Orientierungssatz
Parallelentscheidung zu dem Urteil des LSG Stuttgart vom 13.8.1997 - L 2 U 3062/96, das vollständig dokumentiert ist.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Feststellung von Berufskrankheiten im Sinne der Nr. 2108 und Nr. 2109 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) sowie um die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. In Nr. 2108 sind bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule durch langjähriges Heben und Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung erfaßt, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können; Nr. 2109 betrifft bandscheibenbedingte Erkrankungen der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter, die zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
Der geborene Kläger erlernte von August bis März den Beruf des Schreiners. Nachfolgend war er bis Februar sowie erneut von November bis zum bei einer Vielzahl von Arbeitgebern als Schreiner und Bauhelfer tätig. Zwischen April und Oktober arbeitete er bei der Firma im Bereich der Türrenovierung. Seit den erhält der Kläger von der Landesversicherungsanstalt (LVA) Berufsunfähigkeitsrente.
Am beantragte der Kläger bei der Beklagten die Anerkennung von Beschwerden im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule als Folgen einer Berufskrankheit. Hierzu gab er im September an, er führe diese Beschwerden, die begonnen hätten, auf schweres Heben und Arbeiten mit Handmaschinen in gebückter Haltung zurück. Auf die Berufskrankheiten-Anzeige des letzten Arbeitgebers des Klägers vom zog die Beklagte u.a. die Verwaltungsakten des Versorgungsamts über Feststellungen im Sinne des Schwerbehindertengesetzes und der LVA bei: Nach dem ärztlichen Entlassungsbericht der G.-Fachklinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom leidet der Kläger u.a. an einem chronisch-rezidivierenden Halswirbelsäulen-Syndrom bei Fehlstatik und weichteilrheumatischer Symptomatik; der Chirurg Dr. diagnostizierte in seinem Gutachten vom als Gesundheitsstörungen u.a. ein chronisches Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom. Zur Ermittlung der arbeitstechnischen Voraussetzungen holte die Beklagte außerdem die Stellungnahme ihres Technischen Aufsichtsdiensts (TAD) vom ein; der TAD legte im einzelnen die bei den jeweiligen Tätigkeiten des Klägers angefallenen körperlichen Belastungen dar und nahm ergänzend auf Dokumentationen des Belastungsumfanges "Zimmerer" und "Bauhelfer/Bauwerker Hochbau" der Arbeitsgemeinschaft der Bau- Berufsgenossenschaften Bezug. Der Kläger sei insgesamt 25 Jahre und 9 Monate vergleichbar wie ein Zimmerer belastenden Tätigkeiten ausgesetzt gewesen.
Der letzte Arbeitgeber des Klägers erklärte am der Kläger sei am aus dem Betrieb ausgeschieden; nach einem Betriebsunfall im Januar (distale Radiusfraktur beidseits) sei er nicht mehr voll einsatzfähig gewesen. Er habe je nach Erfordernis schwere Lasten gehoben und getragen, auch auf der Schulter. Der zeitliche Umfang dieser Belastung sei nicht mehr festzustellen.
Sodann erstattete der Chirurg Prof. Dr. das Zusammenhangsgutachten vom Prof. Dr. diagnostizierte als Gesundheitsstörungen ein "degeneratives Wirbelsäulensyndrom in allen Etagen der Wirbelsäule". Im einzelnen fänden sich an der Halswirbelsäule eine Osteochondrose C5/C6, eine Spondylarthrose, eine Einengung der Neuroforamina der oberen Halswirbelsäule sowie endgradige konzentrische Bewegungseinschränkungen, an der Brustwirbelsäule eine Spondylosis deformans vorwiegend im mittleren und unteren Abschnitt sowie eine hochsitzende Brustkyphose und an der Lendenwirbelsäule eine Spondylosis deformans vorwiegend im mittleren und unteren Lendenwirbelsäulenbereich ohne auffällige Verschmälerungen der Zwischenwirbelscheiben. Die vom TAD genannten Zeitanteile für das Tragen schwerer Lasten auf der Schulter seien nach der herrschenden medizinischwissenschaftlichen Lehrmeinung nicht ausreichend, um einen bandscheibenbedingten Schaden der Halswirbelsäule zu verursachen. An der Halswirbelsäule fänden sich die stärksten Veränderungen mit Einengungen der Neuroforamina im oberen Bereich. Ein ursächlicher Zusammenhang mit beruflichen Belastungen sei deshalb nicht wahrscheinlich. Ferner leide der Kläger an degenerativen Veränderungen sowohl der Brust- wie auch der Lendenwirbelsäule. Bei fortgeschrittenen degenerativen und schicksalhaft entstandenen Veränderungen der Halswirbelsäule seien mit Wahrscheinlichkeit auch die Veränderungen an der Lendenwirbelsäule nicht durch berufliche Einwirkungen verursacht. Die Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule überschritten im wesentlichen nicht die Altersnorm. Gestützt auf das Ermittlungsergebnis lehnte die Beklagte die Anerkennung des Wirbelsäulenleidens als Beruf...