Entscheidungsstichwort (Thema)
Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
SGB 6 § 96a Abs 1 iVm SGB 6 § 313 Abs 1, Abs 3 Nr 2 idF vom 20.12.2000 verstoßen nicht gegen Art 14 Abs 1 GG und Art 3 Abs 1 GG.
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Weitergewährung der ihm bewilligten Rente wegen Berufsunfähigkeit ohne Berücksichtigung seines Hinzuverdienstes.
Der ... 1951 geborene Kläger erlernte in der Zeit von 1967 bis 1970 den Beruf des Malers und Tapezierers, in dem er anschließend - unterbrochen durch eine Zeit der Arbeitslosigkeit vom 24. Juli 1975 bis zum 11. Juli 1976 - bis einschließlich September 1992 versicherungspflichtig beschäftigt war; seit 1976 als Betriebsmaler bei den französischen Streitkräften.
Unter dem 29. September 1992 beantragte der Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit infolge einer Sehschwäche mit praktischer Erblindung des rechten Auges, dem beginnendem Verschleiß des linken Kniegelenks sowie eines anamnestisch rezidivierendem Halswirbelsäulen-Syndroms und Bluthochdrucks. Mit Bescheid vom 25. Mai 1993 gewährte ihm die Beklagte antragsgemäß rückwirkend ab 1. Oktober 1992 Rente wegen Berufsunfähigkeit in voller Höhe. Diese Rente wurde errechnet aus 35,444 persönlichen Entgeltpunkten (EP), welche sich zusammensetzten aus 20,8785 EP für Beitragszeiten, 14,5542 EP für beitragsfreie Zeiten (Zurechnungszeit vom 1. Oktober 1992 bis 31. August 2008 = 191 Monate) und 0,0117 zusätzliche EP für beitragsgeminderte Zeiten. Diese ergaben, multipliziert mit dem Rentenartfaktor von 0,6667 und dem ab 1. Juli 1992 geltenden aktuellen Rentenwert von 42,63 DM den Gesamtbetrag von 1.007,38 DM.
Zwischenzeitlich hatte der Kläger auf Grund einer berufsfördernden Rehabilitationsmaßnahme der Beklagten zum 1. Mai 1993 eine vollschichtige Beschäftigung als Pförtner beim Finanzamt F angetreten, die er bis heute ausübt. Dadurch verfügte der Kläger einerseits über Einkommen aus einer vollen Berufsunfähigkeitsrente und andererseits über Arbeitseinkommen als Pförtner.
Mit am 1. Januar 1996 in Kraft getretenem Gesetz vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1824) führte der Bundesgesetzgeber mit § 96a SGB VI Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ein. Daneben ordnete er mit der im selben Gesetz erlassenen Übergangsvorschrift des § 302b Abs. 1 SGB VI an, dass für Versicherte, deren Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - wie die des Klägers - vor dem 1. Januar 1996 begonnen hat, für diese Rente die Hinzuverdienstgrenze des § 96a SGB VI bis 31. Dezember 2000 nicht gilt.
Anlässlich der Rentenanpassung im Juli 2000 wurde der Kläger erstmals persönlich über den Wegfall der bisherigen Übergangsvorschrift des § 302b SGB VI ab 1. Januar 2001 unterrichtet. Mit weiterem Informationsschreiben vom 13. Oktober 2000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass infolge Wegfalls des bisherigen § 302b SGB VI ab Januar 2001 die Hinzuverdienstregelungen auch für die ihm seit 1. Oktober 1992 gewährte Rente gälten und bat um Mitteilung seines voraussichtlichen monatlichen Hinzuverdienstes ab dem 1. Januar 2001. Diesen Hinzuverdienst bezifferte der Kläger gegenüber der Beklagten am 7. November 2000 mit 3.416,64 DM brutto. Darauf hin hörte die Beklagte den Kläger unter dem 10. November 2000 schriftlich dazu an, dass infolge der Gesetzesänderung über die Hinzuverdienstgrenzen die ihm gewährte Rente für die Zeit ab dem 1. Januar 2001 nur noch in Höhe einer Berufsunfähigkeitsrente als 1/3-Rente zu zahlen sei. Der Rentenbescheid vom 24. Mai 1993 (richtig 25. Mai 1993) sei teilweise aufzuheben, weil das monatliche Arbeitseinkommen des Klägers von 3.416,64 DM die zulässige Hinzuverdienstgrenze einer Rente wegen Berufsunfähigkeit in Höhe von zwei Dritteln übersteige. Am 24. November 2000 wandte der Kläger dagegen ein, dass ihm in Kenntnis der am 1. Mai aufgenommenen Pförtnertätigkeit durch Bescheid vom 25. März 1993 (gemeint: 25. Mai 1993) eine Rente wegen Berufsunfähigkeit in voller Höhe bis zum Erreichen des 65. Lebensjahr zugesichert worden sei.
Mit Bescheid vom 29. November 2000 hob die Beklagte den den Kläger begünstigenden Rentenbescheid vom 25. Mai 1993 wegen Einkommensanrechnung insoweit teilweise auf, als die Rente des Klägers wegen Berufsunfähigkeit ab dem 1. Januar 2001 nur noch in Höhe einer Berufsunfähigkeitsrente als 1/3 Rente gezahlt wurde. Weil sich die rechtlichen Verhältnisse, die beim Erlass der dem Kläger bewilligten dauernden Rentenleistung vorgelegen hatten, mit gesetzlicher Einführung der Hinzuverdienstgrenzen und dem Ablauf der vom Gesetzgeber eingeräumten Übergangsfrist wesentlich geändert hätten, sei der Verwaltungsakt hinsichtlich der gewährten Rentenhöhe mit Wirkung für die Zukunft teilweise aufzuheben.
Den dagegen am 15. Dezember 2000 vom Kläger unter Hinweis auf ihm zustehenden Eigentums- und Vertrauensschutz erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2001 als unbe...