rentenversicherung gezahlt habe. Bevor sie sich für die Ausreise nach Thailand entschieden hätten, sei ihnen die Klärung der Auswirkungen auf die Rentenversicherung sehr wichtig und das durchgängige Zahlen der Beiträge in Deutschland eine wichtige Voraussetzung gewesen. Deswegen hätten sie dies auch im Vorfeld mit einem Mitarbeiter des Servicetelefons der Beklagten so besprochen. Die Klägerin betonte, dass ihr ihre Rente sehr wichtig sei, weil sie nicht verheiratet sei.
Mit Bescheid vom 10. Juli 2017 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rücknahme des Bescheids vom 18. Oktober 2016 ab, weil weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Nach den vorliegenden Unterlagen und Angaben sei die Klägerin zum Zeitpunkt der Kindererziehung nicht mit dem Vater ihres Sohnes, Herrn H., verheiratet gewesen. Die Voraussetzungen des § 56 SGB VI bezüglich der Regelungen bei Kindererziehung im Ausland seien bei der Klägerin daher nicht gegeben. Eine Anerkennung von Kindererziehungszeiten/Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für den Sohn N. für die Zeit vom 1. November 2012 bis 31. Januar 2014 könne somit nicht erfolgen.
In ihrem dagegen gerichteten Widerspruch brachte die Klägerin vor, sie habe in dieser Zeit ihr Kind im Ausland erzogen. Dies sei sogar genau der Grund gewesen, warum sie mit nach Thailand gegangen sei, wo sie nicht habe arbeiten können. Sie habe sich mit ihrem Kind im Ausland aufgehalten, sie habe dort ihren gewöhnlichen Wohnsitz gehabt, um als Familie mit ihrem Partner und Vater des Kindes zusammenleben zu können. Sie habe nicht nur vor der Geburt des Kindes, sondern auch nach der Geburt in Elternzeit bis zum Tag vor ihrer Ausreise nach Thailand ganz normal in Deutschland gearbeitet. Sie habe explizit mit der Beratungsstelle der Beklagten telefonisch im Vorfeld der Ausreise nach Thailand geklärt, ob genau dieser Sachverhalt im Sinne der Kindererziehungs-/Berücksichtigungszeiten angerechnet werden könne und eine positive Aussage erhalten. Diese habe sich auch darauf bezogen, dass sie nicht verheiratet seien, was damals schon klar gewesen sei. Die gleiche Aussage habe sie auch von der Rentenberatun...