Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen Berufsunfähigkeit. Hinzuverdienst. Anerkenntnis. Übergangsfrist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 313 SGB VI ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

 

Normenkette

GG Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; SGB VI § 302b Abs. 1, § 313; BGB § 133; SGG § 67 Abs. 1, § 151 Abs. 1

 

Verfahrensgang

SG Altenburg (Urteil vom 23.04.2002; Aktenzeichen S 17 RJ 703/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 23. April 2002 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit über den 31. Dezember 2000 hinaus ohne Anrechnung seines Hinzuverdienstes hat.

Die Beklagte zahlte dem 1954 geborenen und früher als selbstständiger Maurermeister tätigen Kläger vom 1. Juli 1994 bis einschließlich 30. April 1997 (Bewilligungsbescheid vom 17. Januar 1995 und Weitergewährungsbescheide vom 15. Januar 1996, 9. Dezember 1996 und 11. Februar 1997) Rente wegen Berufsunfähigkeit. Im Rahmen des u.a. über die Weitergewährung der Rente wegen Berufsunfähigkeit beim Sozialgericht Altenburg geführten Rechtsstreites (dortiges Az. : S 17 RJ 812/98) gab die Beklagte mit Schriftsatz vom 19. April 2000 u.a. folgendes Anerkenntnis ab:

“In der Streitsache (…) bietet die Beklagte zur Erledigung der Klage nach § 101 Abs. 2 SGG an, den Bescheid vom 27. Juni 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 1998 aufzuheben und dem Kläger Rente wegen Berufsunfähigkeit über der 30. April 1997 hinaus längstens bis zu Vollendung des 65. Lebensjahres nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften über das Zusammentreffen und Ruhen, den Beginn und die Erstattungsansprüche, zu gewähren…”

Die damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers stimmten diesem mit Schriftsatz vom 24. Mai 2000 zu. Mit Ausführungsbescheid vom 21. Juli 2000 bewilligte die Beklagte ab 1. Mai 1997 Rente in Höhe von anfänglich monatlich 761,14 DM. Ab 1. September 2000 zahlte sie monatlich 772,73 DM (395,09 €).

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2000 informierte sie den Kläger über die mit Wirkung vom 1. Januar 2001 eingeführte Hinzuverdienstregelung bei der Rente wegen Berufsunfähigkeit. Demnach bemesse sich die monatliche Hinzuverdienstgrenze für die Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 1. Januar 2001 auf das 52,5fache des maßgebenden aktuellen Rentenwertes von 42,26 DM vervielfältigt mit 0,7335 Entgeltpunkten, mithin 1.627,38 DM (832,07 €).

Mit Bescheid vom 1. Dezember 2000 berechnete die Beklagte die Rente unter Berücksichtigung des vom Kläger bei seinem Arbeitgeber (P.… D.… GmbH & Co. KG) voraussichtlich ab dem 1. Januar 2001 erzielten Bruttoarbeitsentgelts von 4.404,00 DM (2.251,73 €) neu. Aufgrund der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze sei ab dem 1. Januar 2001 keine Rente auszuzahlen. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 14. März 2001).

Die Klage hat das Sozialgericht Altenburg mit Urteil vom 23. April 2002 abgewiesen. Es könne aus dem Anerkenntnis vom 19. April 2002 kein Anspruch auf die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit ohne Anwendung des § 313 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch hergeleitet werden. Diese Regelung verstoße nicht gegen Art. 14 des Grundgesetzes (GG). Sie sei nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu beanstanden und unterlaufe auch nicht das Versicherungsprinzip durch Einführung von Bedürftigkeitsmerkmalen.

Das Urteil ist dem Kläger am 6. Juni 2002 zugestellt worden. Der Berufungsschriftsatz ist laut maschinell erstelltem Versandvermerk am 8. Juli 2002 um 18:32 Uhr per Telefax an die Nr. 0361/3775401 abgesandt worden. Ein weiterer Versand der Berufungsschrift ist am 9. Juli 2002 um 6:43 Uhr an die Nr. 0361/3776000 erfolgt. Der Eingangsstempel des Thüringer Landessozialgerichts datiert vom 9. Juli 2002.

Mit seiner Berufung beantragt der Kläger vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Berufungsschrift sei am 8. Juli 2002 um ca. 18.35 Uhr durch die Kanzleimitarbeiterin D.… per Telefax an die bei der Telegate-Auskunft, in der D-Info CD Stand 2002, der Rechtsanwaltskanzleisoftware Datev-Phantasy und auf der Webseite des Thüringer Oberlandesgerichts verzeichnete Nummer 0361/3775401 erfolgreich abgesandt worden. Eine telefonische Auskunft des Thüringer Landessozialgerichts über die zutreffende Fax-Nr. habe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr eingeholt werden können. Er ist der Ansicht, dass die Berufung nicht verfristet sei, weil das unter Nr. 0361/3775401 im Justizzentrum Erfurt eingegangene Fax vom 8. August 2002 nach Auskunft der Wachtmeisterei dem Thüringer Landessozialgericht hätte zugeleitet und zu den Gerichtsakten gegeben werden müssen.

Das Urteil des Sozialgerichts berücksichtige nicht, dass die Beklagte am 19. April 2002 ein Anerkenntnis ohne Beachtung des Hinzuverdienstes abgegeben habe. Hieran sei sie weiterhin geb...

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