Leitsatz (amtlich)
Zur Bemessung der Höhe der MdE bei einem chronischem Stauungsödem der Beine.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21.08.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund des Arbeitsunfalls vom 02.10.2004 im Streit.
Der 1947 geborene Kläger knickte am 02.10.2004 im Rahmen seiner bei der Beklagten versicherten Tätigkeit bei der Firma H1 Gesellschaft für Logistik und Service mbH beim Transport eines medizinischen Gerätes über einen Fahrstuhlschacht mit dem linken Fuß um (s. Unfallanzeige, AID: 2/S. 1 VA-Bd. I) und zog sich eine knöcherne Absplitterung am Os cuboideum (Würfelbein) links im Sinne eines Kapselausrisses zu, die konservativ versorgt wurde (AID: 3/S. 1 und 9/S. 1 VA-Bd. I). Bereits im Jahr 1999 hatte sich der Kläger eine kleine knöcherne Aussprengung am lateralen proximalen Rand des Os cuboideum links zugezogen (AID: 100/S. 1 VA-Bd. I).
Trotz eingeleiteter Thromboembolieprophylaxe mit Fragmin® P Forte (AID: 3/S. 1 VA-Bd. I) kam es beim Kläger - ausgelöst durch eine frische Beinvenenthrombose - zu einer zentralen Lungenembolie rechts im Bereich des Pulmonalishauptstamms, wegen der er sich vom 15.11.2004 bis 04.12.2004 in stationärer Behandlung im Städtischen Klinikum K1 befand, wo eine systemische Thrombolyse durchgeführt und der Kläger marcumarisiert wurde (AID: 30/S. 2 ff. VA-Bd. I). Bereits am 22.11.2004 waren jedoch echokardiographisch keine akuten Rechtsherzbelastungen mehr nachweisbar. Vom 16.12.2004 bis 06.01.2005 befand er sich in einer Anschlussheilbehandlung in der A1-Klinik K2 (AID: 63/S. 4 ff. VA-Bd. I), in der eine Belastungsatemnot, -schwäche und mangelnde Kondition wesentlich beruhend auf einem Zustand nach (Z.n.) schwerer Lungenembolie sowie eine arterielle Hypertonie festgestellt wurde. Der Verdacht auf (V.a.) das Bestehen einer pulmonal-arteriellen Hypertonie bestätigte sich in der durchgeführten Echokardiographie hingegen nicht. In der Folgezeit wurde der Kläger diesbezüglich behandelt. Hinsichtlich der Einzelheiten zu den weiteren Behandlungen wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Demgegenüber teilte der M1 am 15.04.2005 mit (AID: 45/S. 1 VA-Bd. I), dass seitens der Fußverletzung das Heilverfahren abgeschlossen werden könnte.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 20.03.2006 stellte die Beklagte die bisherige Zahlung von Verletztengeld mit Ablauf des 07.04.2006 ein (AID: 148/S. 1 VA-Bd. II).
Am 22.03.2006 erstellte der D1 des Städtischen Klinikums K1 S1 ein gefäßchirurgisches Gutachten (AID: 156/S. 1 ff. VA-Bd. II, Untersuchungstag: 31.01.2006), in dem er ausführte, dass auf gefäßchirurgischem Fachgebiet keine massiven Schäden mehr vorlägen, der Kläger lediglich auf das Tragen von Kompressionsstrümpfen angewiesen sei. Es sei zu einer Restitutio ad integrum gekommen. Auch bestünde kein klinisches Zeichen einer chronischen Insuffizienz im Sinne eines postthrombotischen Syndroms mehr. Die vom Kläger berichtete rezidivierend auftretende Schwellneigung im Bereich der Beine habe sich während der Untersuchung nicht nachweisen lassen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) betrage von gefäßchirurgischer Seite weniger als 10 v.H. Allerdings leide der Kläger an den Folgen der Lungenembolie mit einer pulmonalen arteriellen Hypertonie sowie einer Schädigung der Lungenfunktion im Sinne einer deutlichen Restriktion.
Die Beklagte holte ein Erstes Rentengutachten bei dem A2 Klinik G1 B1 ein (AID: 196/S. 1 ff. VA-Bd. II, Untersuchungstag: 22.09.2006), der einen Belastungsschmerz im Bereich des linken Fußes, eine Belastungsdyspnoe, eine Belastungseinschränkung im Alltag ab 50 Watt sowie eine reaktive depressive Verstimmung als wesentliche Unfallfolgen ansah und die MdE ab dem Unfalltag auf Dauer mit 100 v.H. bewertete.
Daraufhin holte die Beklagte das Gutachten des B2 ein (AID: 206/S. 1 ff. VA-Bd. II, Untersuchungstag: 29.11.2006). B2 teilte in seinem Gutachten mit, dass das im Rahmen der körperlichen Untersuchung vorgetragene Atemmuster keinesfalls im Zusammenhang mit einem embolischen Geschehen oder einer verbliebenen Restsymptomatik stehe. Eine aufgrund mangelhafter Kooperation des Klägers bei der Lungenfunktionsanalyse ergänzend durchgeführte Spiralcomputertomographie (AID: 206/S. 19 VA-Bd. II) habe ergeben, dass sämtliche zentrale Pulmonalarterien komplett rekanalisiert und regelrecht kontrastiert gewesen seien und ct-morphologisch keine fassbaren Rechtsherzbelastungszeichen vorlägen. Dies spreche gegen einen fortbestehenden Organschaden nach erfolgreicher Thrombolyse einer beidseitigen Lungenarterienembolie, weshalb er auf pneumologischem Fachgebiet fortbestehende Unfallfolgen verneinte und die MdE auf unter 10 v.H. einschätzte.
Gestützt auf das Gutachten des B2 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.03.2007 daraufhin die Bewilligung einer Verletztenrente ab (AID: 212/S. 5 f. VA-Bd. II),...