Entscheidungsstichwort (Thema)

Ruhen von Leistungen der sozialen Pflegeversicherung bei Bezug einer Pflegezulage. Verfassungsmäßigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Anspruch auf Leistungen der sozialen Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege ruht bei gleichzeitigem Bezug einer Pflegezulage nach § 35 BVG.

2. Die Anordnung des Ruhens der Leistungen aus der Pflegeversicherung bei Bezug von Leistungen nach dem BVG durch § 34 Abs 1 Nr 2 S 1 SGB 11 ist nicht verfassungswidrig.

3. § 34 Abs 1 Nr 2 S 1 SGB 11 will eine Überversorgung durch Doppelleistungen vermeiden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.12.2001; Aktenzeichen B 4 RA 37/01 R)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668255

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