Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verwaltungsverfahren. Neufeststellung. Verletztenrente

 

Orientierungssatz

Bei einem Bescheid, der die Gewährung einer Unfallrente über den bewilligten Zeitraum hinaus ablehnt, ist § 48 SGB 10 mangels Vorliegens einer Dauerwirkung nicht anwendbar.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im Wege der Neufeststellung streitig, ob der Kläger - wieder - Anspruch auf Verletztenrente hat.

Der 1938 geborene Kläger, italienischer Staatsangehöriger, erlitt am 14.8.1978 auf dem Hof der Bauunternehmung Gebr. F. KG in S. einen Arbeitsunfall, als alte Fenster umkippten und ihn am Rücken trafen (Unfallanzeige vom 14.8.1978). Der Durchgangsarzt Dr. K., Chirurg in S., diagnostizierte einen Bruch des 4. Lendenwirbelkörpers (LWK) ohne neurologische Ausfälle sowie eine Platzwunde an der linken Tibiakante (DA-Bericht vom 14.8.1978, Nachschaubericht vom 15.8.1978). Der Kläger war deshalb in stationärer Behandlung bis 5.10.1978 (Zwischenbericht des Krankenhauses F. vom 3.11.1978).

Nachdem der Kläger zwischenzeitlich nach Italien verzogen war, erstattete Dr. K. auf Veranlassung der Beklagten am 3.1.1979 ein Aktengutachten. Aufgrund einer Mitte Oktober 1978 durchgeführten Untersuchung diagnostizierte Dr. K. als Unfallfolgen einen knöchern ausgeheilten Bruch des 4. LWK mit mäßiger Erniedrigung bei Erhaltung der Zwischenwirbelräume, eine Steilhaltung der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Verspannung der Rückenstrecker im Lendenbereich, einen Geschmeidigkeitsverlust der LWS um die Hälfte sowie eine mäßige Schwellneigung der linken Unterschenkel- und Knöchelgabelweichteile nach abgelaufener Venenentzündung. Unter Annahme einer Arbeitsfähigkeit ab 06.11.1978 bewertete der Gutachter die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) bis zum Ablauf des ersten Unfalljahres mit 20 vom Hundert (v.H.), danach (ab 14.8.1979) mit unter 10 v.H.. Darauf gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 28.8.1981 dem Kläger eine Verletztenrente nach einer MdE um 20 v.H. vom 6.11.1978 bis 13.8.1979. Darüber hinaus wurde ein Rentenanspruch mit der Begründung verneint, eine MdE in rentenberechtigendem Grade liege nicht mehr vor. Als Unfallfolgen wurden anerkannt: "Steilhaltung der Lendenwirbelsäule mit Verspannung der Rückenstreckmuskulatur nach knöchern unter mäßiger Erniedrigung fest verheiltem Bruch des 4. Lendenwirbelkörpers. Geringe Schwellneigung im Bereich des Unterschenkels sowie der Knöchelgabel links nach Venenentzündung". Dieser Bescheid wurde bindend, nachdem der Kläger die hiergegen verspätet eingelegte Klage, mit der er eine Dauerrente begehrt hatte, beim Sozialgericht Stuttgart (S 10 U 322/82) zurückgenommen hatte.

Unter dem 25.8.1982 stellte der Kläger einen Verschlimmerungsantrag, den die Beklagte mit Bescheid vom 19.4.1983 ablehnte. Im anschließenden Widerspruchsverfahren erstatteten Prof. Dr. W. und Oberarzt Dr. W. von der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T. nach einer ambulanten Untersuchung am 30.5.1984 das Gutachten vom 7.6. 1984. Darin stellten sie als Unfallfolgen einen unter leichter Höhenminderung verheilten ehemaligen Bruch des 4. LWK mit endgradiger Bewegungseinschränkung der LWS, leichter Fehlstellung sowie geringer Muskelverspannung fest. Unfallunabhängig bestünden leichte degenerative Veränderungen im Bereich der Brustwirbelsäule (BWS). Die - unfallbedingte - MdE betrage um 10 v.H.. Darauf wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück (Widerspruchsbescheid vom 29.6.1984). Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Stuttgart (S 2 U 2561/84) erstattete Dr. K., Chirurg in S., das Gutachten nach Aktenlage vom 28.2.1985. Er führte aus, an der Richtigkeit von Befundfeststellung und der MdE-Beurteilung des Gutachtens vom 7.6.1984 bestünden keine Zweifel. Das SG wies durch Urteil vom 30.7.1986 die Klage ab. Die hiergegen eingelegte Berufung wies der erkennende Senat durch Urteil vom 2.7. 1987 (L 7 U 2055/86) zurück. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.

Im März 1990 stellte der Kläger einen Neufeststellungsantrag. Hierzu legte er ein Attest von Frau Dr. T., Chirurgin und Internistin in N., vom 7.3.1990, einen Befund des Röntgeninstituts B. in N. vom 20.9.1991 und ein Gutachten des Arbeitsmediziners Dr. S. vom 25.9.1991 vor. Prof. Dr. W. und Oberarzt Dr. V. erstatteten im Auftrag der Beklagten am 3.4.1992 ein Gutachten nach Aktenlage, in dem sie ausführten, soweit mit den Aktenunterlagen und dem dort beschriebenen Röntgenbefund vergleichbar habe sich der Befund nicht verändert. Weder im Vergleich mit dem nach Aktenlage erstellten maßgeblichen Vorgutachten vom 3.1.1979 noch ihrem Gutachten aus dem Jahre 1984 seien wesentliche Änderungen des Unfallfolgezustandes festzustellen. Die MdE sei mit unter 20 v.H. anzusetzen. Hierauf lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5.5.1992 den Antrag des Klägers ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch, zu dem der Kläger einen weiteren Röntgenbefund vom 29.6.1992 vorlegte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 28. 10.1992).

Hiergegen erhob der Kläge...

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