Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragspsychotherapeutische Versorgung. Psychologischer Psychotherapeut. Fachkundenachweis. Anerkennung von postgradualen und curricularen Fortbildungsstunden

 

Orientierungssatz

Als Theorienachweis können nur postgraduale und curriculare Fortbildungsstunden im Rahmen des Fachkundenachweises nach § 95c S 2 Nr 3 SGB 5 anerkannt werden.

 

Normenkette

SGB V § 95c S. 2 Nr. 3; PsychThG § 12 Abs. 3-4

 

Verfahrensgang

SG Freiburg i. Br. (Urteil vom 20.06.2001; Aktenzeichen S 1 KA 3833/99)

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut zur vertragsärztlichen Versorgung. Umstritten ist die Erfüllung des Fachkundenachweises.

Der 1959 geborene Kläger schloss das Studium der Psychologie mit der Diplomprüfung im Juli 1986 ab. Er war vom 1.2.1987 bis 31.3.1991 beim evangelischen Kinder- und Jugendhilfezentrum D e.V. in L und vom 1.10.1989 bis 31.12.1994 als angestellter Psychologe bei der Schlüsselbad-Klinik in Bad P-G tätig. Seit 1.8.1991 übte er zunächst in Nebentätigkeit und ab 01.01.1995 im Hauptberuf die Tätigkeit als Psychologe auch freiberuflich in eigener Praxis in K aus und erbrachte Einzel- und Gruppentherapien im Wege der Kostenerstattung. Der Berufsverband Deutscher Psychologen e. V. bestätigte ihm mit Urkunde vom 31.3.1993, er sei aufgrund der nachgewiesenen Aus- und Weiterbildung befähigt, als Klinischer Psychologe/Psychotherapeut BDP eigenverantwortlich und selbständig tätig zu werden. Die Deutsche Psychologen Akademie Fortbildungs GmbH des Berufsverbandes Deutscher Psychologen, verlieh ihm am 14.9.1994 gemäß den Qualifizierungsbestimmungen des Berufsverbandes Deutscher Psychologen die Anerkennung als Supervisor BDP. Das Landratsamt E erteilte ihm mit Urkunde vom 8.5.1987 die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz, auf dem Gebiet der Psychotherapie die heilkundliche Tätigkeit auszuüben.

Der Kläger beantragte am 15.12.1998 die bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut in K. Er legte eine Bescheinigung des Dr. B, Chefarzt der Schlüsselbad-Klinik in Bad P-G, vom 15.5.1998 über psychotherapeutische Tätigkeit vor, wonach er während seiner Tätigkeit mindestens 4000 Stunden mit Schwerpunkt in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie (Durchführung von Psychotherapien und diagnostischen Maßnahmen einschließlich Dokumentation, Fallbesprechungen und Supervision) durchgeführt habe. Außerdem wurde ihm darin bescheinigt

"Er hat in dieser Zeit außerdem mindestens 140 Stunden Fortbildung in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie innerhalb und außerhalb des Hauses erbracht".

Des Weiteren übersandte der Kläger dem Zulassungsausschuss eine Bescheinigung des Prof. Dr. Dr. B/Dr. L, Psychologisches Institut der Albert-Ludwigs-Universität F, vom 22.12.1998 über theoretische Ausbildung in wissenschaftlich anerkannten Verfahren im Rahmen des Studiums im Diplomstudiengang Psychologie (182 Stunden Gesprächspsychotherapie, 238 Stunden tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie, 156 Stunden Verhaltenstherapie) sowie eine Aufstellung über insgesamt 510 in der Zeit von September 1995 bis Dezember 1998 erbrachte Psychotherapiestunden in Tiefenpsychologie und Verhaltenstherapie für Versicherte der Deutschen Angestellten-Krankenkasse. Das Regierungspräsidium Stuttgart erteilte dem Kläger mit Urkunde vom 13.1.1999, die er im Februar 1999 in Kopie dem Zulassungsausschuss übersandte, die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut.

Der Zulassungsausschuss ließ die vorgelegten Unterlagen durch den Diplom-Psychologen Dr. Z überprüfen. Dieser kam in seiner Stellungnahme vom 18.3.1999 zu dem Ergebnis, eine schutzwürdige Vortätigkeit von mehr als 250 Behandlungsstunden liege vor. Außer der Bescheinigung der Schlüsselbad-Klinik über 4000 Behandlungsstunden mit Schwerpunkt in Tiefenpsychologie liege keine Bescheinigung vor. Hier müsse der Kläger schlüssigere Nachweise erbringen. Aus dem Studium seien 140 Stunden Tiefenpsychologie bestätigt. Die Theorie habe postgradual an anerkannten Ausbildungsinstituten stattzufinden. Aus dem Studium könnten maximal 25 Stunden anerkannt werden. Die Theoriebescheinigung der Schlüsselbad-Klinik erfülle dieses Kriterium nicht. Für Verhaltenstherapie, autogenes Training und Hypnose seien keine Nachweise vorhanden.

Der Zulassungsausschuss lehnte den Antrag des Klägers auf bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologischer Psychotherapeut ab (Beschluss vom 14.4.1999/Bescheid vom 3.5.1999). Der Kläger habe zwar den Antrag rechtzeitig gestellt, die Voraussetzungen der Approbation erfüllt und in der Zeit vom 25.6.1994 bis 24.6.1997 an der ambulanten psychotherapeutischen Versorgung der Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung mit Heilpraktikererlaubnis teilgenommen. Den für den Fachkundenachweis nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) erforderlichen Theorienachweis habe der Kläger aber nicht erbracht. Die in § 12 Abs. 3 und 4 PsychThG geforderte theoretische Ausbildung in wissenschaftlich anerkannt...

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