nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Karlsruhe (Entscheidung vom 15.01.2003; Aktenzeichen S 14 AL 2630/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger in Anbetracht seines Vermögens Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 1. Juli 2002 hat.
Der 1944 geborene Kläger bezog bis 03. November 1996 Arbeitslosengeld (Alg); seit 4. November 1994 - mit kurzen Unterbrechungen durch den Bezug anderer Sozialleistungen - zahlt die Beklagte Alhi, zuletzt aufgrund des Bewilligungsbescheids vom 13. Juni 2001 sowie der Änderungsbescheide vom 9. November 2001, 4. Januar 2002 und 17. April 2002 in Höhe von 177,10 EUR wöchentlich (Bemessungsentgelt seit Januar 2002: 560 EUR , Leistungsgruppe A, Kindermerkmal 0, wöchentlicher Anrechnungsbetrag 0,56 EUR mit Ende des Bewilligungsabschnitts am 30. Juni 2002). Am 18. Juni 2002 beantragte er beim Arbeitsamt P. (ArbA) die Weiterbewilligung von Alhi. Dabei gab er - wie schon zuvor - als Vermögen eine Kapitallebensversicherung über eine Versicherungssumme von 100.000,00 DM an. Laut Mitteilung der A. M. Versicherungen vom 29. Mai 2002 handelt es sich dabei um die am 1. August 1983 abgeschlossene Lebensversicherung Nr., wobei bezogen auf den Berechnungstermin 1. Juni 2002 der Rückkaufswert 40.805,70 EUR und die Überschussbeteiligung 25.401,20 EUR betrug. Weitere Vermögenswerte hat der Kläger verneint. Mit Bescheid vom 19. Juni 2002 lehnte das ArbA die Bewilligung von Alhi ab 1. Juli 2002 ab. Das vorhandene Vermögen in Höhe von 66.206,90 EUR sei verwertbar und die Verwertung zumutbar. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages in Höhe von 30.160,00 EUR verbleibe ein Betrag von 36.046,90 EUR, der bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen sei. Hiergegen erhob der Kläger am 3. Juli 2002 Widerspruch. Zur Vermeidung von Altersarmut habe er eine Lebensversicherung im Wert von derzeit 66.206,90 EURO abgeschlossen. Bei Ablauf der Versicherung am 1. August 2005 würde voraussichtlich eine Auszahlung in Höhe von 97.066,57 EUR fällig. In Anbetracht seiner zu erwartenden monatlichen Rente von 628,86 EUR könne ihm eine Auflösung der Lebensversicherung nicht angesonnen werden. Unter dem 12. Juli 2002 erging der zurückweisende Widerspruchsbescheid. Der Kläger verfüge über ein Vermögen in Form einer kapitalbildenden Lebensversicherung im Wert von derzeit 66.206,90 EUR. Nach Abzug des Freibetrages in Höhe von 29.640,00 EUR verbleibe ein in zumutbarer Weise verwertbares Vermögen von 36.566,90 EUR. Ein Anspruch auf Alhi bestehe somit ab 1. Juli 2002 nicht.
Deswegen hat der Kläger am 5. August 2002 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Bis zum 30. Juni 2002 sei die Lebensversicherung nicht angerechnet worden. Die Ablaufleistung der Lebensversicherung im August 2005 betrage 97.066,57 EUR. Der Rückkaufswert zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Weitergewährung von Alhi betrage lediglich 66.206,90 EUR. Da er monatlich 190,00 EUR an Beitrag leiste, müsse er für die noch verbleibenden 38 Monate bis zur Ablaufleistung im Jahre 2005 nur noch einen Gesamtbetrag von 7.220,00 EUR aufbringen. Damit könne von einer zumutbaren Vermögensverwertung nicht mehr gesprochen werden. Im Übrigen sei eine anderweitige Alterssicherung zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr möglich. Durch Bewilligung einer wegen Nichtberücksichtigung der Lebensversicherung ungekürzten Alhi über einen Zeitraum von acht Jahren habe die Beklagte einen Vertrauenstatbestand bezüglich seiner privaten Altersvorsorge geschaffen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Mit Urteil vom 15. Januar 2003 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Gründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, das nach Abzug des Freibetrages verbleibende Vermögen sei verwertbar und falle unter keinen der Ausnahmetatbestände des § 1 Abs. 1 AlhiVO 2002. Eine Zumutbarkeitsprüfung finde im Unterschied zur vorher geltenden Alhi-VO nicht mehr statt. Für den geltend gemachten Vertrauensschutz bestehe kein Raum.
Gegen dieses den Bevollmächtigten des Klägers am 27. Januar 2003 zugestellte Urteil richtet sich die am 21. Februar 2003 schriftlich beim Landessozialgericht eingelegte Berufung. Er ist bei seinem bisherigen Vortrag verblieben. Zusätzlich trägt er vor, den Freibetragsgrenzen des § 1 Abs. 2 AlhiVO 2002 könne weder eine Regelung für die Angemessenheit eines nachweislich der Alterssicherung dienenden Vermögenswertes entnommen werden noch bedeuteten sie, dass grenzbetragüberschreitende Altersversorgungsvermögen außerhalb der "Riesterrenten"-Regelungen stets anzurechnen seien. Er verweise auf die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin vom 24. Januar 2003 - S 58 AL 2208/02.
Mit Schreiben vom 1. September 2003 hat die A. M. Versicherung mitgeteilt, bislang seien - bei einer derzeit monatlichen Beitragshöhe von 183,81 EUR - insgesamt Beiträge in Höhe...