Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung überzahlter Geldleistung durch Dritten nach Tod der Versicherten. Dauerauftrag
Orientierungssatz
Zur Frage der Erstattung von nach dem Tod der Versicherten zu Unrecht erbrachten Geldleistungen, wenn der Empfänger nicht Verfügender iS des § 118 Abs 4 SGB 6 ist und er ohne Vollmacht für das Rentenüberweisungskonto allein aufgrund eines von der verstorbenen Rentenempfängerin eingerichteten Dauerauftrages nach deren Tod eine Gutschrift auf seinem eigenen Konto erhalten hat.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte der Klägerin DM 350,00 zu erstatten hat.
Der Beklagte lebte zwölf Jahre mit der ... 1955 geborenen und ... 1998 verstorbenen R H (H.) zusammen. Seit 1991 lebten sie gemeinsam in einer 50 m² großen Einzimmerwohnung mit Küche in der Jstr. ... in H. Die Warmmiete betrug zuletzt DM 645,00 monatlich. Der Beklagte war Hauptmieter. Entsprechend einer Vereinbarung des Beklagten mit H. beteiligte sich diese mit DM 350,00 monatlich an der Miete und Telefonkosten. Dementsprechend erteilte H. zu Lasten ihres Girokontos ... bei der Sparkasse H, auf das von der Klägerin ihre Rente überwiesen wurde, einen monatlichen Dauerauftrag in Höhe von DM 350,00 an den Beklagten, der erstmals am 01. November 1996 und letztmals am 02. November 1998 ausgeführt wurde. Der Beklagte hatte keine Vollmacht für das genannte Konto. H. wurde im Oktober 1998 im Psychiatrischen Zentrum N in W behandelt, verließ dieses etwa am 21. Oktober und kehrte dorthin nach einer Beratung durch ihren Hausarzt zurück, wo sie dann am 24. Oktober 1998 verstarb. Die Beerdigungskosten trug der Beklagte zusammen mit dem Bruder der Verstorbenen, R H. Dieser schlug als gesetzlicher Erbe ebenso wie seine Geschwister das Erbe aus. H. bezog von der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) von zuletzt monatlich DM 1.470,41, die in dieser Höhe nach dem Tod der H. am 29. Oktober 1998 und am 30. November 1998 auf das genannte Konto überwiesen wurde. Da die Klägerin erst Ende November vom Tode der H. erfuhr, ergab sich eine Rentenüberzahlung von DM 2.913,31. Den sich am 10. Dezember 1998 ergebenden Saldo auf dem Konto von DM 2.417,33 überwies die Sparkasse H an die Klägerin ebenso wie eine stornierte Rücklastschriftgebühr zurück. Aus der Auskunft der Sparkasse vom 11. Januar 1999 (richtig: 2000) über die Kontobewegungen ab dem 28. Oktober 1998 erfuhr die Klägerin, daß am 02. November 1998 ein Dauerauftrag wegen Miete an den Beklagten von DM 350,00 sowie ein Dauerauftrag über DM 100,00 (als Darlehensrückzahlung) an R H neben zwei Lastschriften an Kreditinstitute durchgeführt wurde. Die Sparkasse lehnte die Zahlung von DM 465,98 als Rest des Rentenüberzahlungsbetrages ab, da das Konto keine Deckung aufweise. Mit Schreiben vom 26. April 2000 forderte die Klägerin vom Beklagten DM 350,00 mit der Begründung zurück, das Geldinstitut, auf dessen Konto die überzahlten Rentenbeträge überwiesen worden seien, sei nicht zur Rückzahlung dieser Beträge verpflichtet, da über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt worden sei und das Geldinstitut auch nicht mit eigenen Forderungen verrechnet habe (§ 118 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch -- SGB VI --). Somit seien die überzahlten Beträge nach § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI von den Personen zu erstatten, die die Geldleistung in Empfang genommen oder über den Betrag verfügt hätten. Entsprechend der Mitteilung des Geldinstituts habe der Beklagte nach Eingang der zu Unrecht erbrachten Renten DM 350,00 in Empfang genommen oder über diese verfügt, weshalb er zur Zurückzahlung dieses Betrages verpflichtet sei. In gleicher Weise forderte die Klägerin von dem Bruder der H., R H, DM 100,00 zurück, worüber ein Klageverfahren beim Sozialgericht (SG) Frankfurt (S 13 RA 2748/00) anhängig ist. Mit Schreiben vom 03. Mai 2000 verwies der Beklagte darauf, daß H. eines unnatürlichen Todes gestorben sei. Wegen der Kosten eines hierwegen beauftragten Rechtsanwaltes und der Beerdigungskosten sei er in finanzielle Not geraten, da er nur eine Rente wegen EU erhalte und noch Ratenkredite zurückzahlen müsse. Zum Lebensunterhalt verblieben ihm ca. DM 380,80, weshalb er gegenwärtig nicht in der Lage sei, DM 350,00 zurückzuzahlen, auch nicht in Raten.
Mit ihrer Klage beim SG Mannheim forderte die Klägerin vom Beklagten unter Vorlage der Rentenakte der H. DM 350,00.
Der Beklagte trat der Klage entgegen. Er habe weder eine Leistung von der Klägerin erhalten, noch sich eine angeeignet. Ihm sei auch unverständlich, warum die Klägerin nicht sofort reklamiert habe. Die Miete sei im Dezember 1998 nicht mehr überwiesen worden.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 20. Oktober 2000, das der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 07. November 2000 zugestellt wurde, abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, die als Leistungsklage zu bewertende Klage der Klägerin sei nicht begründet, da die Voraussetzungen des § 118 Abs. 4 Satz 1 SGB VI nicht vorlägen. Der Beklagte habe we...