Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich. Altersrente. Anpassung wegen Todes der ausgleichsberechtigten Person. Berücksichtigung des Sterbemonats bei Ermittlung der Leistungsbezugsdauer nach § 37 Abs 2 VersAusglG

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Bestimmung der - anpassungsunschädlichen - Dauer des Versorgungsbezugs durch die (verstorbene) ausgleichsberechtigte Person gem § 37 Abs 2 VersAusglG ist die Zahlung der Rente für den Sterbemonat miteinzubeziehen.

 

Orientierungssatz

Umstände, die eine Verfassungswidrigkeit des § 37 Abs 2 VersAusglG begründen könnten, sind nicht ersichtlich (vgl BSG vom 11.2.2015 - B 13 R 9/14 R = SozR 4-5796 § 37 Nr 2).

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 06.07.2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Altersrente ohne versorgungsausgleichbedingte Kürzung.

Der 1942 geborene Kläger war seit 1971 mit der 1947 geborenen und am 10.07.2015 verstorbenen M. R. (im Folgenden: M) verheiratet. 1997 wurde die Ehe geschieden (Urteil des Amtsgerichts F. - Familiengericht - vom 14.01.1997). Durch das Scheidungsurteil wurden Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich DM 1.055,20 (bezogen auf den 30.06.1996) im Wege des Splittings von dem Versichertenkonto des Klägers auf das Konto von M übertragen. Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich war seit dem 25.02.1997 rechtskräftig.

Der Kläger erhält seit dem 01.04.2002 eine Altersrente, die wegen seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber M und der sich daraus ergebenden Anwendung des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) zunächst nicht um den Versorgungsausgleich gekürzt ausgezahlt wurde (Bescheid vom 18.03.2002).

Mit Bescheid vom 24.04.2012 wurde M für die Zeit ab 01.07.2012 eine Rente unter Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs zuerkannt.

Mit Bescheid vom 10.05.2012 berechnete die Beklagte daraufhin die Altersrente des Klägers neu und zahlte ab 01.07.2012 nur noch die um den Abschlag aus dem Versorgungsausgleich um 22,8250 Entgeltpunkte geminderte Rente.

Nach dem Tod von M beantragte der Kläger am 07.08.2015 die Anpassung seiner Altersrente wegen des Todes der ausgleichsberechtigten Person.

Mit Bescheid vom 08.09.2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf Aussetzung der Kürzung der Rente des Klägers durch den Versorgungsausgleich ab. M habe vom 01.07.2012 bis 31.07.2015 und somit länger als 36 Monate Rente aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht bezogen. Nach § 37 Abs. 2 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) finde eine Anpassung wegen des Todes der ausgleichsberechtigten Person jedoch nur statt, wenn die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen worden sei.

Hiergegen erhob der Kläger am 09.10.2015 Widerspruch. Er trug begründend vor, nach § 37 Abs. 2 VersAusglG finde die Rückübertragung des Malus aus dem Versorgungsausgleich statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person, hier also M, die Versorgung nicht länger als 36 Monate bezogen habe. Dies sei der Fall. Die Rentenzahlung erfolge nachschüssig am Ende des Monats. Da M am 10.07.2015 verstorben sei, habe sie selbst die Rente für den Monat Juli 2015 nicht mehr bezogen. Abzustellen sei auf den Bezug der Geldleistung und nicht auf das Bestehen eines Anspruchs. Die Formulierung im Gesetz sei insoweit „eineindeutig“ und nicht auslegbar. Selbst wenn man aber auf einen Anspruch abhebe, habe M im Monat Juli 2015 einen solchen nicht mehr gehabt. Einen Anspruch auf die Zahlung im Sterbemonat habe immer nur der Hinterbliebene, im Zweifel der Fiskus. Das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 11.02.2015 (B 13 R 9/14 R, in juris) sei, abgesehen davon, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handele, nicht akzeptabel. Die Auslegung durch das Bayerische Landessozialgericht (Urteil vom 17.09.2013 - L 19 R 297/11 -, in juris) sei insoweit zutreffend gewesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. M habe das aus dem Versorgungsausgleich übertragene Anrecht insgesamt 37 Monate bezogen. Die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 VersAusglG seien nicht erfüllt. Das BSG habe in seiner Entscheidung vom 11.02.2015 (B 13 R 9/14 R, a.a.O.) diesbzgl. ausgeführt, dass es nicht auf den tatsächlichen Bezug ankomme, sondern lediglich darauf, ob die Leistung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht der ausgleichsberechtigten Person materiell-rechtlich zugestanden habe. Durch das Abstellen auf den Versorgungsbezug des Ausgleichsberechtigten in § 37 Abs. 2 VersAusglG solle, so das BSG begründend weiter, lediglich klargestellt werden, dass bei der Bestimmung des Drei-Jahres-Zeitraums eines Versorgungsbezugs - anders als bei der Bestimmung der Wertgrenze in § 4 VAHRG bis 31.08.2009 - Zahlungen an Hinterbliebene des Ausgleichsberechtigten außer Betracht blieben (vgl. BT-Drucks 16/10144, S. 7...

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