Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonstige Leistungen. Gleichheitssatz
Leitsatz (amtlich)
Der Rentenversicherungsträger muß beim Bezug von Übergangsgeld - anders als die BA nach § 166b AFG beim Bezug von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder von Unterhaltsgeld - keine Beiträge zur privaten Lebensversicherung tragen; weder liegt eine planwidrige Lücke des Gesetzes vor noch verstößt dies gegen Art 3 GG.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1667156 |
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