nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Lübeck (Entscheidung vom 12.11.2002; Aktenzeichen S 9 RA 14/00) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 12. November 2002 sowie der Bescheid der Beklagten vom 24. Juni 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 1999 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, die für die Nachversicherung des Klägers vom Freistaat Bayern an sie gezahlten Beiträge in Höhe von 5.946,58 Euro an das beigeladene Versorgungswerk auszukehren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob vom ehemaligen Dienstherrn des Klägers, dem Beigeladenen zu 2),im Wege der Nachversicherung an die Beklagte entrichtete Rentenversicherungsbeiträge auf das zu 1) beigeladene Versorgungswerk zu übertragen sind.
Der 1971 geborene Kläger leistete vom 7. April 1995 bis 5. Juni 1997 seinen Vorbereitungsdienst als Rechtsreferendar im Beamtenverhältnis auf Widerruf beim Beigeladenen zu 2) ab. Das zweite Staatsexamen legte er am 5. Juni 1997 ab. Bereits zu diesem Zeitpunkt hatte er einen Einberufungsbescheid zur Ableistung des Grundwehrdienstes ab 3. November 1997 erhalten. Ohne zwischenzeitlich rentenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein, leistete er diesen Grundwehrdienst bis zum 31. August 1998 ab.
Mit Schreiben vom 5. Februar 1998 hatte der Präsident des OLG N dem Kläger mitgeteilt, dass er nachzuversichern sei, die Nachversicherung aufgeschoben werde, wenn einer der in § 184 Abs. 2 des Sozialgesetzbuchs 6. Buch (SGB VI) aufgeführten Fälle vorliege, insbesondere wenn er eine versicherungsfreie Beschäftigung sofort oder innerhalb von zwei Jahren nach dem Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst aufnehme. Falls er innerhalb von zwei Jahren nach seinem Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst noch eine versicherungsfreie Beschäftigung, z.B. als Beamter, aufnehmen wolle, werde er um entsprechende Mitteilung gebeten. Falls er die Nachversicherung bei einer Versorgungseinrichtung für Rechtsanwälte wünsche, müsse ein diesbezüglicher Antrag bei dem Präsidenten des OLG N eingereicht werden. Der Antrag sei im Regelfall spätestens ein Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Vorbereitungsdienst zu stellen. Der Kläger nahm sodann Kontakt mit dem genannten OLG-Präsidenten auf. Nach seinen Angaben teilte er diesem mit, dass sein Wehrdienst noch bis zum 31. August 1998 laufe und er sodann beabsichtige, als Rechtsanwalt tätig zu werden. Es sei ihm dann seitens einer Sachbearbeiterin des OLG-Präsidenten mitgeteilt worden, dass der Wehrdienst zur Suspendierung der Fristabläufe führe.
Mit Schreiben vom 16. Juli 1998 wandte sich der OLG-Präsident an die Beklagte, teilte dieser die Ableistung des Wehrdienstes mit und wies weiter in diesem Schreiben darauf hin, dass der Kläger weder einen Antrag auf Nachversicherung bei einem Versorgungswerk für Rechtsanwälte gestellte habe noch sei er seinen Angaben zufolge bisher Pflichtmitglied eines solchen geworden. Er beabsichtige seine Zulassung zum Rechtsanwalt im Anschluss an den Wehrdienst zu betreiben und Antrag auf Nachversicherung bei einer berufsständigen Versorgungseinrichtung zu beantragen. Aufschubgründe gemäß § 184 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI lägen nach seiner, des OLG-Präsidenten, Auffassung nicht vor. Andererseits habe der Kläger keine Möglichkeit, seine Zulassung als Rechtsanwalt und damit die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk innerhalb der Jahresfrist (bis zum 5. Juni 1998) zu erreichen. Es stelle sich daher die Frage, ob nicht durch die Ableistung des Grundwehrdienstes die Fristen des § 186 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 SGB VI unterbrochen würden. Die Frist zur Nachversicherung im Versorgungswerk für Rechtsanwälte würde sich dann entsprechend verlängern. Es werde um Mitteilung der Rechtsauffassung der Beklagten gebeten. Eine Reaktion der Beklagten auf dieses Schreiben erfolgte zunächst nicht. Mit Schreiben vom 14. Dezember 1998 erinnerte der OLG-Präsident hieran und teilte außerdem mit, dass der Kläger mittlerweile seine Nachversicherung beim Schleswig-Holsteinischen Versorgungswerk für Rechtsanwälte beantragt habe. Nach seiner Auffassung dürfe dem Kläger die Ableistung des Grundwehrdienstes nicht zum Nachteil gereichen. Er beabsichtige daher die Nachversicherung beim Versorgungswerk zu veranlassen, falls er nicht bis zum 15. Januar 1999 eine Antwort der Beklagten erhalten habe. Mit Schreiben vom 15. Januar 1999 teilte die Beklagte dem OLG-Präsidenten mit, der Kläger sei bei ihr nachzuversichern. Der Grundwehrdienst verlängere nicht die Frist des § 186 Abs. 1 SGB VI. Die Nachversicherung bei der Beklagten durch den Beigeladenen zu 2) erfolgte sodann im Februar 1999. Mit dem Buchungstag vom 17. Februar 1999 gingen die Nachversicherungsbeiträge in Höhe von 11.630,44 DM bei der Beklagten ein.
Am 14. Oktober 1998 war bei der Beklagten der bei dem Beigeladener zu 1) am 7. August 1998 gestellte Antrag des Klä...