Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung. unversorgt aus dem Dienst ausgeschiedener Beamter. Frist für Aufschub der Nachversicherung. Antragsfrist. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
Eine Aufschubzeit für die Durchführung der Nachversicherung eines unversorgt aus dem Dienst ausgeschiedenen Beamten endet zu dem Zeitpunkt, zu dem feststeht, dass er nicht innerhalb von zwei Jahren nach seinem unversorgten Ausscheiden eine versicherungsfreie Beschäftigung wird aufnehmen können. Damit beginnt auch spätestens zu diesem Zeitpunkt die Jahresfrist für die Begründung einer Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und einen Antrag auf Durchführung der Nachversicherung bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung. Eine nach Ablauf der Fristen aufgenommene versicherungsfreie Tätigkeit als Referendar eröffnet keine neue Frist.
Orientierungssatz
Die Fristenregelungen in § 186 Abs 1 Nr 2 und Abs 3 SGB 5 verstoßen nicht gegen Art 2, 3, 6 und 14 GG (vgl BSG vom 18.09.1996 5/4 RA 77/94).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
Umstritten ist die Weiterleitung von - an die Beklagte für die Zeit vom 1. März 1986 bis 31. Dezember 2002 gezahlten - Nachversicherungsbeiträgen an das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg (VWR), Beigeladener Nr. 1.
Der 1963 geborene Kläger war vom 1. September 1984 bis 28. Februar 1986 als Stadtinspektoranwärter bei der Stadt B. an der Riß sowie vom 1. Dezember 1988 bis zum Ausscheiden ohne Anspruch und Anwartschaft auf Versorgung am 31. Dezember 2002 (vom 1. Mai 2000 bis 20. April 2001 in Teilzeit, vom 21. bis 30. April 2001 ohne Bezüge und vom 1. Mai 2001 bis 31. Dezember 2002 Urlaub ohne Bezüge) als Stadtoberinspektor bei der Stadt W. (Versorgungsträger und Nachversicherungsschuldner jeweils Kommunaler Versorgungsverband Baden-Württemberg [KVBW], Beigeladener Nr. 3) und dazwischen vom 1. März 1986 bis 3. November 1988 als Regierungsinspektoranwärter beim Regierungspräsidium (RP) T., Land Baden-Württemberg (vertreten durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg [LBV]), Beigeladener Nr. 2, im Beamtenverhältnis beschäftigt (und insofern gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch [SGB VI] bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Angestelltenversicherungsgesetz [AVG] versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung). Vom 1. Oktober 1999 bis 31. März 2005 war er an der Albert-Ludwig-Universität Freiburg als Student der Rechtswissenschaft immatrikuliert. Nachdem die Frist für die Anmeldung zur Ersten juristischen Staatsprüfung im Frühjahr 2004, bei deren Bestehen der Vorbereitungsdienst (Referendariat) beim Land Baden-Württemberg am 1. Oktober 2004 hätte beginnen können, am 31. Oktober 2003 abgelaufen war, meldete sich der Kläger am 25. Mai 2004 für die nachfolgende Erste juristische Staatsprüfung im Herbst 2004 an, bei deren Bestehen das Referendariat frühestens am 1. April 2005 beginnen konnte. Nach Abschluss der Ersten juristischen Staatsprüfung vom Herbst 2004 mit der mündlichen Prüfung am 13. Januar 2005 stand er vom 1. April 2005 bis 17. April 2007 als Rechtsreferendar im Vorbereitungsdienst des Landes Baden-Württemberg und war insofern wieder versicherungsfrei. Mit Urkunde vom 28. Juni 2007 wurde er als Rechtsanwalt zugelassen. Seitdem ist er Pflichtmitglied des Beigeladenen Nr. 1, an den er Pflichtbeiträge entrichtet.
Bescheinigungen über den Aufschub der Beitragszahlung zur Nachversicherung (Aufschubbescheinigungen) hatten der Beigeladene Nr. 2 am 18. April 1989 (für die Tätigkeit beim RP Tübingen wegen der anschließenden Aufnahme der versicherungsfreien Beschäftigung bei der Stadt Wehr) und der Beigeladene Nr. 3 am 15. April 1991 (für die Tätigkeit bei der Stadt B. an der Riß wegen der anschließenden Aufnahme der versicherungsfreien Tätigkeit beim RP Tübingen) erteilt. Am 6. Oktober 2003 erteilte der Beigeladene Nr. 3 dem Kläger nach dessen Ausscheiden bei der Stadt Wehr für die Nachversicherung für die versicherungsfreie Beschäftigung vom 1. Dezember 1988 bis 31. Dezember 2002 eine Aufschubbescheinigung, weil der Kläger voraussichtlich innerhalb von 2 Jahren nach dem Ausscheiden eine andere, in der Rentenversicherung der Angestellten oder Arbeiter versicherungsfreie Beschäftigung (Referendariat) aufnehmen und der Nachversicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der künftigen Beschäftigung berücksichtigt werde.
Unter dem 4. November 2004 erteilte der Beigeladene Nr. 3 Nachversicherungsbescheinigungen für die Beschäftigungen vom 1. September 1984 bis 28. Februar 1986 sowie 1. Dezember 1988 bis 31. Dezember 2002 und führte die entsprechenden Nachversicherungsbeiträge (3.543,45 € und 70.642,78€) an die Beklagte ab. Der Beigeladene Nr. 2 erteilte unter dem 15. November 2004 eine Nachversicherungsbescheinigung für die Beschäftigung vom 1. März 19...