Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallrente. Dauerrente. Feststellung. maßgeblicher Zeitpunkt

 

Orientierungssatz

Für die Feststellung einer Dauerrente ist allein der in diesem Zeitpunkt bestehende Zustand der Unfallfolgen ohne Rücksicht auf die MdE, die der Festsetzung der vorläufigen Rente zugrunde gelegen hat, maßgeblich. Deshalb findet in solchen Fällen § 48 SGB 10 keine Anwendung.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 13.07.1994 Anspruch auf höhere Verletztenrente auch über den 31.03.1996 hinaus hat.

Der 1941 geborene Kläger erlitt am 13.07.1994 einen Arbeitsunfall, als ein Behälter auf seinen rechten Fuß fiel. Der Durchgangsarzt Dr. Z., Chirurg in W., diagnostizierte eine bimalleolare Sprunggelenksfraktur rechts, die im T. Krankenhaus M. osteosynthetisch versorgt wurde (DA-Bericht vom 13.07.1994, Bericht vom 17.08.1994). Der Kläger war deshalb bis 18.12.1994 arbeitsunfähig (Mitteilung von Dr. H., Chirurg in M., vom 03.01.1995). In einem Rentengutachten vom 07.02.1995 bewertete Dr. H. die unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ab 19.12.1994 mit 20 vom Hundert (v.H.) bis zum Ablauf des ersten Unfalljahres und für die Zeit danach mit 10 v.H. Hierauf gestützt bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 14.03.1995 ab 19.12.1994 bis auf weiteres eine vorläufige Rente in Höhe von 20 v.H. der Vollrente (MdE 20 v.H.). Als Unfallfolgen wurden anerkannt: eine Einschränkung der Beweglichkeit im oberen und unteren Sprunggelenk, ein Schonhinken, eine Herabsetzung der Gebrauchs- und Belastungsfähigkeit des Beines, eine Muskelminderung sowie noch einliegendes Fremdmaterial. Der dagegen erhobene Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 16.06.1995).

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 17.07.1995 Klage zum Sozialgericht (SG) Mannheim mit dem Antrag, ihm Rente nach einer MdE von mehr als 20 v.H. zu gewähren.

Die Beklagte trat der Klage entgegen.

Das SG holte von Amts wegen Gutachten ein von Dr. R., Orthopäde in M., und gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von Dr. O., Chirurg in L.. Während Dr. R. in seinem Gutachten vom 28.12.1995 nach Ablauf des ersten Unfalljahres eine unfallbedingte MdE um 10 v.H. verneinte, bewertete Dr. O. die unfallbedingte MdE im Gutachten vom 08.08.1996 und in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 28.10.1996 ab 01.04.1996 (weiterhin) mit 20 v.H. Hiergegen legte die Beklagte die Stellungnahme ihres Beratungsarztes Dr. K. vom Institut für medizinische Begutachtung in M. vom 20.11.1996 vor, in der die unfallbedingte MdE in Übereinstimmung mit Dr. R. ebenfalls auf weniger als 10 v.H. geschätzt wurde.

Aufgrund des Gutachtens von Dr. R. entzog die Beklagte nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 15.02.1996 die vorläufige Rente mit Ablauf des Monats März 1996 und lehnte die Gewährung einer Dauerrente ab. Als Unfallfolge wurde festgestellt: "leichte Kapselweichteilverhärtung des rechten Sprunggelenkes mit endgradiger Bewegungseinschränkung bei der Verkantung des rechten Rückfußes".

Durch Urteil vom 29.04.1997 wies das SG die Klage ab, weil nach März 1996 keine MdE in rentenberechtigendem Grad vorliege. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das am 09.05.1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.06.1997 beim SG Mannheim Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg eingelegt und sich zur Begründung auf die Bewertung der unfallbedingten MdE mit 20 v.H. durch Dr. O. berufen. Schmerzen führten in der Regel zu Schonhaltungen und Schonbewegungen, was wiederum zu einer Einschränkung der Funktion führe und deshalb bei der Berechnung der MdE zu berücksichtigen sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 29.04.1997 sowie die Bescheide der Beklagten vom 14.03.1995 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.06.1995) und vom 15.02.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 19.12.1994 Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 30 v.H. zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist hierzu auf das angefochtene Urteil und trägt unter Vorlage eines Wiedererkrankungsberichtes des Orthopäden L., M., vom 05.02.1997 ergänzend vor, die relative Geringfügigkeit der Verletzungsfolgen vom 13.07.1994 ergebe sich auch aus diesem Bericht.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Akten der Beklagten, des SG sowie des Senats Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entschieden hat, ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor.

Die Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das angefochtene Urteil sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind nicht zu beanstanden, weil de...

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