Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Verbindung zweier Verfahren. Klageantrag: Beschränkung auf einen Streitgegenstand. teilweise Klagerücknahme
Leitsatz (amtlich)
Wird in einem aus zwei Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren ausweislich der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung nur der auf einen Streitgegenstand beschränkte Klageantrag gestellt, liegt darin die Klagerücknahme der anderen verbundenen Klage. Auf die ursprünglich schriftlich gestellten Anträge kann die Sachentscheidung über diese Klage nicht gestützt werden.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 26. August 2008 abgeändert. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2005 wird insoweit aufgehoben, als die Erhöhung von Verletztenrente auch für einen Zeitraum vor 11. Juni 2006 abgelehnt wird. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Verletztenrente nach einer MdE von 50 v.H. ab 1. November 2004 bis 11. Juni 2006 wegen der Folgen des Arbeitsunfalls vom 15. Mai 2001 zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass das Klageverfahren gegen den Bescheid der Beklagten vom 8. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. September 2006 wegen Rücknahme der Klage erledigt ist.
Die Beklagte hat dem Kläger ein Fünftel seiner außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger wegen eines Arbeitsunfalls am 15.05.2001 höhere Verletztenrente als nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H. und Verletztengeld ab 25.01.2005 zusteht.
Der 1978 geborene Kläger zog sich während seiner Arbeit als Verladearbeiter bei einer Fertighausfirma am 15.05.2001 eine Knieverletzung links zu, da er beim Herunterspringen von der Ladefläche eines Tiefladers ausgerutscht und auf das Knie gestürzt war. Der Durchgangsarzt K. diagnostizierte am Unfalltag eine Kniegelenksprellung mit einer eingeschränkten Beweglichkeit und leichter Schwellung des linken Kniegelenks, ohne Erguss und ohne Anhalt für eine Band- oder Meniskusverletzung. Es wurde eine Gipsschiene angelegt (Durchgangsarztbericht ≪DAB≫ vom 26.05.2001). Bei der Nachschau am 17.05.2001 zeigte sich eine Hämatomverfärbung mediopatellar und an der Patellasehne medialseits (Nachschaubericht des Chirurgen K. vom 21.05.2001). Es bestand Arbeitsunfähigkeit vom 16.05. bis 24.05.2001.
Am 18.09.2001 suchte der Kläger den Orthopäden Dr. B. auf, da er sich vor drei bis vier Wochen bei der Arbeit erneut das linke Knie angeschlagen habe. Dr. B. diagnostizierte eine schwere Distorsion des linken Kniegelenks bei Druck-, Bewegungs- und Überbeugungsschmerz sowie Schwellung im Gelenkbereich und röntgenologisch ohne sichere knöcherne Verletzung (H-Arzt-Bericht von Dr. B. vom 19.09.2001). Die am 27.09.2001 durchgeführte Kernspintomographie ergab einen muldenförmigen osteochondralen (knochenknorpelbetreffend) Defekt im Bereich der medialen Femurcondyle mit freiem Gelenkkörper mit deutlichem Gelenkserguss. Unter der Diagnose einer Osteochondrosis dissecans (aseptische Knochennekrose, evtl. mit Herauslösen eines Knochen- u. Knorpelstücks aus einer Gelenkfläche sowie Bildung eines freien Gelenkkörpers) Typ V veranlasste Dr. B. die Durchführung einer Arthroskopie des linken Kniegelenks (Zwischenbericht von Dr. B. vom 08.10.2001), die am 11.10.2001 im Kreiskrankenhaus B. während der stationären Behandlung des Kläger vom 11. bis 13.10.2001 durchgeführt wurde (Entlassungsbericht Kreiskrankenhaus B. vom 18.10.2001). Arbeitsunfähigkeit bestand vom 18.09. bis 03.12.2001.
Am 25.02.2002 war der Kläger während seiner Arbeit auf einer Pritsche ausgerutscht und verletzte sich erneut am linken Knie. Er arbeitete weiter und suchte am Abend des Unfalltages Dr. B. auf, der eine Distorsion des linken Kniegelenks ohne Erguss bei Druck- und Bewegungsschmerz, negativem Innenmeniskuszeichen und röntgenologisch ohne sichere knöcherne Verletzung diagnostizierte (H-Arzt-Bericht von Dr. B. vom 26.02.2002). Arbeitsfähigkeit bestand fort.
Am 16.04.2002 ließ sich der Kläger von Dr. M. untersuchen, weil er seit vier bis fünf Wochen erneut unter Schmerzen retropatellar am linken Knie leide. Dr. M. stellte die Verdachtsdiagnose einer retropatellaren Arthrose und sah eine Arthroskopie für 29.04.2002 vor (Nachschaubericht von Dr. M. vom 17.04.2002). Der Kläger wurde vom 29.04. bis 02.05.2002 stationär im C.-Krankenhaus B. M. behandelt, wo am 30.04.2002 unter der Diagnose eines osteochondralen Defektes und Chondromalazie I. Grades (Erweichung des Patellaknorpels) die Arthroskopie vorgenommen wurde (Zwischenbericht des C.-Krankenhauses vom 09.07.2002). Eine weitere Arthroskopie zur Beseitigung des Knorpeldefekts sollte während der ab 16.07.2002 beginnenden stationären Behandlung in der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik T. vorgenommen werden. Nach der Operationsvorbereitung verließ der Kläge...