Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Überprüfung von Sachverständigengutachten. Obergutachten. Rente wegen Erwerbsminderung. Zeitliches Leistungsvermögen. Herzerkrankung. Diabetes mellitus. Schlafapnoesyndrom. Dysthymie. Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen. Schwere spezifische Leistungsbehinderung
Orientierungssatz
Einen allgemeinen Anspruch auf Überprüfung von Sachverständigengutachten durch ein "Obergutachten" sehen die Prozessordnungen - auch das SGG - nicht vor (vgl BSG vom 17.11.2003 - B 3 P 23/03 B und vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B = SozR 4-1500 § 160a Nr 21).
Normenkette
SGB VI § 43
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 21. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1964 geborene Kläger brach nach seinen Angaben eine Ausbildung zum Dachdecker ab. Zwischen dem 4. September 1979 und 14. Juni 2006 übte er - unterbrochen durch Zeiten des Bezugs von Sozialleistungen, zuletzt vom 10. August 2004 bis 9. Februar 2005 und anschließenden Bezugs von Arbeitslosengeld bis 26. April 2005 sowie des Bezugs von Arbeitslosengeld vom 1. Januar bis 5. Februar 2006 und sich anschließenden Übergangsgeldes bis 28. Februar 2006 im Zusammenhang mit einer Reintegrationsmaßnahme - zwischen 1985 und 1988 eine versicherungspflichtige Beschäftigung als Friedhofsarbeiter und im Übrigen als Dachdeckerhelfer aus. Im Anschluss daran bezog er nach Beendigung der Lohnfortzahlung ab 27. Juli 2006 zunächst Krankengeld, sodann Arbeitslosengeld. Seit 20. August 2007 erhält er, unterbrochen durch den Bezug von Übergangsgeld in der Zeit vom 25. März bis 15. April 2009 Arbeitslosengeld II. Sein Grad der Behinderung beträgt 80 seit 15. Dezember 2004.
Vom 19. Januar bis 9. Februar 2005 absolvierte der Kläger eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der Rehaklinik o. d. T. (odT) in B. M. Prof. Dr. T. diagnostizierte in seinem Reha-Entlassungsbericht vom 1. März 2005 einen Diabetes mellitus Typ II (Erstdiagnose 2003) - peripher sensible Polyneuropathie, eine arterielle Hypertonie - Fundus hypertonikus Grad I (April 2004), eine Hyperlipidämie , eine Adipositas und ein obstruktives Schlafapnoesyndrom bei Continuous positive airway pressure (CPAP)-Incompliance . Der Kläger wurde arbeitsfähig und mit einem Leistungsvermögen für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Dachdecker von unter drei Stunden täglich und mit einem Leistungsvermögen von über sechs Stunden täglich für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Tagesschicht überwiegend im Stehen und zeitweise im Gehen und Sitzen entlassen.
Am 13. August 2006 stellte der Kläger einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung führte er aus, er halte sich schon länger wegen vieler verschiedener Gesundheitsstörungen z.B. Diabetes, Schlafapnoe, Rückenbeschwerden, Knie-Armbeschwerden, Herz-Lungenbeschwerden, Gelenkverschleiß, psychischen Problemen, Füßen und Lymphbahnen für erwerbsgemindert. Facharzt für Innere Medizin, Sportmedizin und Betriebsmedizin Dr. B. diagnostizierte in seinem Gutachten vom 15. September 2006 - unter Berücksichtigung eines von Dr. O., Medizinischer Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg, am 4. März 2005 erstatteten sozialmedizinischen Gutachtens (leichte Tätigkeiten mit Funktionseinschränkungen vollschichtig), Unterlagen des Ärztlichen Dienstes der Agentur für Arbeit H., insbesondere eines Gutachtens nach Aktenlage, das Dr. W. am 16. März 2005 erstattete (leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig) und eines Arztbriefes der Dr. I., Rehaklinik odT, vom 1. Februar 2005 - ein komplettes metabolisches Syndrom mit Adipositas II. Grades, einen Diabetes mellitus IIb mit Polyneuro- und Nephropathie , Hypertonie, Hyperlipoproteinämie Typ IIb, zusätzlich Homozysteinämie, positive Familienanamnese und Nikotinabusus , ein obstruktives Schlafapnoesyndrom mit CPAP-Incompliance , den Verdacht auf koronare Herzkrankheit, eine rezidivierende Angina pectoris , eine statische Lumbalgie, einen Verdacht auf Periarthritis humero-scapularis (PHS) links und auf Epocondylitis ulnaris links sowie Senkspreizfüße beidseits. Aus internistischer Sicht sei das Leistungsvermögen des Klägers deutlich eingeschränkt. Ihm sollten dauerhaft keine Tätigkeiten mit Wechsel- oder Nachtschicht, besonderem Zeitdruck, besonderer intellektueller Anforderung, überwiegend einseitiger Körperhaltung sowie Absturzgefahr abverlangt werden. Unter Berücksichtigung dessen sei er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch für leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten sechs Stunden und mehr täglich einsetzbar. Seine zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit als Dachdeckerhelfer könne er dauerhaft nicht mehr mindestens dreistündig verrichten.
Mit Bescheid vom 22. September 2006 lehnte die Bek...