Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonstige Leistungen. Gleichheitssatz

 

Leitsatz (amtlich)

Der Rentenversicherungsträger muß beim Bezug von Übergangsgeld - anders als die BA nach § 166b AFG beim Bezug von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder von Unterhaltsgeld - keine Beiträge zur privaten Lebensversicherung tragen; weder liegt eine planwidrige Lücke des Gesetzes vor noch verstößt dies gegen Art 3 GG.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.10.1992; Aktenzeichen 4 RA 19/91)

BSG (Urteil vom 09.09.1992; Aktenzeichen 14b/4 REg 10/91)

BSG (Urteil vom 24.03.1992; Aktenzeichen 14b/4 REg 11/91)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667156

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