Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenhilfe. Verlängerung der Vorfrist. zeitlicher Anwendungsbereich des § 134 Abs 1 S 3 Nr 1 AFG

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage, ob die am 1.4.1996 in Kraft getretene Regelung des § 134 Abs 1 S 3 Nr 1 AFG die einjährige Vorfrist auch dann verlängert, wenn der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) schon vor dem 1.4.1996 wegen fehlender Bedürftigkeit nicht bestanden hat.

2. Die Verlängerung tritt jedenfalls dann nicht ein, wenn die einjährige Vorfrist vor dem 1.4.1996 abgelaufen war, ohne daß ein anwartschaftsbegründender Tatbestand verwirklicht worden wäre. In diesem Falle ist die Erwerbsaussicht auf Alhi erloschen. Anhaltspunkte, daß der Gesetzgeber dieses Ergebnis hätte rückwirkend korrigieren wollen, bestehen nicht.

 

Orientierungssatz

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gebietet keine andere Auslegung.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 11.09.1998; Aktenzeichen B 2 U 188/98 B)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1669351

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