Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. freiwilliges Mitglied. Wahlrecht. Kostenerstattung von privatärztlicher Behandlung (hier: Entbindung in Privatklinik

 

Leitsatz (amtlich)

Auch die Kostenerstattung für freiwillige Mitglieder nach § 13 Abs 2 S 1 SGB 5 muß sich innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung bewegen, dh die ärztliche Behandlung bleibt approbierten Kassen- bzw Vertragsärzten (§ 15 SGB 5) und sonstigen Leistungserbringern (§§ 107 ff SGB 5) vorbehalten, die sich in vertraglichen Regelungswerken zu Erbringung von Leistungen für die Krankenkassen verpflichtet haben. Hätte eine Leistung nicht "auf Krankenschein" erbracht werden können, scheidet auch eine Kostenerstattung nach § 13 Abs 2 S 1 SGB 5 aus.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1667366

Breith. 1994, 719

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