Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Teilnahme an einer Maßnahme der freien Förderung nach § 10 SGB 3. Bezug einer dem Unterhaltsgeld ähnlichen Unterhaltsleistung
Leitsatz (amtlich)
1. Durch § 10 SGB 3 hat der Gesetzgeber den Arbeitsämtern nicht nur eine größere Freiheit hinsichtlich Organisation, Ausgestaltung und Zielrichtung von Maßnahmen eingeräumt, er hat damit auch den Katalog der zur Verfügung stehenden Leistungen erweitert.
2. Wegen der Erweiterung des Leistungskatalogs sind die Versicherungspflichttatbestände des "Unterhaltsgeldbezugs" erweiternd auszulegen.
3. Wird eine dem Unterhaltsgeld ähnliche Unterhaltsleistung bezogen, begründet dies auch dann Versicherungspflicht in der Kranken- und Rentenversicherung, wenn die Voraussetzungen von § 153 SGB 3 für die Gewährung von Unterhaltsgeld nicht erfüllt sind.
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung , dass sie während einer Maßnahme gem. § 10 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung pflichtversichert war.
Die 1959 geborene Klägerin war unter anderem vom 16. März 1993 bis 31. Mai 1996 als Reinigungskraft bei der Firma G. GmbH und vom 5. August 1996 bis 14. Dezember 1997 als gewerbliche Mitarbeiterin bei der Firma M. jeweils in Vollzeit beschäftigt. Sie erhielt von der Beklagten u.a. ab 20. Februar 1998 zunächst Arbeitslosengeld (Alg), vom 5. Mai bis 18. Juni 1998 Unterhaltsgeld - Uhg - (Abbruch der Maßnahme durch die Klägerin - siehe hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 17. Oktober 2001 Az.: L 5 AL 2757/00) und ab 2. September 1998 erneut Arbeitslosengeld.
Vom 1. März 1999 bis 17. März 1999 nahm die Klägerin sodann an einer nach § 10 SGB III geförderten Maßnahme bei der C. teil (“F."). Für den Fall der Ablehnung wurde sie mündlich (vgl. Vermerk vom 24.2.1999 - Bl. 110 Verwaltungsakte) sowie schriftlich ( Schreiben vom 10.2.1999 - Bl. 71 R LSG-Akte) über den dann erfolgenden Eintritt einer Sperrzeit belehrt. Das Arbeitsamt gewährte der Klägerin Leistungen zum Lebensunterhalt in Höhe des zuvor bezogenen Arbeitslosengelds, bezahlte die Fahrtkosten und die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung (ohne Krankengeldanspruch). Außerdem erstattete das Arbeitsamt dem Maßnahmeträger die Lehrgangskosten (Bewilligungsbescheid vom 22. März 1999).
Die Beklagte hob im Zusammenhang damit die Entscheidung über die Bewilligung von Arbeitslosengeld am 2. März 1999 gemäß § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 SGB III mit Wirkung vom 1. März 1999 auf.
In der Zeit vom 18. März 1999 bis zum 23. März 1999 arbeitete die Klägerin als Haushaltshilfe zur Probe. Zu einer dauerhaften Einstellung kam es nicht. Sie meldete sich daher am 24. März 1999 erneut beim Arbeitsamt arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Diese Leistung bezog sie vom 24. März 1999 bis zum 28. März 1999 (befristeter Bewilligungsbescheid vom 23. April 1999).
Ab 29. März 1999 nahm die Klägerin erneut an der Maßnahme bei der C. teil. Das Arbeitsamt bewilligte ihr daraufhin mit Bescheid vom 15. April 1999 folgende Leistungen: Lehrgangskosten (Abrechnung direkt mit dem Träger), Leistungen zum Lebensunterhalt in Höhe des zuvor bezogenen Arbeitslosengelds, die Fahrkosten, Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung (Überweisung direkt an die AOK R.) sowie auf Nachweis die Beiträge zur freiwilligen Rentenversicherung. Die Beklagte selbst bezeichnete die Klägerin in diesem Bewilligungsbescheid als “Arbeitnehmerin bei C.-F. R."
Gegen diesen Bewilligungsbescheid erhob die Klägerin am 17. Mai 1999 Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, sie wolle über das Arbeitsamt sozial abgesichert werden. Mit einer freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung sei sie nicht einverstanden, weil sie immer Schwierigkeiten mit den Überweisungen gehabt habe (Schreiben vom 13. Juli 1999). Einen Nachweis, dass sie freiwillig rentenversichert sei, legte die Klägerin dem Arbeitsamt nicht vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 1999 wies die Beklagte den Widerspruch u.a. mit der Begründung zurück, sie sei während der über § 10 SGB III geförderten Maßnahme sozial abgesichert. Da es sich um eine Förderung mit freien Mittel handele, könne keine Pflichtversicherung in der Kranken- und Rentenversicherung erfolgen. Die jeweiligen Beiträge einer freiwilligen Versicherung zur Kranken- bzw. Pflegeversicherung und zur Rentenversicherung würden jedoch von der Beklagten erstattet.
Vom 15. Dezember 1999 bis 25. Januar 2000 befand sich die Klägerin in einer Rehabilitationseinrichtung und bezog in dieser Zeit von der Beigeladenen zu 1.) Übergangsgeld. Für diese Zeit erhielt sie von der Beklagten keine Unterhaltsleistungen und auch keine Fahrkosten. Im Anschluss daran erhielt sie erneut vom 26. Januar bis zum Maßnahmeende am 28. Februar 2000 wieder Unterhaltsleistungen und Fahrkosten (Bescheid vom...